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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 1/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 1/05

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 10.862,96 € festgesetzt.

Gründe

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung

wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug

genommen.

Die Stellungnahme der Klägerin vom 2. November 2005 steht dem Er-

lass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der

Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325) ab. Denn

auch nach dieser, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführ-

ten Entscheidung muss der im Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO

in Anspruch genommene Beklagte einen Sachverhalt vorbringen und gegebe-

nenfalls belegen, nach dem ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interes-

se des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin

nicht besteht.

3

So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Fall: Das Berufungsge-

richt hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den Gegenstand, aus dem die

Klägerin die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts herleitet, zu keinem

Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Damit befindet sich im

Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main kein dessen Zuständigkeit im Sinne

des § 23 ZPO begründendes Vermögen des Beklagten.

Fischer

Raebel

Kayser

Cieniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/21 O 526/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 100/04 -