Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2005 – V ZB 178/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 178/05

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,

und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des

Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird

nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung

über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-

kammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005

- wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der

Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.

Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem

Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt

vorbehalten.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Zoll

Stresemann