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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 296/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 296/01

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2001 wird

nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 €

(= 444.101,77 DM) festgesetzt.

Gründe

2

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das deutsche Formstatut für die vom Beklagten behaupteten Vereinba-

rungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundstückshälfte der Klägerin in

Kitzbühel/Österreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Er-

gebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt,

dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr

die Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter

zugänglichen deutschen Rechts nahe zu legen.

3

Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene

Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupte-

ten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem

Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und

der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch.

Die Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt

wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem

Normzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001

§ 313 Rn. 104 f m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Auf. § 311b Rn. 13

m.w.N.). Für die unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts ande-

res. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücks-

geschäft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67;

MünchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 311b Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO

Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet

worden war.

4

Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen Grund-

stückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139

oder 140 BGB zugesprochen werden.

5

Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht

begründet worden.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -