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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – XI ZR 353/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 353/04
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 21. Dezember 2005
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil
vom 25. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
1. Die Gehörsrüge ist bereits deswegen unbegründet,
weil die geltend gemachten angeblichen Gehörsver-
letzungen nicht entscheidungserheblich sind. Sie
haben ausschließlich die Ausführungen des Senats
im Zusammenhang mit der Anwendung Deutschen
Rechts im Hinblick auf den Ablauf der Vorlagefrist
zum Gegenstand. Da der Senat die Klageabweisung
aber alternativ auch auf die fehlende Passivlegitima-
tion der Beklagten gestützt hat, kann eine günstige-
re Entscheidung für den Kläger von vornherein
selbst für den Fall ausgeschlossen werden, dass
seine Rügen zuträfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO
25. Aufl. § 321a Rdn. 12; Musielak, ZPO 4. Aufl.
§ 321a Rdn. 6).
2. Im Übrigen hat der Senat den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt.
a) Soweit der Kläger meint, er habe keine Gelegenheit
gehabt, zu den Ausführungen des Senats, "Insoweit
heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass
alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligationen
notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und
der Gesetze des Deutschen Reichs erfolgt sind",
nicht Stellung nehmen können, so trifft dies schon
allein deswegen nicht zu, weil sich dieser Satz in
der von ihm mit der Klage als Anlage K 1 zu den Ak-
ten gereichten Schuldverschreibung befindet. Hinzu
kommt, dass der Senatsvorsitzende in der mündli-
chen Verhandlung bei seiner Einführung in den
Sach- und Streitstand auf diesen Umstand aus-
drücklich hingewiesen hat.
b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe sich nicht
mit den Erwägungen der Revisionsbegründung zu
der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 126,
196 ff. auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Der
Senat hat die Argumente des Klägers erwogen und
als nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger
meint, die Tatsache, dass der Senat eine Entschei-
dung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im
Haag zitiert habe, sei überraschend, trifft das eben-
falls nicht zu. Zum einen wird diese Entscheidung
vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 126,
196, 206, mit der sich die Revision eingehend aus-
einandergesetzt hat, abgehandelt. Zum anderen hat
der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei
seiner Einführung in den Sach- und Streitstand aus-
drücklich auf die Rechtsprechung sowohl des
Reichsgerichts als auch des Internationalen Ge-
richtshofs im Haag hingewiesen und dies auch spä-
ter im vom Prozessbevollmächtigten des Klägers
lebhaft geführten Rechtsgespräch wiederholt, was
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mögli-
cherweise aufgrund seines emotionalen Verhaltens
in der mündlichen Verhandlung entgangen ist.
c) Soweit die Gehörsrüge sich dagegen wendet, dass
der Senat von einer einheitlichen in den Vereinigten
Staaten von Amerika und den Niederlanden platzier-
ten Anleihe ausgegangen ist, sieht sie im Ansatz zu-
treffend, dass es sich hierbei um eine Feststellung
des Berufungsgerichts handelt. Diese Feststellung
steht im Einklang mit den Ausführungen auf Seite 3
des Schriftsatzes des Klägers vom 17. August 2004,
in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat,
dass ihm die niederländischen Bedingungen nicht
bekannt seien, aber sich aus dem Prospekt ergebe,
dass sich der in den Niederlanden begebene Teil
der Anleihe nach denselben Bedingungen gerichtet
habe wie der in den USA begebene Teil. Die Revisi-
onsbegründung hat in Widerspruch zu diesem eige-
nen klägerischen Vorbringen den Prospekt und das
Ausgabeangebot als Anlagebedingungen (gemeint
wohl: Anleihebedingungen) bezeichnet und ohne
nähere Begründung eine Unterschiedlichkeit der An-
leihebedingungen in den Raum gestellt. Der Senat
hat auch insofern das Revisionsvorbringen geprüft
und als nicht durchgreifend erachtet.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -