Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VIII ZR 320/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 320/04

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2004 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 162.782,53 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,

weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung

wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 Bezug genom-

men (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. November

2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Senat hat bereits entschieden,

dass bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der Verdacht einer

gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit und die dadurch zwangsläufig her-

beigeführte Unverkäuflichkeit der Ware einen Mangel bilden (BGHZ 52, 51, 54

f.; Urteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 unter I 3; Urteil

vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218 unter B II 2). Dass

sich dieser Grundsatz auf den hier vorliegenden Fall von zur Versorgung Dritter

durch den Käufer bestimmten Lebensmitteln, die wegen des Verdachts einer

gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit nicht verwendet werden können,

übertragen lässt, stellt auch die Revision nicht in Frage.

3

Der Senat hat die vorgenannte Rechtsprechung zwar eingeschränkt da-

hin, dass die Unverkäuflichkeit nur dann einen Mangel bildet, wenn der Ver-

dacht, auf dem die Unverkäuflichkeit beruht, nicht ausgeräumt wird, also die

Möglichkeit, dass Tatsachen vorliegen, die die nach dem Vertrag vorausgesetz-

te Verwendbarkeit der Ware beeinträchtigen, fortbesteht, nicht dagegen, wenn

sich der Verdacht später als nicht berechtigt herausstellt (Urteil vom 14. Juni

1972, aaO, unter I 3 b; Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter B II 2). Ent-

gegen der Auffassung der Revision folgt daraus aber nicht, dass ein Sachman-

gel in Form des Verdachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von An-

fang an nicht gegeben ist, wenn sich später herausstellt, dass objektiv zu kei-

nem Zeitpunkt Tatsachen vorlagen, die die Verkehrsfähigkeit der Ware hätten

beeinträchtigen können. Der Senat hat die Einschränkung vielmehr lediglich in

einem Fall durchgreifen lassen, in dem die Ware nach Wegfall des Verdachts

uneingeschränkt verwendet werden konnte und deshalb der - ein Wandelungs-

recht auslösende - Mangel nicht (mehr) fortbestand (Urteil vom 23. November

1988, aaO, unter B II 2 b). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem

der Verdacht gesundheitsgefährdender Beschaffenheit aufgrund neuerer wis-

senschaftlicher Erkenntnisse erst ausgeräumt werden konnte, nachdem die

Haltbarkeitsdauer der Ware von fünf Jahren überschritten war, lässt sich daraus

nichts herleiten. Der zunächst objektiv begründete und mit zumutbaren Maß-

nahmen nicht zu beseitigende Verdacht hatte zur Folge, dass die Ware zur

Verwendung für den vertragsgemäßen Zweck auf Dauer untauglich und des-

halb mangelhaft war. Die Entscheidung über diesen besonders gelagerten Ein-

zelfall, in dem die nur vorübergehend anzunehmende Mangelhaftigkeit der Wa-

re zu ihrer endgültigen Unverwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten

Gebrauch geführt hat, ergibt sich bei Zugrundelegung der genannten Senats-

rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nach alle-

dem nicht zu.

4

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

hat in rechtlicher Hinsicht im vorgenannten Sinne erkannt. Seine tatsächlichen

Feststellungen zum begründeten Verdacht einer gesundheitsschädlichen Be-

schaffenheit der gelieferten Grießspeise sind aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats war die

Grießspeise nicht erst dann mangelhaft, wenn sie tatsächlich eine Konzentrati-

on von BADGE und seiner Derivate von mehr als 1 mg/kg aufwies. Für die

Mangelhaftigkeit genügte vielmehr der - durch die Richtlinie 2002/16/EG der

Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyde-

rivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-

teln in Berührung zu kommen (Amtsblatt Nr. L 051 S. 27), begründete - abstrak-

te Verdacht, dass eine Konzentration von mehr als 1 mg/kg die Gefahr von Ge-

sundheitsschäden barg, sowie der weitere, auf konkrete Tatsachen gestützte

Verdacht, dass in der gelieferten Grießspeise eine 1 mg/kg überschreitende

Menge enthalten war. Einen solchen Verdacht durfte das Berufungsgericht aus

den von den Parteien vorgelegten Gutachten auch dann herleiten, wenn man

mit der Revision unterstellt, dass nach der Richtlinie 2002/16/EG auf den

Grenzwert von 1 mg/kg noch Analysetoleranzen aufzuschlagen sind.

5

Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Grenzwert betrage nach der Richtlinie 2002/16/EG nicht 1 mg/kg, sondern 1 mg/6 dm2, gilt dies

nur, soweit die gelieferten Dosen mit Grießspeise ein Fassungsvermögen von

weniger als 500 ml hatten. Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zum Fas-

sungsvermögen der Dosen zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht

hatte entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, die Par-

teien, die sowohl die gelieferten Dosen als auch die einschlägige EG-Richtlinie

kannten und die übereinstimmend zu dem Grenzwert von 1 mg/kg vorgetragen

haben, nach § 139 ZPO auf die abweichende Regelung der Richtlinie für Behäl-

ter mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml hinzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -