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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 4/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 4/05

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und

Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung

am 5. Dezember 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Dezember

2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller wurde am 22. Juli 1983 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen und ist seit dem 9. August 1983 bei dem Landgericht Berlin und seit dem

26. September 1988 bei dem Kammergericht zugelassen. Mit Verfügung vom

12. Februar 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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4

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-

füllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-

verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist.

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Gegen den Antragsteller waren vor Erlass des Widerrufsbescheides die

in dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten Voll-

streckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Unter anderem hatte das Finanz-

amt W. wegen einer Forderung von 19.890,97 € sämtliche Konten

des Antragstellers gepfändet. Darüber hinaus war der Antragsteller seit dem

16. Juli 2001 wegen einer Beitragsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von

12.707,26 DM mit einem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die

dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragstel-

ler nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind des-

halb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt

des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögensverfall befand.

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Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch

nicht. Er tritt den Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsge-

richtshofs, nach denen sich die Forderungen gegen den Antragsteller bei Erlass

der Widerrufsverfügung auf mehr als 40.000 € beliefen, nicht entgegen, son-

dern beruft sich darauf, dass er Entschuldungsmaßnahmen durchführe.

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b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-

weise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004,

AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller darge-

tan noch aus den Umständen ersichtlich.

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2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass

er zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse Entschuldungsmaßnahmen

durchgeführt habe und weiter durchführe, ist dieses Vorbringen im laufenden

Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356). Die Voraussetzungen

für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der

Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es schon an der für den

Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes erforderlichen

umfassenden Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten sowie über die

laufenden Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers. Eine solche Aufstel-

lung hat der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises auch im Beschwer-

deverfahren nicht vorgelegt.

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Nach den im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Umständen ist

davon auszugehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers

nach Erlass der Widerrufsverfügung nicht gebessert, sondern verschlechtert

haben. Der Antrag der AOK Berlin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Antragstellers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts

Ch. vom 19. Juni 2003 (107 IN /02) mangels Masse zurückge-

wiesen. In dem Ermittlungsbericht des vom Insolvenzgericht beauftragten

Sachverständigen vom 28. Mai 2005 werden die Verbindlichkeiten des An-

tragstellers auf 179.181 € beziffert und dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt.

Gemäß der Mitteilung des Amtsgerichts Sch. vom 29. Juli 2005 ist der

Antragsteller gegenwärtig mit fünf Haftbefehlen und einer eidesstattlichen Ver-

sicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Vermutung, dass der An-

tragsteller in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), besteht

deshalb fort und wird durch das Vorbringen des Antragstellers, er habe zwi-

schenzeitlich einzelne Forderungen in Höhe von etwas mehr als 8.000 € getilgt,

schon deshalb nicht widerlegt, weil danach weniger als 5 % der im Insolvenz-

verfahren ermittelten Verbindlichkeiten erledigt sind. Unter diesen Umständen

ist auch im Beschwerdeverfahren weiterhin davon auszugehen, dass sich der

Antragsteller im Vermögensverfall befindet und die Interessen der Rechtsu-

chenden aus diesem Grund gefährdet sind. Für eine solche Gefährdung spricht

darüber hinaus, dass die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß ihrer Mitteilung vom

15, September 2005 gegen den Antragsteller Anklage wegen auch zum Nach-

teil von Mandanten begangener Vermögensstraftaten erhoben hat.

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3. Dem Antrag des Antragstellers, den Termin zur mündlichen Verhand-

lung zu verlegen, wurde nicht entsprochen, weil der Antragsteller nicht darge-

legt hat, dass sein Auslandsaufenthalt unaufschiebbar ist.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Kieserling

Wüllrich

Hauger

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - I AGH 9/03 -