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BGH Beschluss vom 08.12.2005 – NotSt (B) 2/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (B) 2/05

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Kostenentscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notare Dr. Ebner und Eule am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Der Antrag des früheren Notars auf Nachholung rechtlichen Ge-

hörs wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat am 11. Juli 2005 auf die Beschwerde des früheren Notars

den Beschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom

13. Januar 2005 im Kostenpunkt geändert und neu gefasst. Mit Schriftsatz vom

17. August 2005 beantragt der frühere Notar nunmehr, "gemäß § 321 a ZPO

das Verfahren fortzuführen". Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,

weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Beschwerde zu begrün-

den.

Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 105

BNotO, § 25 Satz 1 BDO, § 33 a StPO auszulegende Begehren des früheren

Notars ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das rechtliche

Gehör des Antragstellers nicht verletzt; denn er hat dessen im Entscheidungs-

zeitpunkt vorliegenden Sachvortrag in vollem Umfang berücksichtigt. Ein weite-

res Beschwerdevorbringen musste der Senat nicht abwarten. Der Antragsteller

hatte seit der Einlegung seiner Beschwerde vom 28. Januar 2005 bis zur Ent-

scheidung des Senats nahezu sechs Monate lang Gelegenheit, zu seiner Be-

schwerde weiter vorzutragen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, auch

nachdem ihm die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2005

bekannt gemacht worden war. Die einschlägigen disziplinarrechtlichen Bestim-

mungen sehen nicht vor, dass der Beschwerdeführer durch das Beschwerdege-

richt zu einer - weiteren - Begründung seines Rechtsmittels gesondert aufgefor-

dert oder ihm hierzu gar eine Frist gesetzt wird.

Schlick

Becker

Kessal-Wulf

Ebner

Eule