BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 3/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-
ter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling,
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 5. Dezember 2005 be-
schlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2004 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht E. zugelassen. Mit
Bescheid vom 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) widerrufen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 hat sie die sofortige Voll-
ziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen die Widerrufsverfügung gerich-
teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-
mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetra-
gen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in
ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzu-
kommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor.
Gegen den Antragsteller wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben,
die zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht erledigt waren. Indiz für einen
Vermögensverfall des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt ist zudem der Erlass
eines Haftbefehls wegen einer in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forde-
rung einer früheren Mitarbeiterin des Antragstellers über 6.625,53 € am 9. Juni
2004. Darüber hinaus war es auch vor Erlass der Widerrufsverfügung immer
wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Weitere titulierte, teilweise in
der Vollstreckung befindliche Verbindlichkeiten des Antragstellers hat die An-
tragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2004 zur Anordnung der soforti-
gen Vollziehung aufgelistet.
Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.
Allerdings ist der Antragsteller zurzeit nicht mehr im Schuldnerverzeichnis ein-
getragen. Auch hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Anwaltsge-
richtshof Unterlagen vorgelegt, nach denen wegen der in der Widerrufsverfü-
gung Nr. 34 aufgeführten Forderung (Fa. D. Computer VertriebsGmbH
über 7.697,70 €) die Zwangsvollstreckung nicht mehr betrieben werde. Zudem
hat er nachgewiesen, dass die Forderung der Privatärztlichen Verrechnungs-
stelle R. GmbH (Nr. 33 der Widerrufsverfügung), sowie die Forderun-
gen des Dr. F. über 112,11 € und der Gerichtskasse E. über
525,30 € (Nr. 42 und 43 der Verfügung über die Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung) erledigt sind. Im Übrigen hat er weder von ihm behauptete Zahlungen
belegt noch einen nachvollziehbaren Vermögensstatus vorgelegt. Dass der An-
tragsteller - unter der Voraussetzung seiner weiter bestehenden Anwaltszulas-
sung - möglicherweise aus vier Beratungsverträgen ein monatliches Einkom-
men von 7.750 € beziehen könnte, wie er vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetra-
gen hat, kann unter diesen Umständen nicht zu einer anderen Beurteilung füh-
ren, abgesehen davon, dass auch unklar ist, ob die im August 2004 geschlos-
senen Verträge noch zur Durchführung kämen. Von einem zweifelsfreien Weg-
fall des Vermögensverfalls kann danach nicht ausgegangen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben,
zumal dem Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 43 a Abs. 5 BRAO im
Jahre 2003 eine Rüge erteilt werden musste.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass
sich die Hauptsache wegen des anderweitig erfolgten Widerrufs erledigt hat.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 34/04 -