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BGH Urteil vom 08.12.2005 – 4 StR 198/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
8. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
4 StR 198/05
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 2. : schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3. : Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a. zu 4. : Beihilfe zur räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ab. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Az. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Az. , D.
und K. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 15. Juli 2004, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Ab. wird das
oben bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter
gehende Revision des Angeklagten Ab. wird ver-
worfen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Ab.
betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den ehemaligen Mitangeklagten A. - gegen
den der Senat das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der
Hauptverhandlung, am 4. Dezember 2005, verstorben ist - sowie die Angeklag-
ten K. und Ab. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, Führen einer Schusswaffe und Besitz von
Munition, den Angeklagten Az. der Beihilfe zur schweren räuberischen Er-
pressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den
Angeklagten D. der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig gespro-
chen. Es hat A. - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechts-
kräftigen Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und
Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun Jahre Freiheitsstrafe), den
Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten
Ab. zu einer solchen von sieben Jahren und sechs Monaten, den An-
geklagten Az. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und
den Angeklagten D. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten
mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beim Angeklagten K. hat es
darüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten K. , Ab. ,
Az. und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Hin-
blick auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre – vom General-
bundesanwalt vertretene – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-
stützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet,
dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung angeordnet worden ist.
3
Der ehemalige Mitangeklagte A. hatte gegen das Urteil kein
Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefoch-
ten, dass gegen A. , der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger
Jahre zahlreiche Raubüberfälle mit Waffengewalt begangen und der bereits
annähernd 30 Jahre Haft verbüßt hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet
wird.
4
Die Rechtsmittel der Angeklagten Az. , D. , K. und der
Staatsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten Ab.
hat zum Strafausspruch Erfolg.
A.
5
Nach den Feststellungen des Landgerichts berichtete der Angeklagte
Ab. im Frühjahr 2003 dem ehemaligen Mitangeklagten A. , den
er aus der Haft kannte, dass ihm der Angeklagte Az. einen "Tipp" weiter-
gegeben habe, wonach in Bexbach ein Tankstellenbesitzer wohne, der seine
Wochenendeinnahmen in Höhe von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause
aufbewahre. Az. bestätigte A. diesen "Tipp". Vor einem Überfall
wollte A. aber zunächst den Tatort auskundschaften. Um dieses durch-
führen zu können, wandten sich Ab. und Az. an den Mitangeklag-
ten D. und baten ihn, sie nach Bexbach zu chauffieren. Das tat der Ange-
klagte D. auch und fuhr A. , Ab. und Az. zweimal - am
1. und 2. Mai 2003 - zu dem Haus, in dem der angebliche Tankstellenbesitzer
wohnen sollte. A. , Ab. und Az. wussten, dass der nun be-
reits fest ins Auge gefasste Überfall unter Einsatz von Schusswaffen durchge-
führt werden sollte. Dem Angeklagten D. , der sich wegen seiner Chauf-
feurdienste einen Anteil aus der Beute versprach, war nicht bekannt, dass die
Tat bewaffnet stattfinden sollte. Der Angeklagte K. , mit dem A. be-
reits am 4. April 2003 einen Überfall begangen hatte, erklärte sich bereit, an der
geplanten Straftat teilzunehmen.
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Am Sonntag, dem 4. Mai 2003, gegen 23.30 Uhr, wurde der Überfall - mit
einem anderen, vom Angeklagten Az. hierfür gewonnenen Fahrer (dem
flüchtigen gesondert Verfolgten Allal Kh. ) - von A. , K. und Ab.
ausgeführt. Sie waren maskiert, A. führte ein geladenes Schrotgewehr
mit abgesägtem Lauf, K. eine geladene Pistole und Ab. ein Spring-
messer bei sich. Über ein Flachdach und ein gekipptes Fenster gelangten sie in
die Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des nun folgenden Überfallgesche-
hens löste sich bei einem Handgemenge aus der von A. geführten Waf-
fe ein Schuss, durch den A. am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er
gab dem Angeklagten K. das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach
draußen. K. versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn Ger-
hard F. mit der Waffe zwei Schläge und übergab dem Angeklagten
Ab. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es
sich bei Gerhard F. nicht - wie erwartet - um einen reichen Tankstellenbesit-
zer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte, erbeuteten die Angeklag-
ten lediglich ca. 600 Euro. Sie flüchteten sodann, wobei sich aus der vom An-
geklagten Ab. geführten Pistole noch ein Schuss löste.
7
Da der ehemalige Mitangeklagte A. beim Ausstieg aus dem Fens-
ter eine Blutspur hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines DNA-
Gutachtens als Täter ermittelt und am 5. Juni 2003 festgenommen werden. Die
Mittäter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom 11. Juni 2003, in
der als anzuordnende Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung genannt ist, legte A. in mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein
Geständnis – auch zu anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklag-
ten als Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten Az. , Ab.
und D. am 23. Juli 2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte K.
befand sich bereits in anderer Sache seit dem 20. Juni 2003 in Untersuchungs-
haft.
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In der Hauptverhandlung hat A. sein die Mitangeklagten belas-
tendes Geständnis wiederholt. Die Feststellungen zur Tat beruhen "grundsätz-
lich" (UA 38) auf diesem Geständnis. Die Mitangeklagten hatten sich zunächst
zur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf den Angeklagten D. ,
der weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat – “dem Grunde
nach“ ebenfalls Geständnisse abgelegt (UA 34).
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B.
Revisionen der Angeklagten
1. Revision des Angeklagten D.
Die Revision des Angeklagten D. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg,
ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.
a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juni 2004 beantragte der Verteidi-
ger des Angeklagten D. , den Rechtsanwalt B. zum Beweis der Tatsa-
che zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten A. vor der
ersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem Vorsitzenden der
Strafkammer, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , sowie dem
(Ober)Staatsanwalt U. eine verfahrensbeendende Absprache dergestalt ge-
troffen habe, dass im Falle einer umfassenden geständigen Einlassung sowie
der Nennung sämtlicher Mittäter eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne An-
ordnung der Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde. Der Verteidiger be-
gründete seinen Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt:
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Rechtsanwalt B. habe in einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an
die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass er von seinem Mandanten A. er-
fahren habe, es seien (außer der im vorliegenden Verfahren erhobenen Ankla-
ge vom 11. Juni 2003) zwei weitere Anklageschriften bei anderen Strafkam-
mern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben seines Mandan-
ten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache zwischen dem Vorsitzen-
den Richter am Landgericht Al. , dem Staatsanwalt U. und Rechtsanwalt
B. habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus, dass die getroffene Ab-
sprache auch für die weiteren Verfahren gelte, was bedeute, dass diejenige
Strafkammer, welche als letzte verhandele, "eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne
weitere Rechtsfolgen als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (müsse)".
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In einer dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 2004 habe Staatsanwalt
U. eingeräumt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung ein umfas-
sendes Geständnis seines Mandanten angekündigt und als Ziel der Verteidi-
gung genannt habe, dass keine Sicherungsverwahrung verhängt werde. Er -
Staatsanwalt U. - habe dem Verteidiger gesagt, die Staatsanwaltschaft werde
keine Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das angekündigte Ge-ständnis
"den Charakter einer Lebensbeichte habe und glaubhaft einen Bruch mit
A. s krimineller Karriere belege". Eine Absprache zwischen dem Rechtsan-
walt, dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer (VRiLG Al. ) und ihm habe es
nicht gegeben. Allerdings habe er - Staatsanwalt U. -, als der Angeklagte
A. ein Geständnis mit der Qualität einer Lebensbeichte abgelegt und
aktiv Aufklärungshilfe geleistet habe, eine weitere Begutachtung zur Frage der
Sicherungsverwahrung nicht mehr als notwendig angesehen und dies auch
dem Sachverständigen und dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer mitgeteilt.
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Der Vorsitzende Richter am Landgericht Al. hat in einer dienstlichen
Stellungnahme vom 27. Januar 2004 erklärt, dass er weder mit Rechtsanwalt
B. noch mit (Ober)Staatsanwalt U. eine Absprache getroffen habe.
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Nach Auffassung des Antragstellers – des Verteidigers des Angeklagten
D. - belege besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im
Beweisantrag genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten
A. von der anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B.
werde die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen. Sie sei von entschei-
dungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen Prüfung der
Angaben eines Mitangeklagten bedürfe, wenn diesen eine verfahrensbeenden-
de Absprache vorausgegangen sei. Im Übrigen sei die Vernehmung des
Rechtsanwalts B. erforderlich um zu klären, ob sich der Vorsitzende Richter
durch Abgabe der dienstlichen Erklärung vom 27. Januar 2004 der Besorgnis
der Befangenheit ausgesetzt habe.
