BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 1/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 1/05
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.862,96 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung
wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug
genommen.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 2. November 2005 steht dem Er-
lass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der
Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325) ab. Denn
auch nach dieser, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführ-
ten Entscheidung muss der im Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO
in Anspruch genommene Beklagte einen Sachverhalt vorbringen und gegebe-
nenfalls belegen, nach dem ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interes-
se des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin
nicht besteht.
So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Fall: Das Berufungsge-
richt hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den Gegenstand, aus dem die
Klägerin die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts herleitet, zu keinem
Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Damit befindet sich im
Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main kein dessen Zuständigkeit im Sinne
des § 23 ZPO begründendes Vermögen des Beklagten.
Fischer
Raebel
Kayser
Cieniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/21 O 526/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 100/04 -