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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – LwZA 2/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZA 2/05
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Dezember
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke
und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten für eine Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssa-
chen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. August 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Gegenstand des Verfahrens, das in den Instanzen nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung geführt worden ist, waren Ansprüche des Pächters auf
Verwendungsersatz nach § 591 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben vor dem Se-
nat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts einen Vergleich über die
vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsersatz nach § 591
Abs. 1 BGB abgeschlossen.
2
Die Beklagten haben nach dem Ablauf der im Vergleich enthaltenen Wi-
derrufsfrist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat
das Oberlandesgericht, Landwirtschaftssenat, durch Beschluss vom 9. August
2005 dahin entschieden, dass das Verfahren durch den Vergleichsschluss be-
endet worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Beklag-
ten begehren Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Be-
schluss.
II.
3
1. Der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes ist für die Ent-
scheidung über diesen Antrag zuständig, weil hier - abweichend von dem eben-
falls angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2005 - der Landwirtschaftssenat des
Oberlandesgerichts über den Antrag entschieden hat. Maßgebend für die Be-
stimmung des im Instanzenzuges zuständigen Rechtsmittelgerichts nach § 2
Abs. 1 LwVG, §§ 119, 133 GVG ist allein, welches Gericht der Vorinstanz ent-
schieden hat (Senat, Urt. v. 13. Dez. 1991, LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152).
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2. Der Senat legt den von dem Kläger zu 1) verfassten Schriftsatz vom
11. August 2004 dahin aus, dass die Antragsteller eine gerichtskostenfreie Ent-
scheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe begehren. Das Prozess-
kostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
vom 9. August 2004 ist nicht statthaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob dar-
über nach § 24 LwVG oder nach den §§ 574 ff. ZPO zu entscheiden ist.
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a) Eine Rechtsbeschwerde in einem FGG-Verfahren in Landwirtschafts-
sachen wäre nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen
hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbe-
schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. Eine Rechtsbeschwer-
de in einem nach der Zivilprozessordnung zu erledigenden Verfahren wäre
nach § 574 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht statthaft, weil diese eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.
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b) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist damit auch unter Berücksich-
tigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung unzulässig. Dieser Grundsatz
schließt nur die Nachteile aus, die den Verfahrensbeteiligten durch eine ihrer
Art nach nicht korrekte Behandlung der Sache entstanden sind, was in diesem
Fall zur Folge hatte, dass das Beschwerdegericht den im ZPO-Verfahren gel-
tenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) auf den Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens nicht angewendet und eine Entscheidung in der Sache getroffen
hat. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht zu einer dem korrek-
ten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges (Senat,
Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483), den die Kläger hier
erreichen möchten.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 17 XV 5/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 U 117/04 -