Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 310/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 310/01

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 €

(= 115.093,35 DM) festgesetzt.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Revision rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften

des § 1273 Abs. 2, § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt

sich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem

unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf

den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. bank

AG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von

dem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicher-

stellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente

insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des

Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu

dieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993,

83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter

seiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete

Guthaben besaß. Hiernach hätte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der

Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insol-

venzordnung § 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen Kündigung des Bau-

vertrages durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck

des Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche

Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen

Treuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewe-

sen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3

Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der

Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach § 114 ZPO nicht

gewährt werden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 -

OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -