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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZA 17/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 17/04 IX ZA 24/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers Dr. L. gegen den Beschluss

des Senats vom 22. September 2005 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Wiedereinsetzung in

die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss

des Senats vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des

Senats vom 22. September 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller Dr. L. zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Be-

schwerde nicht statthaft, § 567 ZPO.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung

der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der An-

tragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfa-

chem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittel-

belehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO

versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte

Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsbe-

helfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH,

Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).

3

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats

vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des

§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet,

weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in

Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2004 - 7 O 405/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2004 - 5 W 37/04 -