18
Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt,
die beantragte Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, soweit
sie den Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und
für die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine Absprache zwischen
Rechtsanwalt B. und (Ober)Staatsanwalt U. gehe. Auf Grund der dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Al. vom 27. Januar
2004 sei gerichtskundig, dass die behauptete Absprache nicht getroffen worden
sei. Auf eventuelle Zusagen der Staatsanwaltschaft komme es nicht an, denn
solche erfüllten nicht die Voraussetzungen einer verfahrensbeendenden Ab-
sprache mit dem Gericht, die Anlass für eine besondere Glaubhaftigkeitsprü-
fung des hierauf erfolgten Geständnisses gebe.
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b) Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
aa) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts
B. zu Recht als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag
im Rahmen einer freibeweislich zu klärenden Beweisfrage angesehen; denn die
Frage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit dem ehemaligen Mitange-
klagten A. getroffen wurde und ob das darauf beruhende, den Angeklag-
ten D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, war für den
Schuldspruch beim Angeklagten D. von Bedeutung (vgl. unten B 1 b bb). Sie
war daher dem Strengbeweis zugänglich (vgl. BGH NStZ 2003, 558, 559; 2004,
691, 692 aE).
21
bb) Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die Beweiserhebung sei
wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistat-
sache oder ihr Gegenteil allgemein- oder, wovon die Strafkammer in ihrem Ab-
lehnungsbeschluss ausgeht, gerichtskundig ist (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl.
§ 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit sei-
ner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292,
293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen,
die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind,
dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45,
354, 359; 47, 270, 274).
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So verhielt es sich aber hier; denn für die Frage, ob das den Angeklagten
D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, und damit für die
Beurteilung der Schuldfrage bei D. , konnte es entscheidend darauf an-
kommen, ob A. sich durch eine (wahrheitswidrige) Benennung bzw. (über-
mäßige) Belastung von Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile ver-
sprechen konnte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ 2004, 691, 692). Jeden-
falls durfte der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichts-
kundige Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des Gegenbeweises
erschüttern (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 234).
Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des
Rechtsanwalts B. und die dienstliche Stellungnahme des Staatsanwalts ver-
nünftige Gründe genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als ge-
richtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten
(vgl. Als-
berg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 568).
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Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete,
muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln wäre, wenn es
um die (möglicherweise rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender Rich-
ter als Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559).
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cc) Auch die Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung,
ob es eine Absprache zwischen dem (Ober)Staatsanwalt und Rechtsanwalt B.
gegeben habe, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Eine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Be-
deutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat
nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet
ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 III 2 Bedeu-
tungslosigkeit 22 m.w.N.). Da es für die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mit-
angeklagten A. auch darauf ankommen konnte, ob ihm als "Gegenleis-
tung" für Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten zugesagt worden war, dass die
Sicherungsverwahrung nicht angeordnet oder jedenfalls nicht beantragt werden
wird, war die unter Beweis gestellte Tatsache weder aus tatsächlichen noch aus
rechtlichen Gründen bedeutungslos.
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dd) Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages
beruhen; denn zur Überführung des Angeklagten D. wird maßgeblich auf
die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten A. abgestellt (UA 38, 40 f.,
44). Dieser hat D. im Sinne der Feststellungen belastet, während die Ange-
klagten Ab. und Az. angegeben haben, dass D. nur einmal ge-
fahren sei und er den Zweck der (Ausspähungs-)Fahrt nicht gekannt habe
(UA 41).
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2. Revisionen der Angeklagten Az. und K.
Die Revisionen der Angeklagten Az. und K. haben mit der Verfah-
rensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg.
a) Den Rügen liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
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Am ersten Hauptverhandlungstag (13. November 2003) verlas der Vor-
sitzende folgenden “Vermerk über eine vor Eintritt in die Hauptverhandlung zwi-
schen dem Staatsanwalt, den Verteidigern und der Kammer geführte Unterre-
dung“ (Bd. III Bl. 543, 554 d.A.):
"Der Staatsanwalt erklärt in Gegenwart aller Verteidiger, von denen sich nur der Verteidiger des Angeklagten A. an einer Absprache interessiert zeigt, daß er bei vol- lem Geständnis des Angeklagten A. im Sinne der An- klageschrift unter Bezeichnung der Tatbeiträge anderer und bei seinem Einverständnis mit dem formlosen Verfall [si- chergestellter] Geldbeträge keine höhere Freiheitsstrafe als 10 Jahre beantragen wird.
Der Vorsitzende erklärt namens der Kammer, daß diese un- ter den genannten Voraussetzungen nicht ohne besonde- ren Hinweis auf schwerere Rechtsfolgen erkennen wird.
Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem Gespräch vom 10.11.2003 habe er erklärt, bei A. sei im Hinblick auf die geständigen Aussagen seitens der Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu § 66 StGB nicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei dies im Hinblick auf den möglichen Einfluß eines solchen Geständ- nisses auf die Prognose nicht selbst weiterverfolgt worden; entsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance bei den Angeklagten K. und Ab. , daß bei einem Ges- tändnis die Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB verneint werden könne, so daß die kurzfristig vor der Hauptverhand- lung veranlaßte Explorierung beider noch gestoppt werden könnte. Seitens der Staatsanwaltschaft seien für den Fall eines vollen Geständnisses im Sinne der Anklagen für A. , Ab. und K. 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei Ab. und K. unter Vorbehalt der Sicherungs- verwahrung, und bei D. 2 Jahre 6 Monate, bei Az. 3 Jahre angekündigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich der Zustimmung der Schöffen für D. bei frühzeitigem Geständnis 2 Jahre mit Bewährung und bei Az. 2 Jah-
re 6 Monate mit Zustimmung gemäß § 35 BtMG und Auf- nahme der Erwartung bei der Strafzumessung, dass die of- fene Bewährungsstrafe nicht widerrufen werde, als Grund- lage für weitere Verhandlungen angegeben."
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Die Hauptverhandlung wurde danach unterbrochen. Dann stellten die
Verteidiger der Angeklagten Az. und K. für ihre Mandanten gegen den
Vorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten K. auch gegen den beisitzen-
den Berufsrichter, Richter am Landgericht L. - Befangenheitsanträge mit im
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Wesentlichen folgendem Inhalt:
Angeklagter Az.
Bei dem am 10. November 2003 in Vorbereitung der Hauptverhandlung
vom 13. November 2003 stattgefundenen Gespräch zwischen dem Vorsitzen-
den Richter am Landgericht Al. , dem Richter am Landgericht L. , dem
Staatsanwalt und den Verteidigern habe der Vorsitzende Richter den Verteidi-
gern der Angeklagten Ab. und K. in Aussicht gestellt, bei einem Ges-
tändnis ihrer Mandanten das auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom
27.10.2003 einzuholende Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch
vor der Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Geständnis
beider "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen". Mit dieser Äuße-
rung setze sich der Vorsitzende Richter der Besorgnis aus, dass er zu Lasten
des die Tat bestreitenden Angeklagten Az. versuche, den beiden Mitange-
klagten ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht vereinbar seien, da die Frage der Sicherungsverwahrung
einer Absprache nicht zugänglich sei. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es
dem abgelehnten Richter mehr darauf ankomme, ein sich anbahnendes "streiti-
ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-
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ten Az. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten Az. in
die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zerstört. Der Angeklagte Az.
sei von dem Inhalt des Gesprächs vom 10. November 2003 vor der jetzigen
Protokollierung des Abspracheinhalts von seinem Verteidiger nicht informiert
gewesen.
Angeklagter K.
Bei dem Gespräch am 10. November 2003 hätten der Vorsitzende Rich-
ter und der beisitzende Berufsrichter erklärt, es gebe "ernsthafte Chancen von
§ 66 StGB wegzukommen bei einem vollen Geständnis von Ab. und
K. ". Mit dieser Äußerung setzten sich die beiden Richter der Besorgnis aus,
dass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten K. versuchten, dem
Mitangeklagten Ab. ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der
Eindruck, dass es den abgelehnten Richtern mehr darauf ankomme, ein "streiti-
ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-
ten K. zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf gestützt,
dass im Hinblick auf den Mitangeklagten und Hauptbelastungs"zeugen" A. -
obwohl sich dies aufdränge - ein Sachverständigengutachten zur Frage einer
möglichen Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde.
Der Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen,
dass A. zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines Geständ-
nisses und damit der Belastung des Angeklagten K. verleitet worden sei.
Auch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten K. in die Unpartei-
lichkeit der Richter erschüttert.
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Zur Glaubhaftmachung der zur Begründung der Ablehnungen geltend
gemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a. auf die dienst-
lichen Äußerungen der abgelehnten Richter.
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Der Vorsitzende Richter hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zu
den Befangenheitsanträgen auf seine zuvor zu Protokoll gegebene Erklärung
berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er die Nichtweiterverfolgung der
Begutachtung des Angeklagten A. am 10.11.2003 damit begründet
habe, "daß bei den Aussagen des Angeklagten A. bei der Polizei zur ver-
fahrensgegenständlichen Tat und zu weiteren schweren Straftaten ein umfas-
sender 'Verrat' vorliege, der für eine innere und äußere Abkehr aus der kriminel-
len Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des § 66 StGB; dies (gelte) umso
mehr, als A. sich als Täter der weiteren schweren Straftaten erst selbst of-
fenbarte und dabei andere als Mittäter offenbarte. Die tatsächlichen Angaben in
den Befangenheitsanträgen (träfen) zu." Der beisitzende Berufsrichter hat sich
der Stellungnahme des Vorsitzenden angeschlossen.
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Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss der Strafkammer vom
14. November 2003 - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unbegrün-
det zurückgewiesen: Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in
die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die Äußerungen
der beiden Richter in dem Vorgespräch vom 10. November 2003 hätten keinen
verbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich Rechtsansichten geäußert
worden. Die Erwägungen bezüglich der Gefährlichkeitsprognose für den Ange-
klagten A. seien jedenfalls nicht unhaltbar oder willkürlich; sie könnten
daher ebenfalls die Besorgnis der Begangenheit nicht begründen, zumal die
Antragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien.
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40
b) Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge zu Unrecht zurückgewie-
sen.
Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 24 Abs. 2 StPO ist
grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Misstrauen
in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ableh-
nende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu
der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung
ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflus-
sen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.).
41
Das war hier der Fall. Die Angeklagten Az. und K. hatten An-
lass, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dabei ist nicht
entscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts ausdrücklich ge-
macht wurden oder ob dies mittelbar dadurch geschah, dass angekündigt wur-
de, bei Geständnisbereitschaft Gutachtensaufträge (nach § 246a StPO) nicht zu
erteilen bzw. “zu stoppen“. Die Erklärungen der Richter konnten bei vernünftiger
Würdigung von den beiden Angeklagten dahin verstanden werden, dass durch
ein Geständnis der Angeklagten A. , K. und Ab. bei die-
sen Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung "weggedealt" wer-
den könne, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel vorla-
gen. Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR
2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -
und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98). Sie hätte die Prozesslage
der Angeklagten Az. und K. , die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zuge-
geben hatten, erheblich verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv
beeinträchtigt; denn durch das Geständnis der Angeklagten A. und
Ab. in der Hauptverhandlung wären sowohl Az. als auch K. und
durch ein solches des Angeklagten K. wäre der Angeklagte Az. (zu-
sätzlich) belastet worden.
42
Das Ablehnungsgesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen
(vgl. BGHR StPO vor § 1/ faires Verfahren, Vereinbarung 22), was der Senat
nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; BGH
NStZ-RR 2004, 208, 209). Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338
Nr. 3 StPO vor.
43
44
45
46
3. Revision des Angeklagten Ab.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ab. sind, wie der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuld-
spruch betreffen können, unzulässig erhoben. Soweit beanstandet wird, es sei
kein weiteres Gutachten zur Frage verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit und
zu den Voraussetzungen des § 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende
Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.
Die Revision des Angeklagten Ab. hat jedoch mit der Sachrüge teil-
weise Erfolg.
a) Die Feststellungen zum Tatzeit-Drogenkonsum beim Angeklagten
Ab. , der - im Gegensatz zu seiner Behauptung (UA 44, 48) - zu keiner
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA 47 f.), beruhen maß-
geblich auf dem im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgeleg-
ten, den Angeklagten Ab. belastenden Geständnis des ehemaligen
Mitangeklagten A. . Die Strafkammer hält das Geständnis u.a. deshalb für
zutreffend, weil "dieses Geständnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen
von mehreren polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem
Zeitpunkt, als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere
(habe) es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen Erklärung
(feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der Kammer im Hinblick auf ein
Absehen von der Sicherungsverwahrung (gegeben)" (UA 47).
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48
b) Diese Beweiswürdigung hält beim Angeklagten Ab. - zum Straf-
ausspruch - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) In einem Urteil sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für
seine revisionsrechtliche Nachprüfung zu beachten. Die Urteilsgründe müssen
klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt
30, 225, 227; BGH StV 2005, 388, 391). Die Bezugnahme auf andere Schrift-
stücke und Erkenntnisquellen ist deshalb grundsätzlich unzulässig (BGHSt 33,
59, 60; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Verweisung in den Urteilsgründen des
angefochtenen Urteils auf eine "entsprechende dienstliche Erklärung" zu der für
die Beweiswürdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben B 1 b), ob dem Angeklag-
ten A. eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung der Si-
cherungsverwahrung gemacht wurde, unzureichend. Dem Revisionsgericht ist
allein mit dem Hinweis auf die dienstliche Erklärung eine sachlich-rechtliche
Überprüfung der Feststellung, es sei keine Zusage gegeben worden, nicht mög-
lich.
50
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der
Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitange-
klagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache ist, die
Glaubhaftigkeit des Geständnisses in einer für das Revisionsgericht nachprüf-
baren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustande-
kommen und der Inhalt der Absprache (BGHSt 48, 161, 168). Nur bei einer Dar-
legung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und
des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht
möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter
auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war,
dass sich der geständige Angeklagte durch ein nicht Geständige zu Unrecht
belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen
wollte.
51
Das angefochtene Urteil teilt weder etwas vom Inhalt der Absprache mit
dem Angeklagten A. noch zu ihrem Zustandekommen mit. Auch aus die-
sem Grunde hält die Beweiswürdigung, ohne dass es einer entsprechenden
Verfahrensrüge bedurft hätte, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl.
BGHSt aaO S. 162, 168).
52
cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des
Angeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der fehlerhaften Be-
weiswürdigung beruht.
53
Zwar war der Angeklagte Ab. "dem Grunde nach" geständig, an der
Tat beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ist auch noch zu entnehmen, dass die den Schuldspruch tragenden Feststel-
lungen bei ihm durch sein Geständnis und weitere Beweismittel belegt werden,
die von der Absprache nicht berührt sind. Es ist aber nicht auszuschließen,
dass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zur verfahrensbe-
endenden Absprache mit A. auf die Höhe der gegen den Angeklagten
Ab. verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat.
C.
Revision der Staatsanwaltschaft
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die
Anordnung einer Maßregel nach § 66 oder § 66 a StGB trotz Bejahung der for-
mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB abgelehnt, weil es
sich bei der abgeurteilten Tat um keine "Symptomtat" handele, denn diese wei-
che von früheren Taten deutlich ab (UA 57).
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57
Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht weder mit
den Ausführungen der zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung gehörten Sachverständigen, die nur bruchstückhaft und hinsichtlich des
Ergebnisses der Begutachtung überhaupt nicht wiedergegeben werden, aus-
einander gesetzt noch die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwür-
digung des Täters und seiner Taten vorgenommen hat. In diese hätte die Per-
sönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen ein-
schließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. BGH
NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2).
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Soweit das Landgericht meint, die früheren Taten des Angeklagten
Ab. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Be-
täubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als "Wurzel" für die jetzt
abgeurteilte Tat anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat für den
Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in
das Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im Übrigen sind dem Angeklagten, wie
seine Vorstrafen, die zur Haftverbüßungen von über 18 Jahren geführt haben,
zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. UA 17, 18 bis 20, 21, 53).
59
Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten
Ab. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfol-
genausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem
neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel umfassend
neu zu befinden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).
60
Sofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der
Maßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter
Darstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilun-
gen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer
für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl.
BGHR StGB § 66 Darstellung 1; BGH NStZ-RR 2005, 39 ).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible