BGH Beschlüsse vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 2/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am
5. Dezember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtsho-
fes vom 22. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 30. Juni 2004 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn der
Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu füh-
rende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Antragsteller hatte bereits am
24. Juni 2002 die eidesstattliche Versicherung in zwei Zwangsvollstreckungssa-
chen (Gläubiger: Finanzamt H. und C. Krankenversiche-
rung AG, D. ) abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts S.
vom 5. April 2004 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermö-
gen mangels Masse abgewiesen worden. Darüber hinaus waren gegen ihn wei-
tere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Teil wegen Kleinforderungen,
durchgeführt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin,
zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen
und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nur
sehr unzureichend nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Wie
der Antragsteller selbst vorgetragen hat, war es bereits wiederholt zu Pfän-
dungsmaßnahmen seiner Gläubiger in Bezug auf das bei seiner Hausbank ge-
führte Konto gekommen. Zudem zeigt die anwaltsgerichtliche Verurteilung des
Antragstellers vom 23. Juli 2003 – AnwG /03, die unter anderem die Nichtaus-
kehrung geleisteter Kostenvorschüsse zum Gegenstand hat, dass eine Gefähr-
dung bereits konkret eingetreten war.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Aus seinem Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr entneh-
men, dass jedenfalls die Forderungen seiner Hauptgläubiger (Finanzamt
H. ; Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer) fortbestehen. Sowohl
im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat
es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise – weiterhin an
der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse fehlen lassen.
Auch die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Intere-
sen der Rechtsuchenden besteht, wie der Anschuldigungsschrift der General-
staatsanwaltschaft S. vom 24. August 2005 entnommen werden kann,
fort.
3. Dem am 30. November 2005 eingegangenen Terminverlegungsantrag
war nicht stattzugeben. Die Erkrankung, deretwegen sich der Antragsteller nicht
in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wird nicht näher dargelegt; ein
ärztliches Attest ist nicht beigefügt.
4. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden
Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 – AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005
– AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz:
AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 22.11.2004 - AGH 3/04 -