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BGH Urteil vom 08.12.2005 – 4 StR 198/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

8. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

4 StR 198/05

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1. und 2. : schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3. : Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a. zu 4. : Beihilfe zur räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ab. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Az. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Az. , D.

und K. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken

vom 15. Juli 2004, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten Ab. wird das

oben bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter

gehende Revision des Angeklagten Ab. wird ver-

worfen.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Ab.

betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den ehemaligen Mitangeklagten A. - gegen

den der Senat das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der

Hauptverhandlung, am 4. Dezember 2005, verstorben ist - sowie die Angeklag-

ten K. und Ab. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung, Führen einer Schusswaffe und Besitz von

Munition, den Angeklagten Az. der Beihilfe zur schweren räuberischen Er-

pressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den

Angeklagten D. der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig gespro-

chen. Es hat A. - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechts-

kräftigen Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und

Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun Jahre Freiheitsstrafe), den

Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten

Ab. zu einer solchen von sieben Jahren und sechs Monaten, den An-

geklagten Az. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und

den Angeklagten D. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten

mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beim Angeklagten K. hat es

darüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten K. , Ab. ,

Az. und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Hin-

blick auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre – vom General-

bundesanwalt vertretene – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-

stützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet,

dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung angeordnet worden ist.

3

Der ehemalige Mitangeklagte A. hatte gegen das Urteil kein

Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefoch-

ten, dass gegen A. , der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger

Jahre zahlreiche Raubüberfälle mit Waffengewalt begangen und der bereits

annähernd 30 Jahre Haft verbüßt hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet

wird.

4

Die Rechtsmittel der Angeklagten Az. , D. , K. und der

Staatsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten Ab.

hat zum Strafausspruch Erfolg.

A.

5

Nach den Feststellungen des Landgerichts berichtete der Angeklagte

Ab. im Frühjahr 2003 dem ehemaligen Mitangeklagten A. , den

er aus der Haft kannte, dass ihm der Angeklagte Az. einen "Tipp" weiter-

gegeben habe, wonach in Bexbach ein Tankstellenbesitzer wohne, der seine

Wochenendeinnahmen in Höhe von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause

aufbewahre. Az. bestätigte A. diesen "Tipp". Vor einem Überfall

wollte A. aber zunächst den Tatort auskundschaften. Um dieses durch-

führen zu können, wandten sich Ab. und Az. an den Mitangeklag-

ten D. und baten ihn, sie nach Bexbach zu chauffieren. Das tat der Ange-

klagte D. auch und fuhr A. , Ab. und Az. zweimal - am

1. und 2. Mai 2003 - zu dem Haus, in dem der angebliche Tankstellenbesitzer

wohnen sollte. A. , Ab. und Az. wussten, dass der nun be-

reits fest ins Auge gefasste Überfall unter Einsatz von Schusswaffen durchge-

führt werden sollte. Dem Angeklagten D. , der sich wegen seiner Chauf-

feurdienste einen Anteil aus der Beute versprach, war nicht bekannt, dass die

Tat bewaffnet stattfinden sollte. Der Angeklagte K. , mit dem A. be-

reits am 4. April 2003 einen Überfall begangen hatte, erklärte sich bereit, an der

geplanten Straftat teilzunehmen.

6

Am Sonntag, dem 4. Mai 2003, gegen 23.30 Uhr, wurde der Überfall - mit

einem anderen, vom Angeklagten Az. hierfür gewonnenen Fahrer (dem

flüchtigen gesondert Verfolgten Allal Kh. ) - von A. , K. und Ab.

ausgeführt. Sie waren maskiert, A. führte ein geladenes Schrotgewehr

mit abgesägtem Lauf, K. eine geladene Pistole und Ab. ein Spring-

messer bei sich. Über ein Flachdach und ein gekipptes Fenster gelangten sie in

die Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des nun folgenden Überfallgesche-

hens löste sich bei einem Handgemenge aus der von A. geführten Waf-

fe ein Schuss, durch den A. am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er

gab dem Angeklagten K. das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach

draußen. K. versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn Ger-

hard F. mit der Waffe zwei Schläge und übergab dem Angeklagten

Ab. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es

sich bei Gerhard F. nicht - wie erwartet - um einen reichen Tankstellenbesit-

zer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte, erbeuteten die Angeklag-

ten lediglich ca. 600 Euro. Sie flüchteten sodann, wobei sich aus der vom An-

geklagten Ab. geführten Pistole noch ein Schuss löste.

