BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 5/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am
5. Dezember 2005 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. Januar 2004
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 26. August 2005 nochmals widerru-
fen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaft-
pflichtversicherung. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids
hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt
erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 9 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies
war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-
ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a
ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem
Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-
nen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 13/04 -