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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 5 StR 464/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2005
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 6. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Angesichts des geringen Gewichts der bislang von dem Beschuldigten be-
gangenen Taten, die gerade noch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des
§ 63 StGB erreichen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62
StGB), dass bereits in naher Zukunft eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2
oder 6 StGB zu treffen sein wird.
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