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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 5/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/05

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich

und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am

5. Dezember 2005 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. Januar 2004

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 26. August 2005 nochmals widerru-

fen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaft-

pflichtversicherung. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids

hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt

erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 9 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies

war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-

ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a

ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem

Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden

Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-

nen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kieserling Wüllrich Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 13/04 -