7

Da der ehemalige Mitangeklagte A. beim Ausstieg aus dem Fens-

ter eine Blutspur hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines DNA-

Gutachtens als Täter ermittelt und am 5. Juni 2003 festgenommen werden. Die

Mittäter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom 11. Juni 2003, in

der als anzuordnende Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung genannt ist, legte A. in mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein

Geständnis – auch zu anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklag-

ten als Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten Az. , Ab.

und D. am 23. Juli 2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte K.

befand sich bereits in anderer Sache seit dem 20. Juni 2003 in Untersuchungs-

haft.

8

In der Hauptverhandlung hat A. sein die Mitangeklagten belas-

tendes Geständnis wiederholt. Die Feststellungen zur Tat beruhen "grundsätz-

lich" (UA 38) auf diesem Geständnis. Die Mitangeklagten hatten sich zunächst

zur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf den Angeklagten D. ,

der weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat – “dem Grunde

nach“ ebenfalls Geständnisse abgelegt (UA 34).

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B.

Revisionen der Angeklagten

1. Revision des Angeklagten D.

Die Revision des Angeklagten D. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg,

ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juni 2004 beantragte der Verteidi-

ger des Angeklagten D. , den Rechtsanwalt B. zum Beweis der Tatsa-

che zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten A. vor der

ersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem Vorsitzenden der

Strafkammer, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , sowie dem

(Ober)Staatsanwalt U. eine verfahrensbeendende Absprache dergestalt ge-

troffen habe, dass im Falle einer umfassenden geständigen Einlassung sowie

der Nennung sämtlicher Mittäter eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne An-

ordnung der Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde. Der Verteidiger be-

gründete seinen Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt:

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Rechtsanwalt B. habe in einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an

die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass er von seinem Mandanten A. er-

fahren habe, es seien (außer der im vorliegenden Verfahren erhobenen Ankla-

ge vom 11. Juni 2003) zwei weitere Anklageschriften bei anderen Strafkam-

mern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben seines Mandan-

ten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache zwischen dem Vorsitzen-

den Richter am Landgericht Al. , dem Staatsanwalt U. und Rechtsanwalt

B. habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus, dass die getroffene Ab-

sprache auch für die weiteren Verfahren gelte, was bedeute, dass diejenige

Strafkammer, welche als letzte verhandele, "eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne

weitere Rechtsfolgen als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (müsse)".

15

In einer dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 2004 habe Staatsanwalt

U. eingeräumt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung ein umfas-

sendes Geständnis seines Mandanten angekündigt und als Ziel der Verteidi-

gung genannt habe, dass keine Sicherungsverwahrung verhängt werde. Er -

Staatsanwalt U. - habe dem Verteidiger gesagt, die Staatsanwaltschaft werde

keine Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das angekündigte Ge-ständnis

"den Charakter einer Lebensbeichte habe und glaubhaft einen Bruch mit

A. s krimineller Karriere belege". Eine Absprache zwischen dem Rechtsan-

walt, dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer (VRiLG Al. ) und ihm habe es

nicht gegeben. Allerdings habe er - Staatsanwalt U. -, als der Angeklagte

A. ein Geständnis mit der Qualität einer Lebensbeichte abgelegt und

aktiv Aufklärungshilfe geleistet habe, eine weitere Begutachtung zur Frage der

Sicherungsverwahrung nicht mehr als notwendig angesehen und dies auch

dem Sachverständigen und dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer mitgeteilt.

16

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Al. hat in einer dienstlichen

Stellungnahme vom 27. Januar 2004 erklärt, dass er weder mit Rechtsanwalt

B. noch mit (Ober)Staatsanwalt U. eine Absprache getroffen habe.

17

Nach Auffassung des Antragstellers – des Verteidigers des Angeklagten

D. - belege besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im

Beweisantrag genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten

A. von der anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B.

werde die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen. Sie sei von entschei-

dungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen Prüfung der

Angaben eines Mitangeklagten bedürfe, wenn diesen eine verfahrensbeenden-

de Absprache vorausgegangen sei. Im Übrigen sei die Vernehmung des

Rechtsanwalts B. erforderlich um zu klären, ob sich der Vorsitzende Richter

durch Abgabe der dienstlichen Erklärung vom 27. Januar 2004 der Besorgnis

der Befangenheit ausgesetzt habe.

18

Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt,

die beantragte Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, soweit

sie den Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und

für die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine Absprache zwischen

Rechtsanwalt B. und (Ober)Staatsanwalt U. gehe. Auf Grund der dienstlichen

Erklärung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Al. vom 27. Januar

2004 sei gerichtskundig, dass die behauptete Absprache nicht getroffen worden

sei. Auf eventuelle Zusagen der Staatsanwaltschaft komme es nicht an, denn

solche erfüllten nicht die Voraussetzungen einer verfahrensbeendenden Ab-

sprache mit dem Gericht, die Anlass für eine besondere Glaubhaftigkeitsprü-

fung des hierauf erfolgten Geständnisses gebe.

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b) Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

aa) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts

B. zu Recht als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag

im Rahmen einer freibeweislich zu klärenden Beweisfrage angesehen; denn die

Frage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit dem ehemaligen Mitange-

klagten A. getroffen wurde und ob das darauf beruhende, den Angeklag-

ten D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, war für den

Schuldspruch beim Angeklagten D. von Bedeutung (vgl. unten B 1 b bb). Sie

war daher dem Strengbeweis zugänglich (vgl. BGH NStZ 2003, 558, 559; 2004,

691, 692 aE).

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bb) Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die Beweiserhebung sei

wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistat-

sache oder ihr Gegenteil allgemein- oder, wovon die Strafkammer in ihrem Ab-

lehnungsbeschluss ausgeht, gerichtskundig ist (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl.

§ 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit sei-

ner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292,

293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen,

die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind,

dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45,

354, 359; 47, 270, 274).

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So verhielt es sich aber hier; denn für die Frage, ob das den Angeklagten

D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, und damit für die

Beurteilung der Schuldfrage bei D. , konnte es entscheidend darauf an-

kommen, ob A. sich durch eine (wahrheitswidrige) Benennung bzw. (über-

mäßige) Belastung von Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile ver-

sprechen konnte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ 2004, 691, 692). Jeden-

falls durfte der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichts-

kundige Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des Gegenbeweises

erschüttern (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 234).

Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des

Rechtsanwalts B. und die dienstliche Stellungnahme des Staatsanwalts ver-

nünftige Gründe genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als ge-

richtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten

(vgl. Als-

berg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 568).

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Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete,

muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln wäre, wenn es

um die (möglicherweise rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender Rich-

ter als Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559).

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cc) Auch die Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung,

ob es eine Absprache zwischen dem (Ober)Staatsanwalt und Rechtsanwalt B.

gegeben habe, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

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Eine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Be-

deutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat

nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet

ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 III 2 Bedeu-

tungslosigkeit 22 m.w.N.). Da es für die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mit-

angeklagten A. auch darauf ankommen konnte, ob ihm als "Gegenleis-

tung" für Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten zugesagt worden war, dass die

Sicherungsverwahrung nicht angeordnet oder jedenfalls nicht beantragt werden

wird, war die unter Beweis gestellte Tatsache weder aus tatsächlichen noch aus

rechtlichen Gründen bedeutungslos.

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dd) Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages

beruhen; denn zur Überführung des Angeklagten D. wird maßgeblich auf

die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten A. abgestellt (UA 38, 40 f.,

44). Dieser hat D. im Sinne der Feststellungen belastet, während die Ange-

klagten Ab. und Az. angegeben haben, dass D. nur einmal ge-

fahren sei und er den Zweck der (Ausspähungs-)Fahrt nicht gekannt habe

(UA 41).

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2. Revisionen der Angeklagten Az. und K.

Die Revisionen der Angeklagten Az. und K. haben mit der Verfah-

rensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg.

a) Den Rügen liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

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Am ersten Hauptverhandlungstag (13. November 2003) verlas der Vor-

sitzende folgenden “Vermerk über eine vor Eintritt in die Hauptverhandlung zwi-

schen dem Staatsanwalt, den Verteidigern und der Kammer geführte Unterre-

dung“ (Bd. III Bl. 543, 554 d.A.):

"Der Staatsanwalt erklärt in Gegenwart aller Verteidiger, von denen sich nur der Verteidiger des Angeklagten A. an einer Absprache interessiert zeigt, daß er bei vol- lem Geständnis des Angeklagten A. im Sinne der An- klageschrift unter Bezeichnung der Tatbeiträge anderer und bei seinem Einverständnis mit dem formlosen Verfall [si- chergestellter] Geldbeträge keine höhere Freiheitsstrafe als 10 Jahre beantragen wird.

Der Vorsitzende erklärt namens der Kammer, daß diese un- ter den genannten Voraussetzungen nicht ohne besonde- ren Hinweis auf schwerere Rechtsfolgen erkennen wird.

Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem Gespräch vom 10.11.2003 habe er erklärt, bei A. sei im Hinblick auf die geständigen Aussagen seitens der Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu § 66 StGB nicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei dies im Hinblick auf den möglichen Einfluß eines solchen Geständ- nisses auf die Prognose nicht selbst weiterverfolgt worden; entsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance bei den Angeklagten K. und Ab. , daß bei einem Ges- tändnis die Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB verneint werden könne, so daß die kurzfristig vor der Hauptverhand- lung veranlaßte Explorierung beider noch gestoppt werden könnte. Seitens der Staatsanwaltschaft seien für den Fall eines vollen Geständnisses im Sinne der Anklagen für A. , Ab. und K. 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei Ab. und K. unter Vorbehalt der Sicherungs- verwahrung, und bei D. 2 Jahre 6 Monate, bei Az. 3 Jahre angekündigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich der Zustimmung der Schöffen für D. bei frühzeitigem Geständnis 2 Jahre mit Bewährung und bei Az. 2 Jah-

re 6 Monate mit Zustimmung gemäß § 35 BtMG und Auf- nahme der Erwartung bei der Strafzumessung, dass die of- fene Bewährungsstrafe nicht widerrufen werde, als Grund- lage für weitere Verhandlungen angegeben."

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Die Hauptverhandlung wurde danach unterbrochen. Dann stellten die

Verteidiger der Angeklagten Az. und K. für ihre Mandanten gegen den

Vorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten K. auch gegen den beisitzen-

den Berufsrichter, Richter am Landgericht L. - Befangenheitsanträge mit im

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Wesentlichen folgendem Inhalt:

Angeklagter Az.

Bei dem am 10. November 2003 in Vorbereitung der Hauptverhandlung

vom 13. November 2003 stattgefundenen Gespräch zwischen dem Vorsitzen-

den Richter am Landgericht Al. , dem Richter am Landgericht L. , dem

Staatsanwalt und den Verteidigern habe der Vorsitzende Richter den Verteidi-

gern der Angeklagten Ab. und K. in Aussicht gestellt, bei einem Ges-

tändnis ihrer Mandanten das auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom

27.10.2003 einzuholende Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch

vor der Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Geständnis

beider "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen". Mit dieser Äuße-

rung setze sich der Vorsitzende Richter der Besorgnis aus, dass er zu Lasten

des die Tat bestreitenden Angeklagten Az. versuche, den beiden Mitange-

klagten ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen

Grundsätzen nicht vereinbar seien, da die Frage der Sicherungsverwahrung

einer Absprache nicht zugänglich sei. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es

dem abgelehnten Richter mehr darauf ankomme, ein sich anbahnendes "streiti-

ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-

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ten Az. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten Az. in

die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zerstört. Der Angeklagte Az.

sei von dem Inhalt des Gesprächs vom 10. November 2003 vor der jetzigen

Protokollierung des Abspracheinhalts von seinem Verteidiger nicht informiert

gewesen.

Angeklagter K.

Bei dem Gespräch am 10. November 2003 hätten der Vorsitzende Rich-

ter und der beisitzende Berufsrichter erklärt, es gebe "ernsthafte Chancen von

§ 66 StGB wegzukommen bei einem vollen Geständnis von Ab. und

K. ". Mit dieser Äußerung setzten sich die beiden Richter der Besorgnis aus,

dass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten K. versuchten, dem

Mitangeklagten Ab. ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit

rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der

Eindruck, dass es den abgelehnten Richtern mehr darauf ankomme, ein "streiti-

ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-

ten K. zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf gestützt,

dass im Hinblick auf den Mitangeklagten und Hauptbelastungs"zeugen" A. -

obwohl sich dies aufdränge - ein Sachverständigengutachten zur Frage einer

möglichen Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde.

Der Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen,

dass A. zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines Geständ-

nisses und damit der Belastung des Angeklagten K. verleitet worden sei.

Auch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten K. in die Unpartei-

lichkeit der Richter erschüttert.

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Zur Glaubhaftmachung der zur Begründung der Ablehnungen geltend

gemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a. auf die dienst-

lichen Äußerungen der abgelehnten Richter.

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Der Vorsitzende Richter hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zu

den Befangenheitsanträgen auf seine zuvor zu Protokoll gegebene Erklärung

berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er die Nichtweiterverfolgung der

Begutachtung des Angeklagten A. am 10.11.2003 damit begründet

habe, "daß bei den Aussagen des Angeklagten A. bei der Polizei zur ver-

fahrensgegenständlichen Tat und zu weiteren schweren Straftaten ein umfas-

sender 'Verrat' vorliege, der für eine innere und äußere Abkehr aus der kriminel-

len Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des § 66 StGB; dies (gelte) umso

mehr, als A. sich als Täter der weiteren schweren Straftaten erst selbst of-

fenbarte und dabei andere als Mittäter offenbarte. Die tatsächlichen Angaben in

den Befangenheitsanträgen (träfen) zu." Der beisitzende Berufsrichter hat sich

der Stellungnahme des Vorsitzenden angeschlossen.

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Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss der Strafkammer vom

14. November 2003 - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unbegrün-

det zurückgewiesen: Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in

die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die Äußerungen

der beiden Richter in dem Vorgespräch vom 10. November 2003 hätten keinen

verbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich Rechtsansichten geäußert

worden. Die Erwägungen bezüglich der Gefährlichkeitsprognose für den Ange-

klagten A. seien jedenfalls nicht unhaltbar oder willkürlich; sie könnten

daher ebenfalls die Besorgnis der Begangenheit nicht begründen, zumal die

Antragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien.

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b) Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge zu Unrecht zurückgewie-

sen.

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 24 Abs. 2 StPO ist

grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Misstrauen

in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ableh-

nende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu

der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung

ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflus-

sen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.).

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Das war hier der Fall. Die Angeklagten Az. und K. hatten An-

lass, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dabei ist nicht

entscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts ausdrücklich ge-

macht wurden oder ob dies mittelbar dadurch geschah, dass angekündigt wur-

de, bei Geständnisbereitschaft Gutachtensaufträge (nach § 246a StPO) nicht zu

erteilen bzw. “zu stoppen“. Die Erklärungen der Richter konnten bei vernünftiger

Würdigung von den beiden Angeklagten dahin verstanden werden, dass durch

ein Geständnis der Angeklagten A. , K. und Ab. bei die-

sen Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung "weggedealt" wer-

den könne, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel vorla-

gen. Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR

2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -

und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98). Sie hätte die Prozesslage

der Angeklagten Az. und K. , die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zuge-

geben hatten, erheblich verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv

beeinträchtigt; denn durch das Geständnis der Angeklagten A. und

Ab. in der Hauptverhandlung wären sowohl Az. als auch K. und

durch ein solches des Angeklagten K. wäre der Angeklagte Az. (zu-

sätzlich) belastet worden.

42

Das Ablehnungsgesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen

(vgl. BGHR StPO vor § 1/ faires Verfahren, Vereinbarung 22), was der Senat

nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; BGH

NStZ-RR 2004, 208, 209). Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338

Nr. 3 StPO vor.

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44

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3. Revision des Angeklagten Ab.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ab. sind, wie der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuld-

spruch betreffen können, unzulässig erhoben. Soweit beanstandet wird, es sei

kein weiteres Gutachten zur Frage verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit und

zu den Voraussetzungen des § 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende

Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die

Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Die Revision des Angeklagten Ab. hat jedoch mit der Sachrüge teil-

weise Erfolg.

a) Die Feststellungen zum Tatzeit-Drogenkonsum beim Angeklagten

Ab. , der - im Gegensatz zu seiner Behauptung (UA 44, 48) - zu keiner

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA 47 f.), beruhen maß-

geblich auf dem im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgeleg-

ten, den Angeklagten Ab. belastenden Geständnis des ehemaligen

Mitangeklagten A. . Die Strafkammer hält das Geständnis u.a. deshalb für

zutreffend, weil "dieses Geständnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen

von mehreren polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem

Zeitpunkt, als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere

(habe) es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen Erklärung

(feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der Kammer im Hinblick auf ein

Absehen von der Sicherungsverwahrung (gegeben)" (UA 47).

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48

b) Diese Beweiswürdigung hält beim Angeklagten Ab. - zum Straf-

ausspruch - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) In einem Urteil sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für

seine revisionsrechtliche Nachprüfung zu beachten. Die Urteilsgründe müssen

klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt

30, 225, 227; BGH StV 2005, 388, 391). Die Bezugnahme auf andere Schrift-

stücke und Erkenntnisquellen ist deshalb grundsätzlich unzulässig (BGHSt 33,

59, 60; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.).

49

Nach diesen Grundsätzen ist die Verweisung in den Urteilsgründen des

angefochtenen Urteils auf eine "entsprechende dienstliche Erklärung" zu der für

die Beweiswürdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben B 1 b), ob dem Angeklag-

ten A. eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung der Si-

cherungsverwahrung gemacht wurde, unzureichend. Dem Revisionsgericht ist

allein mit dem Hinweis auf die dienstliche Erklärung eine sachlich-rechtliche

Überprüfung der Feststellung, es sei keine Zusage gegeben worden, nicht mög-

lich.

50

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der

Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitange-

klagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache ist, die

Glaubhaftigkeit des Geständnisses in einer für das Revisionsgericht nachprüf-

baren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustande-

kommen und der Inhalt der Absprache (BGHSt 48, 161, 168). Nur bei einer Dar-

legung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und

des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht

möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter

auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war,

dass sich der geständige Angeklagte durch ein nicht Geständige zu Unrecht

belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen

wollte.

51

Das angefochtene Urteil teilt weder etwas vom Inhalt der Absprache mit

dem Angeklagten A. noch zu ihrem Zustandekommen mit. Auch aus die-

sem Grunde hält die Beweiswürdigung, ohne dass es einer entsprechenden

Verfahrensrüge bedurft hätte, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl.

BGHSt aaO S. 162, 168).

52

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des

Angeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der fehlerhaften Be-

weiswürdigung beruht.

53

Zwar war der Angeklagte Ab. "dem Grunde nach" geständig, an der

Tat beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

ist auch noch zu entnehmen, dass die den Schuldspruch tragenden Feststel-

lungen bei ihm durch sein Geständnis und weitere Beweismittel belegt werden,

die von der Absprache nicht berührt sind. Es ist aber nicht auszuschließen,

dass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zur verfahrensbe-

endenden Absprache mit A. auf die Höhe der gegen den Angeklagten

Ab. verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat.

C.

Revision der Staatsanwaltschaft

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die

Anordnung einer Maßregel nach § 66 oder § 66 a StGB trotz Bejahung der for-

mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB abgelehnt, weil es

sich bei der abgeurteilten Tat um keine "Symptomtat" handele, denn diese wei-

che von früheren Taten deutlich ab (UA 57).

54

55

56

57

Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht weder mit

den Ausführungen der zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung gehörten Sachverständigen, die nur bruchstückhaft und hinsichtlich des

Ergebnisses der Begutachtung überhaupt nicht wiedergegeben werden, aus-

einander gesetzt noch die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwür-

digung des Täters und seiner Taten vorgenommen hat. In diese hätte die Per-

sönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen ein-

schließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. BGH

NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2).

58

Soweit das Landgericht meint, die früheren Taten des Angeklagten

Ab. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Be-

täubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als "Wurzel" für die jetzt

abgeurteilte Tat anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat für den

Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in

das Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im Übrigen sind dem Angeklagten, wie

seine Vorstrafen, die zur Haftverbüßungen von über 18 Jahren geführt haben,

zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. UA 17, 18 bis 20, 21, 53).

59

Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten

Ab. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfol-

genausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem

neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel umfassend

neu zu befinden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).

60

Sofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der

Maßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter

Darstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilun-

gen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer

für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl.

BGHR StGB § 66 Darstellung 1; BGH NStZ-RR 2005, 39 ).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible