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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 11/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 11/05

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich

und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am

5. Dezember 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird

auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde erstmals 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen und war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht K. und dem

Oberlandesgericht K. als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-

derrief die Zulassung mit Verfügung vom 18. März 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

5

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn ein

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So lag

es hier. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 12. Februar 2004 war die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers we-

gen Zahlungsunfähigkeit angeordnet worden. Die hiergegen gerichteten

Rechtsmittel des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Der Aufforderung der

Antragsgegnerin, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stel-

lung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen

Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Die im Insolvenzverfahren von Gläubigern angemeldeten Forde-

rungen belaufen sich ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten Aufstel-

lung vom 31. März 2004 auf ca. 214.000 €. Deren Berechtigung wird zwar vom

Antragsteller weitgehend – ohne nähere Substantiierung - bestritten, immerhin

hat er jedoch vor dem Anwaltsgerichtshof das Bestehen einer Steuerschuld in

Höhe von 4.900 € sowie die Existenz einer titulierten Forderung von 60.000 €

eingeräumt. Nach der vorliegenden Vermögensübersicht des Insolvenzverwal-

ters stehen dem lediglich Aktiva in Höhe von 13.287,80 € gegenüber. Auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines entsprechenden ge-

richtlichen Hinweises – weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung

seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Die mit Schrift-

satz vom 4. Dezember 2005 vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Vorausset-

zung nicht. Insbesondere vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die

Existenz der dort aufgeführten Außenstände zu beurteilen.

9

Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war nicht stattzugeben, weil

seine Rechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens richtete - ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom

4. März 2004 - IX ZB 133/03).

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Die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden besteht weiterhin fort. Dies wird bereits dadurch deutlich,

dass der Antragsteller, wie er in seinem Schriftsatz vom 4. April 2005 selbst

vorträgt, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach Übergang

des Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter, weiterhin Honorarzahlungen

von Mandanten entgegennimmt, diese somit Gefahr laufen, dass ihren Zahlun-

gen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Satz 1 InsO keine schuldbe-

freiende Wirkung zukommt. Darauf, dass sich diese Gefahr bereits realisiert

hat, kommt es – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht an (allgemeine

Auffassung, vgl. nur Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 14 Rdn. 60 ff mit zahlr.

Nachw.). Vielmehr ist es Sache des Rechtsanwalts nachzuweisen, dass eine

Gefährdung der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise

nicht besteht.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kieserling Wüllrich Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04