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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 8/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/05
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und
Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 28. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht K. zugelassen. Mit
Verfügung vom 26. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO).
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-
füllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Be-
weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-
verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist.
Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in
dem Bescheid aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die
Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers belief sich damals auf
78.174,04 €; davon waren nachweislich erst 1.026,54 € getilgt. Am
4. September 2003 hatte der Antragsteller in fünf Vollstreckungsverfahren die
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch die entsprechenden Eintra-
gungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung für einen Vermögens-
verfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er ist den tatsächlichen Feststellun-
gen der Widerrufsverfügung nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin und
der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich
der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögens-
verfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren
nichts vor.
b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-
ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-
weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den
Umständen ersichtlich.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
a) Der Antragsteller hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-
nisse, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,
356), auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er hat weitere Tilgungen
der titulierten Verbindlichkeiten, die sich nach den Feststellungen im angefoch-
tenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf derzeit mindestens 71.147,50 €
belaufen, nicht behauptet. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts K. vom
2. August 2005 ist der Antragsteller gegenwärtig mit sechs eidesstattlichen Ver-
sicherungen und drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das
Vorliegen eines Vermögensverfalls wird deshalb weiterhin vermutet (§ 14 Abs.
2 Nr. 7 BRAO) und auch vom Antragsteller selbst eingeräumt.
b) Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung
der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Einer der seltenen
Ausnahmefälle, in denen eine Gefährdung der - vorrangigen - Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-
den kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03,
NJW 2005, 511 unter II 2) liegt hier nicht vor.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Kieserling
Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.05.2004 - 1 ZU 80/03 -