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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 14/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/05

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich

und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 5. De-

zember 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2004 wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 12. Februar 2004

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller hatte am 15. Juli 2003 die eidesstattliche Ver-

sicherung abgelegt und war daher im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsver-

fügung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen.

Ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, der der Antragstel-

ler nicht entgegengetreten ist, betrug die Gesamthöhe seiner noch offenen Ver-

bindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs ca. 146.000 €.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

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Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Vielmehr hat der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegründung vom

21. Juni 2005 den Vermögensverfall „unstreitig gestellt“. Die von ihm vorgelegte

Aufstellung „Verbindlichkeiten, Stand 31.05.2005“ weist – nach Abzug erbrach-

ter Raten- und Teilzahlungen - nunmehr einen Schuldenstand von ca.177.000 €

aus.

3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-

achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben.

a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er beabsichtige seine Kanzlei

aufzugeben und bei Assessor B., der noch seine Zulassung als Rechtsanwalt

mit Kanzleisitz in D. beantragen müsse, eine Beschäftigung als freier

Mitarbeiter einzugehen. Dabei sollen Vereinbarungen und Regelungen getroffen

werden, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004

- AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) habe genügen lassen. Zum Nachweis hat

der Antragsteller nunmehr einen mit Assessor B., der zwischenzeitlich mit Ur-

kunde der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 zur Rechtsanwaltschaft und

als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht D. zugelassen wor-

den ist, am 9. November 2005 geschlossenen Vertrag vorgelegt, der seine Tä-

tigkeit als freier Mitarbeiter in dessen neu gegründeten Kanzlei, die sich in den

früheren Kanzleiräumen des Antragstellers befindet, regelt.

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b) Dies ist schon deshalb nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu rechtfer-

tigen, da die in Aussicht genommene Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer

Einzelkanzlei erfolgen soll. Wie der Senat in dem Verfahren AnwZ(B) 13/05 mit

Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage im Anschluss an die Senatsentschei-

dung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in

Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gefähr-

dung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschrän-

kungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen

werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozie-

tät – nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer Einzelkanzlei ist -

schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in Bezug auf den

Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in Fällen der Urlaubsabwesen-

heit oder Krankheit des Kanzleiinhabers nicht gewährleistet (vgl. auch Senats-

beschluss vom 17. Oktober 2005 – AnwZ(B) 73/04). Während sich der ange-

stellte Rechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber ver-

traglich gebunden hat und deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann

noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorüberge-

hend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsan-

walt bei zeitweiliger Verhinderung des Kanzleiinhabers - faktisch – wesentlich

eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlun-

gen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden können.

Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei auch durch Vereinbarungen über

seine Vertretung durch einen außenstehenden Rechtsanwalt (vgl. hier Ziffer 2

Abs. 5 des vorgelegten Vertrages) nicht hinreichend begegnen, weil solche Re-

gelungen den unvorhergesehenen Ausfall des Einzelanwalts nicht in jedem Fall

abfangen können.

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c) Darüber hinaus stehen hier noch weitere Gesichtspunkte der Annah-

me eines Ausnahmefalls entgegen.

aa) Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004

zugrunde liegenden Fall ist nach Ziffer 1. des vorgelegten Vertrages die beab-

sichtigte Tätigkeit des Antragstellers nicht die eines angestellten Rechtsanwalts,

sondern die eines „freien Mitarbeiters“ (vgl. hierzu Henssler/Prütting-Hartung,

BRAO, 2. Aufl., § 59 a Rdn 116). Zudem ist vorgesehen, dass der Name des

Antragstellers im Briefkopf der Kanzlei, in deren Beschilderung und der Be-

schriftung von Kanzleivisitenkarten, wenn auch mit dem Zusatz „unter Mitarbeit

von“, erscheint. Dies birgt die Gefahr, dass nach Außen hin der Anschein einer

uneingeschränkten selbständigen Berufsausübung erweckt wird, zumal die

Kanzleiräume mit denen der vom Antragsteller früher allein betriebenen Kanzlei

identisch sind.

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bb) Weiterhin hatte der Beschwerdeführer in dem vom Senat am 18. Ok-

tober 2004 entschiedenen Fall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein

Vermögen beantragt und zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung ge-

stellt. Der Senat hat daher in jenem Verfahren die dort eingegangenen arbeits-

rechtlichen Beschränkungen mit Blick auf die Regelungen der §§ 1 bis 3 BRAO

als noch hinnehmbar bezeichnet, da davon ausgegangen werden könne, dass

diese nur vorübergehender Natur sein werden, weil der Antragsteller nach Ab-

schluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen werde.

Auch insoweit weist der vorliegende Fall einen wesentlichen Unterschied auf.

Der Antragsteller hat bisher nur in Aussicht gestellt, gegebenenfalls Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Ziffer 4. des Vertrages). Damit ist

ein Zeitpunkt, zu welchem die eingegangenen Beschränkungen wieder entfallen

könnten, nicht absehbar. Dies erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die hier gege-

benen, die Berufsausübung des Antragstellers in besonderem Maße beschnei-

denden Regelungen - nach Ziffer 2. Abs. 2 des Vertrages ist dem Antragsteller

nicht einmal das Führen von Mandantengesprächen in Abwesenheit des Kanz-

leiinhabers gestattet – nur noch schwerlich mit dem Berufsbild und der Stellung

des Rechtsanwalts, wie sie in den §§ 1 – 3 BRAO ihren Niederschlag gefunden

haben, vereinbar.

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cc) Schließlich hatten sich in dem am 18. Oktober 2004 entschiedenen

Fall die Rechtsanwälte, die den Arbeitsvertrag mit dem in Vermögensverfall ge-

ratenen Rechtsanwalt geschlossen hatten, vertraglich verpflichtet, den pfändba-

ren Teil des Arbeitseinkommens des Rechtsanwalts an den Insolvenzverwalter

bzw. an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abzuführen.

Damit waren einerseits Vorkehrungen dafür getroffen worden, dass Forderun-

gen der Gläubiger des Rechtsanwalts jedenfalls teilweise befriedigt werden

konnten. Andererseits hatte die dort bereits erfolgte Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens aber auch zur Folge, dass der Rechtsanwalt – anders als hier - für

die Dauer des Insolvenzverfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen

seiner Gläubiger, die zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

führen können, weitgehend entzogen war (vgl. § 89 InsO).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kieserling Wüllrich Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 25/04 -