Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2005 – AnwZ (B) 59/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/04

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2005

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Erledigung der Hauptsache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und

Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 7. Dezember 2005

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1965 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und

als Rechtsanwalt (Dikigoros) bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht

Athen zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizprüfungsamt

Baden-Württemberg die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft in Deutschland. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. März

1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995

einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein

gegen den Antragsteller zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen

unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StGB)

wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. März 1998 nach

§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der An-

tragsteller durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. August 2000 we-

gen Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei Fällen zu einer

Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.

2

Mit Schreiben vom 21. September 2001 bat der Antragsteller die inzwi-

schen zuständig gewordene Antragsgegnerin um Erledigung seines 1998 ge-

stellten Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Verfügung vom

25. September 2002 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulas-

sung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers. Am 29. September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsa-

che übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

4

Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich

die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-

der Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch

über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat davon abgese-

hen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außer-

gerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Um-

standes, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - aufgrund des Zeitab-

laufs seit der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers - im Beschwerde-

verfahren entfallen ist, der Billigkeit entspricht.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Frey

Hauger

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2004 - AGH 37/02 (I) -