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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – 3 StR 243/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 243/05
vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht lediglich geprüft, ob für den Angeklagten Siegfried F. eine Notstandslage in seiner Person gegeben war und dies zutreffend verneint. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Frage einer Notstandshilfe zu Gunsten seiner Geliebten, der Mitangeklagten G. , nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn sie hat hinsichtlich dieser Angeklagten zu- treffend dargelegt, dass objektiv keine Notstandssituation vorgelegen hat. Auf einen entsprechenden Irrtum hat sich der Angeklagte Siegfried F. nicht berufen, er läge auch so fern, dass eine ausdrückliche Erörterung nicht geboten war (vgl. Urteil gegen die Mitangeklagte G. vom heutigen Tage).
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert