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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 417/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 417/05

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Gründe:

Die Revision ist unzulässig.

Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinle-

gungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen

Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm ange-

griffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungs-

antrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt

werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2

Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99).

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbe-

gründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert