BGH Beschluss vom 15.12.2005 – I ZR 135/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 135/02
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. Juni 2005 wird
auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Im Urteil vom 9. Juni 2005, mit dem das Versäumnisurteil vom 30. Sep-
tember 2004 aufrechterhalten worden ist, hat sich der Senat mit den Erwägun-
gen auseinandergesetzt, die die Revisionserwiderung zum Gegenstand ihres
Schriftsatzes vom 7. Juni 2005 und ihres mündlichen Vortrags am 9. Juni 2005
gemacht hatte. Nach dem Verständnis des Senats stützt sich der Schriftsatz
vom 7. Juni 2005 ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Unterschreitung der
gesetzlichen Mindestgebühren. Auch die Ausführungen unter Ziffer 2 dieses
Schriftsatzes (dort S. 5 ff.), auf die die Anhörungsrüge ausdrücklich Bezug
nimmt, waren dazu bestimmt, eine überwiegende Unterschreitung gesetzlicher
Mindestgebühren zu belegen. Auf diese Erwägungen geht das Urteil vom
9. Juni 2005 in der gebotenen Form ein.
Der mündliche Vortrag hat dem Senat darüber hinaus keine Veranlassung
zu weiteren rechtlichen Ausführungen gegeben. Auch die Ausführungen des
Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung haben keinen zusätzlichen rechtli-
chen Gesichtspunkt erkennen lassen, unter dem das Verhalten der Beklagten
als unlauter hätte beurteilt werden müssen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -