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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 452/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 452/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 22. April 2005 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemein-

schaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und we-

gen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheits-

strafe verurteilt, im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-

ben ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Insoweit kann auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

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12. Oktober 2005 verwiesen werden.

1. Das Landgericht hat u. a. festgestellt:

Der 28-jährige Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren, regelmäßig

größere Mengen Alkohol, vor allem Bier, Wodka und Schnaps zu konsumieren

und hatte alsbald den ersten Vollrausch mit "Filmriss". Im Alter von 15 Jahren

begann er zudem Heroin zu konsumieren, das er zunächst rauchte, später dann

intravenös spritzte. Dabei konsumierte er täglich maximale Mengen von zwei

bis drei Gramm Heroin. Im Zusammenhang mit seinem zunehmenden Alkohol-

und Drogenkonsum brach er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer nach

sechs Monaten ab, so dass er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der

tägliche Konsum von Alkohol und Drogen setzte sich während seiner Ehe fort.

Als seine Ehefrau mit Methadon substituiert wurde, stellte der Angeklagte den

Konsum von illegalen Drogen ein und trank lediglich regelmäßig Alkohol. Der

Alkoholkonsum steigerte sich nach der Trennung von der Ehefrau. Nach seiner

Entlassung aus der Strafhaft Ende November 2003 trank er wiederum vermehrt

Alkohol und nahm Oxazepam-Tabletten ein. Anlässlich seiner Inhaftierung in

dieser Sache wurde der Angeklagte im Zentralkrankenhaus der Justizvollzugs-

anstalt stationär behandelt. Dabei wurden u. a. ein Alkoholentzugssyndrom bei

bekanntem Alkoholabusus, ein toxischer Leberschaden, eine Polytoxikomanie

und eine Hepatitis-C-Erkrankung diagnostiziert.

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Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten beging der Angeklag-

te in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2004. Gemeinsam mit seinen Mittätern

brach er zweimal erfolglos in eine Wohnung ein, um Alkohol oder Geld dafür zu

finden. Als man ein drittes Mal eindringen wollte, war der Wohnungsinhaber

erwacht, stellte sich den Tätern an der Tür entgegen und wurde vom Angeklag-

ten erwürgt, um ihn als Zeugen der vorangegangenen Straftaten zu beseitigen.

Geraume Zeit nach der Tötung fand der Angeklagte eine Geldbörse mit etwa 10

€ in der Wohnung des Opfers, die er einem der Mittäter aushändigte, der dafür

Bier und zwei Flaschen Cola holte, welche man mit Wodka gemischt trank.

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Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat das sachver-

ständig beratene Landgericht für alle vier Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei

verneint, weil sich im Verhalten des Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentra-

tion zur Tatzeit weder anhand der Blutprobe noch seiner ungenauen Trinkmen-

genangaben errechnet werden konnte, keine Beeinträchtigung der Steuerungs-

fähigkeit durch Alkohol oder Medikamente gezeigt habe. Im Rahmen der Straf-

zumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

dass er infolge des vorangegangenen Alkohol- und Medikamentenkonsums

enthemmt war.

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2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich dem Tatrichter eine

Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt nach § 64 StGB auf (vgl. u. a. BGH NStZ 2005, 210; BGHR StGB § 64

Abs. 1 Rausch 1; BGH NStZ-RR 2001, 12). Die Feststellungen legen nahe,

dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Alkohol- und Medikamen-

tenkonsum hat und dass jedenfalls die versuchten Einbruchsdiebstähle und die

Unterschlagung auf diesen Hang zurückgehen. Das Landgericht hätte daher

prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,

dass er auch in Zukunft infolge seines offenbar vorhandenen Hangs erhebliche

rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht

eines Behandlungserfolgs besteht.

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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der

Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von seinem

Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl