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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – AK 16/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
AK 16/05
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 21. Dezem-
ber 2005 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf übertragen.
Gründe:
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Der Angeschuldigte wurde am 21. Mai 2005 aufgrund des Haftbefehls
des Senats festgenommen und befindet sich seit dem 22. Mai 2005 aufgrund
dieses Haftbefehls, ergänzt durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 (2 BGs 307/2005) und vom 7. November
2005 (2 BGs 376/2005) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Nach dem Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen
des Generalbundesanwalts ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, in zehn
Fällen gemeinschaftlich mit den Mitangeschuldigten K. und Yasser
S. in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt
zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt (erfolgrei-
cher Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit einer Gesamtversiche-
rungssumme von mindestens 1.364.012 €), sowie in weiteren 23 Fällen eine
solche Tat versucht zu haben (erstrebter Abschluss von Lebensversicherungs-
verträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.068.204 €),
Vergehen gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB.
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a) Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird im Übrigen auf die
Gründe des Haftbefehls des Senats vom 19. Mai 2005 sowie auf die Anklage-
schrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen.
Mit der Anklageschrift werden dem Angeschuldigten darüber hinaus die Unter-
stützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie die Verabre-
dung zum Verbrechen vorgeworfen.
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b) Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Ergebnissen der durchge-
führten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie aus den
Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung der Ver-
tragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen.
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c) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit
verwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dür-
fen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-
zwecken im Strafverfahren verwendet werden, solange sie der Aufklärung einer
Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO dienen.
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Der Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen
durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datenerhe-
bung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
nicht zur "Vorsorge für die Verfolgung" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom 27. Juli
2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die Anforde-
rungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermächtigung zur
Überwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung aufgestellt hat
(BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen auf die lan-
desgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung - nicht zur
Unverwertbarkeit der Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat
§§ 100 c ff. StPO aF zwar als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar er-
klärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfas-
sungsgemäßen Rechtszustand herzustellen, jedoch die weitere Anwendung der
beanstandeten Normen unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschen-
würde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeitpunkt
erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, 273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier
durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gegen diese einschränkenden Vor-
aussetzungen verstoßen hätten.
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Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten An-
ordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in
jeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl.
BGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist
nicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsachen
den Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in der Ziel
der Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck der Straf-
verfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt haben, um so
die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozessordnung an
die Durchführung repressiver Maßnahmen stellt.
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Soweit Bedenken gegen den Beschluss des Landgerichts daraus abge-
leitet werden könnten, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 POG
RhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden,
dass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlängerungs-
beschluss erwirkt worden ist.
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2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte hat auch für die Serie von Betrugstaten,
die Gegenstand des modifizierten Haftbefehls ist und für die der Senat den drin-
genden Tatverdacht bejaht, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die
Fluchtanreiz bietet. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger
einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
Dies gilt auch in Ansehung der von dem Angeschuldigten vorgetragenen Stu-
diensituation.
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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-
blick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-
mittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-
gung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konnten
erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-
kenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung mussten
übersetzt und ausgewertet werden. Die Besonderheit des Verfahrens besteht
dabei darin, dass der Angeschuldigte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat,
und die beiden Mitangeschuldigten ihre Unterhaltungen in weiten Teilen ver-
deckt geführt hatten und nur eine detaillierte und alle Einzelheiten auswertende
Betrachtung der Gespräche die Grundlage für die Überzeugung von den dem
Angeschuldigten zur Last gelegten Taten sein kann. Diese Auswertung hat
inzwischen stattgefunden. Der Generalbundesanwalt hat am 30. November
2005 Anklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der
Sache und der für den Angeschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-
tenden Strafe noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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5. Der Senat kann, da die Untersuchungshaft des Angeschuldigten be-
reits durch den dringenden Tatverdacht des Betrugs und versuchten Betrugs
gerechtfertigt ist, offen lassen, ob gegen den Angeschuldigten auch ein Tatver-
dacht in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen weiteren Straf-
tatbestände - die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
(§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 StGB) sowie die Ver-
abredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 4 AWG) - besteht.
Tolksdorf Pfister von Lienen