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BGH Beschluss vom 30.11.2005 – 5 StR 464/04

5. Strafsenat

5 StR 464/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 6. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Angesichts des geringen Gewichts der bislang von dem Beschuldigten be-

gangenen Taten, die gerade noch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des

§ 63 StGB erreichen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62

StGB), dass bereits in naher Zukunft eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2

oder 6 StGB zu treffen sein wird.

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