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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – NotSt (B) 2/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 2/05
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2005
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Kostenentscheidung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die
Notare Dr. Ebner und Eule am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Der Antrag des früheren Notars auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 11. Juli 2005 auf die Beschwerde des früheren Notars
den Beschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom
13. Januar 2005 im Kostenpunkt geändert und neu gefasst. Mit Schriftsatz vom
17. August 2005 beantragt der frühere Notar nunmehr, "gemäß § 321 a ZPO
das Verfahren fortzuführen". Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,
weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Beschwerde zu begrün-
den.
Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 105
BNotO, § 25 Satz 1 BDO, § 33 a StPO auszulegende Begehren des früheren
Notars ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das rechtliche
Gehör des Antragstellers nicht verletzt; denn er hat dessen im Entscheidungs-
zeitpunkt vorliegenden Sachvortrag in vollem Umfang berücksichtigt. Ein weite-
res Beschwerdevorbringen musste der Senat nicht abwarten. Der Antragsteller
hatte seit der Einlegung seiner Beschwerde vom 28. Januar 2005 bis zur Ent-
scheidung des Senats nahezu sechs Monate lang Gelegenheit, zu seiner Be-
schwerde weiter vorzutragen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, auch
nachdem ihm die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2005
bekannt gemacht worden war. Die einschlägigen disziplinarrechtlichen Bestim-
mungen sehen nicht vor, dass der Beschwerdeführer durch das Beschwerdege-
richt zu einer - weiteren - Begründung seines Rechtsmittels gesondert aufgefor-
dert oder ihm hierzu gar eine Frist gesetzt wird.
Schlick
Becker
Kessal-Wulf
Ebner
Eule