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BGH Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 96/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 96/04

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-

ter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling,

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 5. Dezember 2005 be-

schlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

1. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landge-

richt B. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 hat die Antrags-

gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen

gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

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zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen

Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen

des Vermögensverfalls - wie vom Antragsteller auch nicht bestritten wird - ge-

geben. Gegen den Antragsteller waren von Juli 2002 bis Juni 2003 siebzehn

Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden, seine Verbindlichkeiten hat

die Antragsgegnerin mit 690.832,32 € beziffert, es bestanden erhebliche Steu-

errückstände, auch Sozialversicherungsbeiträge waren nicht gezahlt worden.

Für zwei Eigentumswohnungen des Antragstellers war die Zwangsversteige-

rung angeordnet worden. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse

war er bereits durch Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 30.

Juni 2003 seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Der dagegen

gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des

Kammergerichts vom 3. Februar 2004 zurückgewiesen.

Durch den Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden ge-

fährdet. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall war,

liegen nicht vor.

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b) Der Vermögensverfall ist - auch insoweit unstreitig - nicht nachträg-

lich entfallen. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof eine Gläubi-

gerliste vorgelegt. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf

1.512.404,80 €. Er hat sich in der Folge bemüht, eine außergerichtliche Schul-

denbereinigung zu erreichen. In einer in diesem Zusammenhang eingereich-

ten Aufstellung hat er seine Verbindlichkeiten zum 16. September 2004 mit

2.025.322,78 € ausgewiesen. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht

Ch. mit Beschluss vom 2. November 2005 das Insolvenzverfahren

eröffnet. Dass der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechts-

anwalts auf einen Vermögensverwalter nicht dazu führt, dass die Vermögens-

verhältnisse schon deshalb als "geordnet" anzusehen wären, hat der Bundes-

gerichtshof mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 -

AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.N.)

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c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-

achtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären, liegt - entgegen der

Auffassung des Antragstellers - nicht vor. Allerdings hat der Antragsteller ei-

nen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem er seit September 2005 in einer Kanz-

lei als angestellter Rechtsanwalt tätig ist. Der vorgelegte Vertrag und die Ver-

pflichtungserklärungen des Antragstellers und der Arbeitgeberkanzlei gegen-

über der Rechtsanwaltskammer entsprechen zwar weitgehend den Vorgaben,

wie

sie

in

der Senatsentscheidung

vom

18. Oktober

2004

- AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) - in einem Ausnahmefall für ausreichend

erachtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermö-

gensverfall abzusehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in zwei

wesentlichen Punkten von dem in der angeführten Senatsentscheidung

zugrunde liegenden Sachverhalt:

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aa) Bei der Kanzlei, in der der Antragsteller tätig ist, handelt es sich

- anders als im Bezugsfall - nicht um eine Sozietät, sondern um eine Einzel-

anwaltskanzlei, deren Inhaber ein Büro in F. mit sechs ange-

stellten Rechtsanwälten und ein Büro in B. mit einem angestellten Rechts-

anwalt - neben dem Antragsteller - unterhält. Wie in dem zur Veröffentlichung

vorgesehenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage (AnwZ(B) 13/05) im

Einzelnen ausgeführt worden ist, ist an dem im Senatsbeschluss vom 18. Ok-

tober 2004 (aaO unter II 2 c) aufgestelltem Grundsatz festzuhalten, dass nur

eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch

während der Urlaubszeit oder bei einer Erkrankung des Sozius die Einhaltung

der

vertraglichen Verpflichtungen

des

insolventen Rechtsanwalts

überwacht werden kann. Der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsanwalt

ist bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch - wesent-

lich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen

Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden

können. Dieser Gefahr kann nicht dadurch begegnet werden, dass angestellte

Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sind. Abgesehen davon, dass im vorliegen-

den Fall - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Vertretungsregelung -

jedenfalls bei einem überraschenden und plötzlichen Ausfall des weiteren in

dem B. Büro tätigen Rechtsanwalts keine sofortige Vertretung gewähr-

leistet sein kann, ist die Stellung eines angestellten Rechtsanwalts eine ande-

re als die eines Sozius ( wobei hier nur eine echte Sozietät in Betracht

kommt). Der Sozius, der für Fehler der Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch

einzustehen hat, ist mit dem Erfolg und dem guten Ruf der Sozietät in weit

größerem Maße verbunden als der Arbeitnehmer einer Kanzlei, selbst wenn

bei einem angestellten Rechtsanwalt, der sich seinem Arbeitgeber gegenüber

zu entsprechenden Überwachungsmaßnahmen verpflichtet hat, eine Haftung

aus seinem Arbeitsvertrag in Betracht kommen kann.

Ein Ausnahmefall, der ein weiteres Tätigwerden des Rechtsanwalts trotz sei-

nes Vermögensverfalls rechtfertigen könnte, ist deshalb schon aus diesem

Grund nicht gegeben.

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bb) Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober

2004 zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Rechtsanwalt in jeder Hin-

sicht beanstandungsfrei gearbeitet hatte, war der Antragsteller in Kreditbetrü-

gereien großen Ausmaßes verstrickt. Er hatte den Haupttätern sein Anderkon-

to als Notar/Anwalt zur Einzahlung von Einlagen, die von den Haupttätern von

den Kreditsuchenden gefordert waren, zur Verfügung gestellt (gegen erhebli-

che Entlohnung) und entsprechend deren Weisungen - zum Nachteil der Kre-

ditsuchenden - darüber verfügt. Er war deshalb zivilrechtlich wegen vorsätzli-

cher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatzleistungen verurteilt wor-

den. Ein gegen ihn anhängiges Strafverfahren ist durch Beschluss des Land-

gerichts B. vom 12. Mai 2004 gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000 €

nach § 153 a StPO eingestellt worden ((514) 1 Bt Js /95 KLs ). Auch

wenn diese mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Vorgänge

bereits im Jahre 1993 stattfanden und der Antragsteller sich danach bemüht

hat, die Schadensersatzansprüche zu erfüllen, sind damit Zweifel an der Zu-

verlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung seiner vertragli-

chen Verpflichtungen angebracht.

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Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass trotz des

Vermögensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht

gefährdet sind.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kieserling Wüllrich Hauger

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - II AGH 4/04 -