BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 296/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 296/01
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2001 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 €
(= 444.101,77 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das deutsche Formstatut für die vom Beklagten behaupteten Vereinba-
rungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundstückshälfte der Klägerin in
Kitzbühel/Österreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Er-
gebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt,
dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr
die Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter
zugänglichen deutschen Rechts nahe zu legen.
Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene
Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupte-
ten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem
Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und
der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch.
Die Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt
wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem
Normzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001
m.w.N.). Für die unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts ande-
res. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücks-
geschäft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67;
MünchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 311b Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO
Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet
worden war.
Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen Grund-
stückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139
oder 140 BGB zugesprochen werden.
Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht
begründet worden.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -