BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 96/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 96/04
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-
ter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling,
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 5. Dezember 2005 be-
schlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
1. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landge-
richt B. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen
Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen
des Vermögensverfalls - wie vom Antragsteller auch nicht bestritten wird - ge-
geben. Gegen den Antragsteller waren von Juli 2002 bis Juni 2003 siebzehn
Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden, seine Verbindlichkeiten hat
die Antragsgegnerin mit 690.832,32 € beziffert, es bestanden erhebliche Steu-
errückstände, auch Sozialversicherungsbeiträge waren nicht gezahlt worden.
Für zwei Eigentumswohnungen des Antragstellers war die Zwangsversteige-
rung angeordnet worden. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse
war er bereits durch Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 30.
Juni 2003 seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Der dagegen
gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des
Kammergerichts vom 3. Februar 2004 zurückgewiesen.
Durch den Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden ge-
fährdet. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall war,
liegen nicht vor.
b) Der Vermögensverfall ist - auch insoweit unstreitig - nicht nachträg-
lich entfallen. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof eine Gläubi-
gerliste vorgelegt. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf
1.512.404,80 €. Er hat sich in der Folge bemüht, eine außergerichtliche Schul-
denbereinigung zu erreichen. In einer in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Aufstellung hat er seine Verbindlichkeiten zum 16. September 2004 mit
2.025.322,78 € ausgewiesen. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht
Ch. mit Beschluss vom 2. November 2005 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Dass der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechts-
anwalts auf einen Vermögensverwalter nicht dazu führt, dass die Vermögens-
verhältnisse schon deshalb als "geordnet" anzusehen wären, hat der Bundes-
gerichtshof mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 -
AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.N.)
c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären, liegt - entgegen der
Auffassung des Antragstellers - nicht vor. Allerdings hat der Antragsteller ei-
nen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem er seit September 2005 in einer Kanz-
lei als angestellter Rechtsanwalt tätig ist. Der vorgelegte Vertrag und die Ver-
pflichtungserklärungen des Antragstellers und der Arbeitgeberkanzlei gegen-
über der Rechtsanwaltskammer entsprechen zwar weitgehend den Vorgaben,
wie
sie
in
der Senatsentscheidung
vom
18. Oktober
- AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) - in einem Ausnahmefall für ausreichend
erachtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermö-
gensverfall abzusehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in zwei
wesentlichen Punkten von dem in der angeführten Senatsentscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt:
aa) Bei der Kanzlei, in der der Antragsteller tätig ist, handelt es sich
- anders als im Bezugsfall - nicht um eine Sozietät, sondern um eine Einzel-
anwaltskanzlei, deren Inhaber ein Büro in F. mit sechs ange-
stellten Rechtsanwälten und ein Büro in B. mit einem angestellten Rechts-
anwalt - neben dem Antragsteller - unterhält. Wie in dem zur Veröffentlichung
vorgesehenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage (AnwZ(B) 13/05) im
Einzelnen ausgeführt worden ist, ist an dem im Senatsbeschluss vom 18. Ok-
tober 2004 (aaO unter II 2 c) aufgestelltem Grundsatz festzuhalten, dass nur
eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch
während der Urlaubszeit oder bei einer Erkrankung des Sozius die Einhaltung
der
vertraglichen Verpflichtungen
des
insolventen Rechtsanwalts
überwacht werden kann. Der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsanwalt
ist bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch - wesent-
lich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen
Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden
können. Dieser Gefahr kann nicht dadurch begegnet werden, dass angestellte
Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sind. Abgesehen davon, dass im vorliegen-
den Fall - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Vertretungsregelung -
jedenfalls bei einem überraschenden und plötzlichen Ausfall des weiteren in
dem B. Büro tätigen Rechtsanwalts keine sofortige Vertretung gewähr-
leistet sein kann, ist die Stellung eines angestellten Rechtsanwalts eine ande-
re als die eines Sozius ( wobei hier nur eine echte Sozietät in Betracht
kommt). Der Sozius, der für Fehler der Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch
einzustehen hat, ist mit dem Erfolg und dem guten Ruf der Sozietät in weit
größerem Maße verbunden als der Arbeitnehmer einer Kanzlei, selbst wenn
bei einem angestellten Rechtsanwalt, der sich seinem Arbeitgeber gegenüber
zu entsprechenden Überwachungsmaßnahmen verpflichtet hat, eine Haftung
aus seinem Arbeitsvertrag in Betracht kommen kann.
Ein Ausnahmefall, der ein weiteres Tätigwerden des Rechtsanwalts trotz sei-
nes Vermögensverfalls rechtfertigen könnte, ist deshalb schon aus diesem
Grund nicht gegeben.
bb) Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober
2004 zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Rechtsanwalt in jeder Hin-
sicht beanstandungsfrei gearbeitet hatte, war der Antragsteller in Kreditbetrü-
gereien großen Ausmaßes verstrickt. Er hatte den Haupttätern sein Anderkon-
to als Notar/Anwalt zur Einzahlung von Einlagen, die von den Haupttätern von
den Kreditsuchenden gefordert waren, zur Verfügung gestellt (gegen erhebli-
che Entlohnung) und entsprechend deren Weisungen - zum Nachteil der Kre-
ditsuchenden - darüber verfügt. Er war deshalb zivilrechtlich wegen vorsätzli-
cher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatzleistungen verurteilt wor-
den. Ein gegen ihn anhängiges Strafverfahren ist durch Beschluss des Land-
gerichts B. vom 12. Mai 2004 gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000 €
nach § 153 a StPO eingestellt worden ((514) 1 Bt Js /95 KLs ). Auch
wenn diese mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Vorgänge
bereits im Jahre 1993 stattfanden und der Antragsteller sich danach bemüht
hat, die Schadensersatzansprüche zu erfüllen, sind damit Zweifel an der Zu-
verlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung seiner vertragli-
chen Verpflichtungen angebracht.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass trotz des
Vermögensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht
gefährdet sind.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - II AGH 4/04 -