BGH Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 10/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 10/05
URTEIL
Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden
Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher
Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgrün-
den verbieten.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibrücken
AG Pirmasens
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Zweibrücken vom 30. November 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke
der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin
zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder land-
noch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens
verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden
einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter.
Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere
gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die-
ser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte
fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rhein-
land-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die
Vorschrift lautet:
"Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaft- lich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstücksei- gentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine an- gemessene Entschädigung erhält …"
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Wi-
derklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen
XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes
nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065
BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die
Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt
bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei -
jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu
erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu
entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren
Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die
Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das
Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Ent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deut-
sche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger
darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grund-
stück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des
Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil
des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt
eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene
Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO er-
möglichen soll.
2.
Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht
nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in
Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und
Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen-
tums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe,
BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch
den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf des-
sen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landge-
richts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs
verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer
Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Re-
gelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen
Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdaus-
übungsrecht besteht.
aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften
ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil ei-
nes gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen
ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts
angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossen-
schaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Ver-
pachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).
bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft ver-
stößt, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen
höherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung ver-
öffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in
allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist
ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes:
(1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres
Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prü-
fungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die
rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die
Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich
(NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als
Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s.
ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).
(2) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die ein-
schlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des
Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1
GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Ge-
wissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar.
Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch
Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen.
Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch
eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für
das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegen-
über Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe.
(3) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum
Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft
überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt,
verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es
handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der
Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Rege-
lung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwi-
schen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berech-
tigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG
legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen-
schaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63,
65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfind-
lich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht an-
gewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung
ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewähr-
leisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kom-
menden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung ei-
nes artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Na-
turschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen
einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
(Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung
unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt.
Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des
Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege
unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der
Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspiel-
raum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes ge-
eignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen
Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung des-
sen, dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abwei-
chenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten.
(4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt
schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei grö-
ßeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die
in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen an-
geführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der
Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen
wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen,
sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen
Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen
auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.;
v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005,
230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305,
307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das franzö-
sische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demo-
kratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausrei-
chend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleis-
ten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen ge-
recht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte
deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die
Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber
hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa
ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen
will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener
Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbe-
reich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier -
öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336
unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft
wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffent-
lichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in
Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legi-
timen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtli-
cher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwä-
gungen nicht vergleichbar effektiv.
b) Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im
Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen
(Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht
in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der
Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zu-
stimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht
mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke
wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten
des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso
gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in Nordrhein-
Westfalen, § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer
des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet
werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1
Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnomme-
ne Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den
Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht ge-
zwungen werden, wäre sinnwidrig.
c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht
genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Klä-
ger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und
ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Aus-
führungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen
Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des
Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten
Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ent-
schädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1
Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht.
d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte
dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
entgegenhalten.
3.
Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und
der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20
Abs. 1 Satz 2 LJG).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -