BGH Beschluss vom 07.12.2005 – AnwZ (B) 59/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/04
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und
Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 7. Dezember 2005
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1965 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und
als Rechtsanwalt (Dikigoros) bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht
Athen zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizprüfungsamt
Baden-Württemberg die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft in Deutschland. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. März
1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995
einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein
gegen den Antragsteller zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen
unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StGB)
wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. März 1998 nach
§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der An-
tragsteller durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. August 2000 we-
gen Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Mit Schreiben vom 21. September 2001 bat der Antragsteller die inzwi-
schen zuständig gewordene Antragsgegnerin um Erledigung seines 1998 ge-
stellten Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Verfügung vom
25. September 2002 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulas-
sung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers. Am 29. September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich
die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-
der Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat davon abgese-
hen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außer-
gerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - aufgrund des Zeitab-
laufs seit der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers - im Beschwerde-
verfahren entfallen ist, der Billigkeit entspricht.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2004 - AGH 37/02 (I) -