BGH Beschluss vom 12.12.2005 – V ZB 178/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 178/05
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird
nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005
- wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der
Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.
Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem
Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt
vorbehalten.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Zoll
Stresemann