BGH Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZR 310/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 310/01
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 €
(= 115.093,35 DM) festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Revision rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften
des § 1273 Abs. 2, § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt
sich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem
unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf
den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. bank
AG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von
dem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicher-
stellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente
insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des
Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu
dieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993,
83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter
seiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete
Guthaben besaß. Hiernach hätte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der
Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insol-
venzordnung § 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen Kündigung des Bau-
vertrages durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck
des Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche
Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen
Treuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewe-
sen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der
Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach § 114 ZPO nicht
gewährt werden.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -