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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – 5 StR 481/05

5. Strafsenat

5 StR 481/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu

acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den

aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils unterliegt durch-

greifenden sachlichrechtlichen Bedenken, soweit sich das Schwurgericht von

einem Beginn der mit dem Messer geführten Tötungshandlungen bereits in

der ersten Phase des Streits mit dem Opfer unmittelbar vor der Wohnungstür

des Angeklagten überzeugt hat. Dies ist unter den gegebenen Umständen

allein mit untersuchten Blutspuren des Opfers an der Tür und einem Hinweis

auf die eigene – sonst im Urteil weitgehend als widerlegt erachtete – Einlas-

sung des Angeklagten nicht ausreichend zu belegen. Der Senat vermag dem

Urteil auch nicht zu entnehmen, dass ein solcher Messereinsatz von zwei

zeugenschaftlich vernommenen Nachbarinnen bekundet worden wäre, die

das Tatgeschehen partiell beobachtet haben.

Dieser sachlichrechtliche Beweiswürdigungsmangel berührt

indes

nicht den Schuldspruch. Angesichts der Feststellungen zur Gesamtheit der

dem Opfer mit Tötungsvorsatz versetzten Messerstiche vor dem Hintergrund

der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Vortatgesche-

hen steht der Schuldspruch wegen nicht durch Notwehr gerechtfertigten, mit

Angriffswillen verübten Totschlags auch unter der Voraussetzung eines Be-

ginns der Tatausführung auf dem ersten Treppenabsatz unterhalb der Woh-

nung des Angeklagten nicht in Frage. Der Senat schließt zudem unter Be-

rücksichtigung der aus dem Urteil ersichtlichen gesamten Beweislage aus,

dass ein neues Tatgericht hierzu weitergehende Feststellungen zum Nachteil

des Angeklagten treffen könnte, so dass es bei dem unveränderten Schuld-

spruch – auf der Grundlage eingeschränkter Feststellungen – sein Bewen-

den haben kann.

2. Dies zieht indes die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Ihm

hätte ein entsprechend eingeschränkter Schuldumfang zugrunde gelegt wer-

den müssen. Dieser hebt sich von dem im angefochtenen Urteil angenom-

menen durch einen etwas späteren Tatbeginn ab, verbunden mit einem vo-

rangegangenen intensiveren Angriff des Tatopfers auf den Angeklagten als

Tatanlass.

Das neue Tatgericht wird der ihm obliegenden Strafrahmenbestim-

mung und der eigentlichen Strafzumessung diesen eingeschränkten Schuld-

umfang zugrunde zu legen haben. Der Aufhebung weiterer Feststellungen

bedarf es nicht; zulässig sind allerdings ergänzende Feststellungen, die den

sonstigen bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widerspre-

chen. Bei der Strafzumessung wird der Umstand, dass der Angeklagte „auch

andere Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt hätte finden können“ (UA

S. 23), schwerlich strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 76a; Franke in MüKo-StGB § 46

Rdn. 87).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal