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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 417/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 417/05
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
1
2
Gründe:
Die Revision ist unzulässig.
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinle-
gungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen
Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm ange-
griffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungs-
antrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt
werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2
Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99).
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbe-
gründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert