BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 54/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/04
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger
und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung vom 26. Sep-
tember 2005
am 5. Dezember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragstellerin ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,
seit 1998 singular beim Oberlandesgericht C. . Mit Bescheid vom 13. De-
zember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen
Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Seit Januar 2003 ist der Sofort-
vollzug des Widerrufsbescheids angeordnet.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt
und im Einzelnen belegt, dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeit-
punkt des Widerrufsbescheides erfüllt waren. Dies ergab sich insbesondere aus
einer Vielzahl kurz zurückliegender Vollstreckungsmaßnahmen gegen die An-
tragstellerin, u.a. auch wegen Sozialversicherungsabgaben, Steuerrückständen,
namentlich auch betreffend einbehaltene Lohn- und Umsatzsteuer, und Rück-
ständen bei den Beiträgen zur Rechtsanwaltsversorgung, ferner aus wiederhol-
ten Fällen nicht fristgerechter Weiterleitung von Fremdgeldern an Mandanten.
Insbesondere der letztgenannte Umstand hatte Anlass zur Anordnung des So-
fortvollzugs gegeben. Angesichts der immer wieder offenbar gewordenen mas-
siven Vermögensengpässe sind Zweifel am Vorliegen eines Vermögensverfalls
zu Recht nicht aus Belegen über verspätete Regulierungen von Schulden - häu-
fig ersichtlich unter Inkaufnahme anderer neuer Schulden - hergeleitet worden.
Zweifel am Vermögensverfall begründen auch weder Praxiseinkünfte der
der Antragstellerin noch (auch Immobilien-)Vermögen, das zu dauerhafter Kon-
solidierung ihrer Vermögenssituation einzusetzen sie ersichtlich entweder nicht
in der Lage oder jedenfalls nicht bereit ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04).
b) Mittlerweile ist die Antragstellerin durch rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts L. vom 30. November 2004 - 503 Js /02 - wegen Un-
treue in neun Fällen und Betrugs unter Einbeziehung anderweit verhängter
Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
mit Bewährung verurteilt worden. Wegen des dieser Verurteilung zu Grunde lie-
genden Sachverhalts und wegen darüber hinaus gehender Fälle verspäteter
Weiterleitung von Fremdgeldern ist die Antragstellerin durch - nicht rechtskräfti-
ges - Urteil des Anwaltsgerichts C. vom 13. Juli 2005 - AnwG /2002 -
aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden.
Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts C. , Insolvenzgericht,
vom 19. Juli 2005 - 34 IN /05 -, bestätigt durch Beschwerdebeschluss des
Landgerichts L. vom 1. September 2005 - 3 T /05 -, die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden war, hat das
Insolvenzgericht nunmehr am 24. Oktober 2005 das Insolvenzverfahren gegen
die Antragstellerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
c) Die dem zu Grunde liegenden Erkenntnisse, insbesondere das vom
jetzigen Insolvenzverwalter erstattete Gutachten vom 13. September 2005 be-
legen, dass sich - trotz aller vielfältiger, teils sehr weit gehender Bemühungen
der Antragstellerin um Rückführungen gegen sie bestehender Forderungen -
auch im Beschwerdeverfahren nicht etwa eine Konsolidierung ihrer Vermö-
gensverhältnisse feststellen lässt, die es gestatten würde, von einem Widerruf
ihrer Zulassung abzusehen (i.S. v. BGHZ 75, 356; 84, 149). Die von der An-
tragstellerin in der Verhandlung überreichten umfänglichen - wenngleich nicht
durchweg übersichtlichen - Darstellungen und Belege zu ihrer aktuellen Vermö-
genssituation belegen nicht die Tilgung sämtlicher aktenkundiger Forderungen.
Schon daher fehlt es bereits an einer umfassenden Darstellung der Vermö-
gensverhältnisse der Antragstellerin, wie sie für einen Konsolidierungsnachweis
unerlässlich wäre, welcher der Bestätigung des Zulassungswiderrufs entgegen
stehen sollte (vgl. Feuerich/Weyland, aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.).
d) Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 zur
Darlegung eines Vermögensverfalls weiter mitgeteilten Umstände sind nach al-
ledem nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin geltend macht,
diesen Schriftsatz verspätet bzw. unvollständig erhalten zu haben, rechtfertigt
dies eine Verlegung des Verkündungstermins und die Anordnung des schriftli-
chen Verfahrens daher nicht. Unabhängig davon wurde der Schriftsatz ausweis-
lich des Geschäftsstellenvermerks am 21. Oktober 2005 an die Antragstellerin
versandt.
e) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt bei der Gesamtschau
der Vermögenssituation der Antragstellerin ersichtlich nicht vor.
3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier vorliegen-
den Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest
(BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann
in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Wüllrich Hauger Frey
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -