Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2005 – 4 StR 198/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 198/05

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 gemäß

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten

A. betrifft.

2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Es

wird jedoch davon abgesehen, der Staatskasse die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen; sie ist

auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu

entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten A. mit Urteil

vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbe-

ziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zur Gesamtfrei-

heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwalt-

schaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenaus-

spruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

2

Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am

4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Ange-

klagten A. betrifft, insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen ei-

nes Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR

StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende

Schuldspruch bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.;

Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; § 206a Rdn. 5, 6, 8). Das

angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A. gegens-

tandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003,

103).

3

Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467

Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch

die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen, weil die

Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Ange-

klagten A. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Angeklagte

- bei rechtskräftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil

durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis

eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262).

Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A. er-

littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG;

vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible