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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZR 332/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 332/04
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Be-
schluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wer-
tende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt
dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entschei-
dung.
Gründe:
Der erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen
Streitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entschei-
dung der Vorinstanz auf 5.800,82 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Fest-
stellungsklage 1.533,88 € (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren
des Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die
Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Rege-
lung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend ge-
machten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.
Zwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstin-
stanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheb-
lichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs er-
heblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus
erheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren
als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Klägers, mit welchem er Ansprü-
che wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar
dargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr