Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 10/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 10/05

URTEIL

Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG § 20

Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden

Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher

Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgrün-

den verbieten.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibrücken

AG Pirmasens

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Zweibrücken vom 30. November 2004 wird zurück-

gewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke

der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin

zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder land-

noch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil

eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens

verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden

einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter.

2

Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere

gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die-

ser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte

fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rhein-

land-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)

Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die

Vorschrift lautet:

"Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaft- lich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstücksei- gentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine an- gemessene Entschädigung erhält …"

3

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Wi-

derklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen

XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes

nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065

BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die

Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt

bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei -

jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu

erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu

entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren

Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die

Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das

Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Ent-

scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deut-

sche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger

darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grund-

stück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden.

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II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1.

Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des

Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil

des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt

eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene

Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO er-

möglichen soll.

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2.

Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht

nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in

Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und

Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen-

tums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe,

BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch

den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf des-

sen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landge-

richts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs

verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB).

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a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer

Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Re-

gelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen

Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdaus-

übungsrecht besteht.

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aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften

ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil ei-

nes gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen

ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts

angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossen-

schaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Ver-

pachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).

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bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft ver-

stößt, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen

höherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung ver-

öffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in

allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist

ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes:

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(1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres

Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prü-

fungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die

rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die

Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich

(NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als

Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s.

ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).

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(2) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die ein-

schlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des

Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1

GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Ge-

wissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar.

Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch

Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen.

Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch

eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für

das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegen-

über Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe.

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(3) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum

Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft

überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt,

verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es

handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die

nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der

Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Rege-

lung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwi-

schen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berech-

tigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG

legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen-

schaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63,

65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfind-

lich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht an-

gewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung

ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewähr-

leisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kom-

menden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung ei-

nes artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Na-

turschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen

einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen

(Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung

unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt.

Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des

Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege

unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der

Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspiel-

raum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes ge-

eignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen

Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung des-

sen, dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abwei-

chenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten.

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(4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt

schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei grö-

ßeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die

in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine

Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen an-

geführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der

Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen

wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen,

sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen

Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen

auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.;

v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005,

230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305,

307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das franzö-

sische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demo-

kratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausrei-

chend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleis-

ten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen ge-

recht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte

deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die

Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber

hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa

ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen

will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener

Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbe-

reich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier -

öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336

unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft

wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffent-

lichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in

Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legi-

timen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtli-

cher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwä-

gungen nicht vergleichbar effektiv.

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b) Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im

Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen

(Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht

in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der

Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten

Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zu-

stimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht

mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke

wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten

des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso

gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in Nordrhein-

Westfalen, § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer

des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet

werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1

Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnomme-

ne Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den

Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und

forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht ge-

zwungen werden, wäre sinnwidrig.

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c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände

rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht

genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Klä-

ger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und

ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Aus-

führungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen

Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des

Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten

Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ent-

schädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1

Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht.

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d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte

dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

entgegenhalten.

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3.

Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und

der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20

Abs. 1 Satz 2 LJG).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -