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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – AK 16/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

AK 16/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 21. Dezem-

ber 2005 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe:

1

Der Angeschuldigte wurde am 21. Mai 2005 aufgrund des Haftbefehls

des Senats festgenommen und befindet sich seit dem 22. Mai 2005 aufgrund

dieses Haftbefehls, ergänzt durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 (2 BGs 307/2005) und vom 7. November

2005 (2 BGs 376/2005) ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Nach dem Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen

des Generalbundesanwalts ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, in zehn

Fällen gemeinschaftlich mit den Mitangeschuldigten K. und Yasser

S. in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö-

gensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt

zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder

Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt (erfolgrei-

cher Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit einer Gesamtversiche-

rungssumme von mindestens 1.364.012 €), sowie in weiteren 23 Fällen eine

solche Tat versucht zu haben (erstrebter Abschluss von Lebensversicherungs-

verträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.068.204 €),

Vergehen gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB.

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a) Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird im Übrigen auf die

Gründe des Haftbefehls des Senats vom 19. Mai 2005 sowie auf die Anklage-

schrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen.

Mit der Anklageschrift werden dem Angeschuldigten darüber hinaus die Unter-

stützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie die Verabre-

dung zum Verbrechen vorgeworfen.

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b) Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Ergebnissen der durchge-

führten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie aus den

Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung der Ver-

tragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen.

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c) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit

verwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Rheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dür-

fen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-

zwecken im Strafverfahren verwendet werden, solange sie der Aufklärung einer

Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO dienen.

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Der Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen

durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datenerhe-

bung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

nicht zur "Vorsorge für die Verfolgung" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom 27. Juli

2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die Anforde-

rungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermächtigung zur

Überwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung aufgestellt hat

(BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen auf die lan-

desgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung - nicht zur

Unverwertbarkeit der Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat

§§ 100 c ff. StPO aF zwar als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar er-

klärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfas-

sungsgemäßen Rechtszustand herzustellen, jedoch die weitere Anwendung der

beanstandeten Normen unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschen-

würde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeitpunkt

erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, 273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier

durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gegen diese einschränkenden Vor-

aussetzungen verstoßen hätten.

8

Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten An-

ordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in

jeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl.

BGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist

nicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsachen

den Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in der Ziel

der Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck der Straf-

verfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt haben, um so

die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozessordnung an

die Durchführung repressiver Maßnahmen stellt.

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Soweit Bedenken gegen den Beschluss des Landgerichts daraus abge-

leitet werden könnten, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 POG

RhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden,

dass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlängerungs-

beschluss erwirkt worden ist.

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2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112

Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte hat auch für die Serie von Betrugstaten,

die Gegenstand des modifizierten Haftbefehls ist und für die der Senat den drin-

genden Tatverdacht bejaht, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die

Fluchtanreiz bietet. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger

einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

Dies gilt auch in Ansehung der von dem Angeschuldigten vorgetragenen Stu-

diensituation.

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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-

blick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-

mittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-

gung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konnten

erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-

kenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung mussten

übersetzt und ausgewertet werden. Die Besonderheit des Verfahrens besteht

dabei darin, dass der Angeschuldigte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat,

und die beiden Mitangeschuldigten ihre Unterhaltungen in weiten Teilen ver-

deckt geführt hatten und nur eine detaillierte und alle Einzelheiten auswertende

Betrachtung der Gespräche die Grundlage für die Überzeugung von den dem

Angeschuldigten zur Last gelegten Taten sein kann. Diese Auswertung hat

inzwischen stattgefunden. Der Generalbundesanwalt hat am 30. November

2005 Anklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der

Sache und der für den Angeschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-

tenden Strafe noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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5. Der Senat kann, da die Untersuchungshaft des Angeschuldigten be-

reits durch den dringenden Tatverdacht des Betrugs und versuchten Betrugs

gerechtfertigt ist, offen lassen, ob gegen den Angeschuldigten auch ein Tatver-

dacht in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen weiteren Straf-

tatbestände - die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

(§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 StGB) sowie die Ver-

abredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 4 AWG) - besteht.

Tolksdorf Pfister von Lienen