BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 13/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 13/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzel-
kanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeits-
vertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht
auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer
Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Be-
schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05 - AGH Berlin
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und
Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 5. Dezember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 3. September
2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht
B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 16. Juli
2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wegen Vermögensverfalls
widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermö-
gensverfall geraten; seine Vermögensverhältnisse sind auch weiterhin nicht ge-
ordnet.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-
verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist.
Gegen den Antragsteller bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung
titulierte Forderungen in Höhe von 279.071,35 €. Vollstreckungsmaßnahmen
waren eingeleitet; insbesondere war der Antragsteller mit einem Haftbefehl zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amts-
gerichts Ch. (30 M /02) eingetragen. Die dadurch begründete
gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht
widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu
Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten
war. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch
nicht.
b) Der Vermögensverfall des Antragstellers besteht fort. Der Antragsteller
räumt im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 ein, dass es seit Mitte der 90-er Jah-
re durch den Wertverfall von Immobilien in der ehemaligen DDR, in die der An-
tragsteller investiert hatte, zu einer Überschuldung gekommen ist, und beziffert
seine gegenwärtigen Verbindlichkeiten in dem von ihm selbst gestellten Insol-
venzantrag vom 24. März 2005 auf 1.416.797,99 €. Durch Beschluss vom 16.
August 2005 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers
eröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der
Vermögensverfall des Antragstellers nunmehr auch aus diesem Grund gesetz-
lich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Übergang der Verfügungsbefugnis
des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu,
dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder
"geordnet" anzusehen wären
(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004
- AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.Nachw.). Die Vermögensver-
hältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über
die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und
mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-
gerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-
beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2
und 3). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben; es ist nach dem
Bericht des Insolvenzverwalters vom 27. Oktober 2005 auch nicht absehbar, ob
es zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Insol-
venzverfahren kommen wird.
2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-
ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
Gläubigern des Rechtsanwalts (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober
2004, aaO unter II 2 a). Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der Person des
Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie ar-
beitsvertraglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt
zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss
rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (vgl. aaO unter II 2 c). Ein solcher Aus-
nahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur selten anzu-
nehmen ist (aaO unter II 2 b), liegt hier aber nicht vor.
Der Antragsteller übt den Anwaltsberuf zwar nicht mehr selbständig, son-
dern als angestellter Rechtsanwalt aus. Die Aufgabe der eigenen Praxis und die
Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen die Ge-
fährdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht ohne weiteres aus
(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a). Auch die weitge-
henden arbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Antragsteller un-
terworfen hat, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszu-
schließen, bieten im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr dafür, weil es
sich bei der Kanzlei, in welcher der Antragsteller tätig ist, nicht - wie in dem ge-
nannten Senatsbeschluss (aaO) - um eine Sozietät, sondern um die Kanzlei
eines Einzelanwalts handelt.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2004 (aaO unter II 2
c) bereits zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Sozietät, nicht aber eine Ein-
zelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit oder bei
einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Ver-
pflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, und dass
dies zum Schutz der Rechtsuchenden eine der Voraussetzungen dafür ist, die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - entgegen dem Grundsatz des § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO - nicht zu widerrufen. Daran hält der Senat fest. Eine Einzelkanzlei
kann - strukturell - nicht zuverlässig sicherstellen, dass die Einhaltung der Be-
schränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Recht-
suchenden unterworfen hat, gewährleistet ist. Während sich der angestellte
Rechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertrag-
lich gebunden hat und seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern
auch dann noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle
vorübergehend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte
Rechtsanwalt bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch -
wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtun-
gen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefähr-
den können. Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei durch Vereinbarungen
über seine Vertretung durch einen außenstehenden Rechtsanwalt nicht hinrei-
chend begegnen, weil solche Regelungen den unvorhergesehenen Ausfall des
Einzelanwalts nicht in jedem Fall abfangen können. Die erforderliche Kontrolle
der Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann auch nicht durch andere An-
gestellte der Kanzlei übernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher Be-
ziehung stehen. Damit ist bei einer Einzelkanzlei eine der wesentlichen Voraus-
setzung
dafür,
dass
ein
weiteres
Tätigwerden
des
in
Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts ausnahmsweise hinnehmbar ist,
nicht gegeben.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Kieserling
Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - II AGH 17/03 -