BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 14/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 5. De-
zember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 12. Februar 2004
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Antragsteller hatte am 15. Juli 2003 die eidesstattliche Ver-
sicherung abgelegt und war daher im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsver-
fügung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen.
Ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, der der Antragstel-
ler nicht entgegengetreten ist, betrug die Gesamthöhe seiner noch offenen Ver-
bindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs ca. 146.000 €.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Vielmehr hat der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegründung vom
21. Juni 2005 den Vermögensverfall „unstreitig gestellt“. Die von ihm vorgelegte
Aufstellung „Verbindlichkeiten, Stand 31.05.2005“ weist – nach Abzug erbrach-
ter Raten- und Teilzahlungen - nunmehr einen Schuldenstand von ca.177.000 €
aus.
3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben.
a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er beabsichtige seine Kanzlei
aufzugeben und bei Assessor B., der noch seine Zulassung als Rechtsanwalt
mit Kanzleisitz in D. beantragen müsse, eine Beschäftigung als freier
Mitarbeiter einzugehen. Dabei sollen Vereinbarungen und Regelungen getroffen
werden, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004
- AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) habe genügen lassen. Zum Nachweis hat
der Antragsteller nunmehr einen mit Assessor B., der zwischenzeitlich mit Ur-
kunde der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 zur Rechtsanwaltschaft und
als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht D. zugelassen wor-
den ist, am 9. November 2005 geschlossenen Vertrag vorgelegt, der seine Tä-
tigkeit als freier Mitarbeiter in dessen neu gegründeten Kanzlei, die sich in den
früheren Kanzleiräumen des Antragstellers befindet, regelt.
b) Dies ist schon deshalb nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu rechtfer-
tigen, da die in Aussicht genommene Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer
Einzelkanzlei erfolgen soll. Wie der Senat in dem Verfahren AnwZ(B) 13/05 mit
Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage im Anschluss an die Senatsentschei-
dung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in
Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschrän-
kungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen
werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozie-
tät – nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer Einzelkanzlei ist -
schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in Bezug auf den
Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in Fällen der Urlaubsabwesen-
heit oder Krankheit des Kanzleiinhabers nicht gewährleistet (vgl. auch Senats-
beschluss vom 17. Oktober 2005 – AnwZ(B) 73/04). Während sich der ange-
stellte Rechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber ver-
traglich gebunden hat und deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann
noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorüberge-
hend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsan-
walt bei zeitweiliger Verhinderung des Kanzleiinhabers - faktisch – wesentlich
eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlun-
gen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden können.
Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei auch durch Vereinbarungen über
seine Vertretung durch einen außenstehenden Rechtsanwalt (vgl. hier Ziffer 2
Abs. 5 des vorgelegten Vertrages) nicht hinreichend begegnen, weil solche Re-
gelungen den unvorhergesehenen Ausfall des Einzelanwalts nicht in jedem Fall
abfangen können.
c) Darüber hinaus stehen hier noch weitere Gesichtspunkte der Annah-
me eines Ausnahmefalls entgegen.
aa) Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004
zugrunde liegenden Fall ist nach Ziffer 1. des vorgelegten Vertrages die beab-
sichtigte Tätigkeit des Antragstellers nicht die eines angestellten Rechtsanwalts,
sondern die eines „freien Mitarbeiters“ (vgl. hierzu Henssler/Prütting-Hartung,
BRAO, 2. Aufl., § 59 a Rdn 116). Zudem ist vorgesehen, dass der Name des
Antragstellers im Briefkopf der Kanzlei, in deren Beschilderung und der Be-
schriftung von Kanzleivisitenkarten, wenn auch mit dem Zusatz „unter Mitarbeit
von“, erscheint. Dies birgt die Gefahr, dass nach Außen hin der Anschein einer
uneingeschränkten selbständigen Berufsausübung erweckt wird, zumal die
Kanzleiräume mit denen der vom Antragsteller früher allein betriebenen Kanzlei
identisch sind.
bb) Weiterhin hatte der Beschwerdeführer in dem vom Senat am 18. Ok-
tober 2004 entschiedenen Fall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen beantragt und zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung ge-
stellt. Der Senat hat daher in jenem Verfahren die dort eingegangenen arbeits-
rechtlichen Beschränkungen mit Blick auf die Regelungen der §§ 1 bis 3 BRAO
als noch hinnehmbar bezeichnet, da davon ausgegangen werden könne, dass
diese nur vorübergehender Natur sein werden, weil der Antragsteller nach Ab-
schluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen werde.
Auch insoweit weist der vorliegende Fall einen wesentlichen Unterschied auf.
Der Antragsteller hat bisher nur in Aussicht gestellt, gegebenenfalls Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Ziffer 4. des Vertrages). Damit ist
ein Zeitpunkt, zu welchem die eingegangenen Beschränkungen wieder entfallen
könnten, nicht absehbar. Dies erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die hier gege-
benen, die Berufsausübung des Antragstellers in besonderem Maße beschnei-
denden Regelungen - nach Ziffer 2. Abs. 2 des Vertrages ist dem Antragsteller
nicht einmal das Führen von Mandantengesprächen in Abwesenheit des Kanz-
leiinhabers gestattet – nur noch schwerlich mit dem Berufsbild und der Stellung
des Rechtsanwalts, wie sie in den §§ 1 – 3 BRAO ihren Niederschlag gefunden
haben, vereinbar.
cc) Schließlich hatten sich in dem am 18. Oktober 2004 entschiedenen
Fall die Rechtsanwälte, die den Arbeitsvertrag mit dem in Vermögensverfall ge-
ratenen Rechtsanwalt geschlossen hatten, vertraglich verpflichtet, den pfändba-
ren Teil des Arbeitseinkommens des Rechtsanwalts an den Insolvenzverwalter
bzw. an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abzuführen.
Damit waren einerseits Vorkehrungen dafür getroffen worden, dass Forderun-
gen der Gläubiger des Rechtsanwalts jedenfalls teilweise befriedigt werden
konnten. Andererseits hatte die dort bereits erfolgte Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens aber auch zur Folge, dass der Rechtsanwalt – anders als hier - für
die Dauer des Insolvenzverfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
seiner Gläubiger, die zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
führen können, weitgehend entzogen war (vgl. § 89 InsO).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 25/04 -