BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 11/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 11/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am
5. Dezember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde erstmals 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen und war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht K. und dem
Oberlandesgericht K. als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-
derrief die Zulassung mit Verfügung vom 18. März 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So lag
es hier. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 12. Februar 2004 war die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers we-
gen Zahlungsunfähigkeit angeordnet worden. Die hiergegen gerichteten
Rechtsmittel des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Der Aufforderung der
Antragsgegnerin, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stel-
lung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen
Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Die im Insolvenzverfahren von Gläubigern angemeldeten Forde-
rungen belaufen sich ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten Aufstel-
lung vom 31. März 2004 auf ca. 214.000 €. Deren Berechtigung wird zwar vom
Antragsteller weitgehend – ohne nähere Substantiierung - bestritten, immerhin
hat er jedoch vor dem Anwaltsgerichtshof das Bestehen einer Steuerschuld in
Höhe von 4.900 € sowie die Existenz einer titulierten Forderung von 60.000 €
eingeräumt. Nach der vorliegenden Vermögensübersicht des Insolvenzverwal-
ters stehen dem lediglich Aktiva in Höhe von 13.287,80 € gegenüber. Auch im
Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines entsprechenden ge-
richtlichen Hinweises – weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Die mit Schrift-
satz vom 4. Dezember 2005 vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Vorausset-
zung nicht. Insbesondere vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die
Existenz der dort aufgeführten Außenstände zu beurteilen.
Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war nicht stattzugeben, weil
seine Rechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens richtete - ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom
4. März 2004 - IX ZB 133/03).
Die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden besteht weiterhin fort. Dies wird bereits dadurch deutlich,
dass der Antragsteller, wie er in seinem Schriftsatz vom 4. April 2005 selbst
vorträgt, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach Übergang
des Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter, weiterhin Honorarzahlungen
von Mandanten entgegennimmt, diese somit Gefahr laufen, dass ihren Zahlun-
gen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Satz 1 InsO keine schuldbe-
freiende Wirkung zukommt. Darauf, dass sich diese Gefahr bereits realisiert
hat, kommt es – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht an (allgemeine
Auffassung, vgl. nur Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 14 Rdn. 60 ff mit zahlr.
Nachw.). Vielmehr ist es Sache des Rechtsanwalts nachzuweisen, dass eine
Gefährdung der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise
nicht besteht.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04