Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 1/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 1/05

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und

Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 19. Januar 1994 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Seit dem 15. Mai 2000 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

L. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 26. März

2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

5

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.

a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen

des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der

Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerver-

zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

6

Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in

dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten Vollstre-

ckungsmaßnahmen - insbesondere von Seiten des Versorgungswerks der

Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen - eingeleitet worden. Am 26. März

2004 wurde der Antragsteller wegen einer Forderung des Versorgungswerks in

Höhe von 7.142,71 Euro mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts L. (6 M /04) eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-

tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die An-

tragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausge-

gangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulas-

sung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im Be-

schwerdeverfahren nichts vor.

7

b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-

weise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004,

AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller darge-

tan noch aus den Umständen ersichtlich.

Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass

seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich wieder geordnet seien, ist dieses

Vorbringen zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen (BGHZ 75,

356). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermö-

gensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es

schon an der für den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufs-

grundes erforderlichen umfassenden Übersicht über die bestehenden Verbind-

9

lichkeiten sowie über die laufenden Einkünfte und das Vermögen des An-

tragstellers. Eine solche Aufstellung hat der Antragsteller trotz eines entspre-

chenden Hinweises auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

10

Zwar hat der Antragsteller die im angefochtenen Beschluss des Anwalts-

gerichtshofs aufgeführten Forderungen, insbesondere die des Versorgungs-

werks, die zum Widerruf der Zulassung geführt hatten, und darüber hinaus auch

die erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordene weitere Forderung des

Versorgungswerks in Höhe von 15.939.31 €, wegen der der Antragsteller am

10. Januar 2005 vorübergehend erneut in das Schuldnerverzeichnis des Amts-

gerichts L. eingetragen worden war, inzwischen ausgeglichen. Gegen den

Antragsteller wird aber, wie im Beschwerdeverfahren bekannt geworden ist,

weiterhin vollstreckt. Der Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks der

Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2005 lautet gemäß

der Mitteilung des Versorgungswerks vom 1. September 2005 auf

14.633,63 Euro; der Beitragsrückstand des Antragstellers beim Versorgungs-

werk beträgt danach zum 1. September 2005 insgesamt 19.185,14 Euro. Dar-

über hinaus besteht nach der Mitteilung des Versorgungswerks der rheinland-

pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 1. September 2005 ein Beitragsrück-

stand des Antragstellers bei diesem Versorgungswerk

in Höhe von

1.243,21 Euro. Der Gläubiger H. betreibt die Vollstreckung gemäß

Mitteilung der Gerichtsvollzieherin Ha. vom 31. August 2005 wegen einer

Hauptforderung von 1.407,07 Euro. Die Antragsgegnerin macht gegen den An-

tragsteller Zahlungsrückstände in Höhe von 5.217,23 Euro geltend. Darüber

hinaus ist der Antragsteller seit November 2005 mit drei eidesstattlichen Versi-

cherungen

im

Schuldnerverzeichnis

des

Amtsgerichts

L.

eingetragen, so dass der Vermögensverfall des Antragstellers wiederum

gesetzlich vermutet wird.

11

Unter diesen Umständen ist auch im Beschwerdeverfahren davon aus-

zugehen, dass sich der Antragsteller nach wie vor in Vermögensverfall befindet

und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wei-

terhin gegeben ist.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Kieserling

Wüllrich

Hauger

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 AGH 4/04 -