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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 8/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/05

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und

Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 28. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde im Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht K. zugelassen. Mit

Verfügung vom 26. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-

füllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Be-

weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-

verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist.

6

Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in

dem Bescheid aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die

Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers belief sich damals auf

78.174,04 €; davon waren nachweislich erst 1.026,54 € getilgt. Am

4. September 2003 hatte der Antragsteller in fünf Vollstreckungsverfahren die

eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch die entsprechenden Eintra-

gungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung für einen Vermögens-

verfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er ist den tatsächlichen Feststellun-

gen der Widerrufsverfügung nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin und

der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich

der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögens-

verfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren

nichts vor.

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b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-

weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den

Umständen ersichtlich.

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2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Der Antragsteller hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-

nisse, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,

356), auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er hat weitere Tilgungen

der titulierten Verbindlichkeiten, die sich nach den Feststellungen im angefoch-

tenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf derzeit mindestens 71.147,50 €

belaufen, nicht behauptet. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts K. vom

2. August 2005 ist der Antragsteller gegenwärtig mit sechs eidesstattlichen Ver-

sicherungen und drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das

Vorliegen eines Vermögensverfalls wird deshalb weiterhin vermutet (§ 14 Abs.

2 Nr. 7 BRAO) und auch vom Antragsteller selbst eingeräumt.

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b) Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung

der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Einer der seltenen

Ausnahmefälle, in denen eine Gefährdung der - vorrangigen - Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-

den kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03,

NJW 2005, 511 unter II 2) liegt hier nicht vor.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Kieserling

Wüllrich

Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 28.05.2004 - 1 ZU 80/03 -