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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – I ZR 135/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 135/02

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. Juni 2005 wird

auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Urteil vom 9. Juni 2005, mit dem das Versäumnisurteil vom 30. Sep-

tember 2004 aufrechterhalten worden ist, hat sich der Senat mit den Erwägun-

gen auseinandergesetzt, die die Revisionserwiderung zum Gegenstand ihres

Schriftsatzes vom 7. Juni 2005 und ihres mündlichen Vortrags am 9. Juni 2005

gemacht hatte. Nach dem Verständnis des Senats stützt sich der Schriftsatz

vom 7. Juni 2005 ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Unterschreitung der

gesetzlichen Mindestgebühren. Auch die Ausführungen unter Ziffer 2 dieses

Schriftsatzes (dort S. 5 ff.), auf die die Anhörungsrüge ausdrücklich Bezug

nimmt, waren dazu bestimmt, eine überwiegende Unterschreitung gesetzlicher

Mindestgebühren zu belegen. Auf diese Erwägungen geht das Urteil vom

9. Juni 2005 in der gebotenen Form ein.

2

Der mündliche Vortrag hat dem Senat darüber hinaus keine Veranlassung

zu weiteren rechtlichen Ausführungen gegeben. Auch die Ausführungen des

Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung haben keinen zusätzlichen rechtli-

chen Gesichtspunkt erkennen lassen, unter dem das Verhalten der Beklagten

als unlauter hätte beurteilt werden müssen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -