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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – XI ZR 353/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 353/04

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 21. Dezember 2005

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil

vom 25. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zurück-

gewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-

ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise

verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1

Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

1. Die Gehörsrüge ist bereits deswegen unbegründet,

weil die geltend gemachten angeblichen Gehörsver-

letzungen nicht entscheidungserheblich sind. Sie

haben ausschließlich die Ausführungen des Senats

im Zusammenhang mit der Anwendung Deutschen

Rechts im Hinblick auf den Ablauf der Vorlagefrist

zum Gegenstand. Da der Senat die Klageabweisung

aber alternativ auch auf die fehlende Passivlegitima-

tion der Beklagten gestützt hat, kann eine günstige-

re Entscheidung für den Kläger von vornherein

selbst für den Fall ausgeschlossen werden, dass

seine Rügen zuträfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO

25. Aufl. § 321a Rdn. 12; Musielak, ZPO 4. Aufl.

§ 321a Rdn. 6).

2. Im Übrigen hat der Senat den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt.

a) Soweit der Kläger meint, er habe keine Gelegenheit

gehabt, zu den Ausführungen des Senats, "Insoweit

heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass

alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligationen

notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und

der Gesetze des Deutschen Reichs erfolgt sind",

nicht Stellung nehmen können, so trifft dies schon

allein deswegen nicht zu, weil sich dieser Satz in

der von ihm mit der Klage als Anlage K 1 zu den Ak-

ten gereichten Schuldverschreibung befindet. Hinzu

kommt, dass der Senatsvorsitzende in der mündli-

chen Verhandlung bei seiner Einführung in den

Sach- und Streitstand auf diesen Umstand aus-

drücklich hingewiesen hat.

b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe sich nicht

mit den Erwägungen der Revisionsbegründung zu

der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 126,

196 ff. auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Der

Senat hat die Argumente des Klägers erwogen und

als nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger

meint, die Tatsache, dass der Senat eine Entschei-

dung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im

Haag zitiert habe, sei überraschend, trifft das eben-

falls nicht zu. Zum einen wird diese Entscheidung

vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 126,

196, 206, mit der sich die Revision eingehend aus-

einandergesetzt hat, abgehandelt. Zum anderen hat

der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei

seiner Einführung in den Sach- und Streitstand aus-

drücklich auf die Rechtsprechung sowohl des

Reichsgerichts als auch des Internationalen Ge-

richtshofs im Haag hingewiesen und dies auch spä-

ter im vom Prozessbevollmächtigten des Klägers

lebhaft geführten Rechtsgespräch wiederholt, was

dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mögli-

cherweise aufgrund seines emotionalen Verhaltens

in der mündlichen Verhandlung entgangen ist.

c) Soweit die Gehörsrüge sich dagegen wendet, dass

der Senat von einer einheitlichen in den Vereinigten

Staaten von Amerika und den Niederlanden platzier-

ten Anleihe ausgegangen ist, sieht sie im Ansatz zu-

treffend, dass es sich hierbei um eine Feststellung

des Berufungsgerichts handelt. Diese Feststellung

steht im Einklang mit den Ausführungen auf Seite 3

des Schriftsatzes des Klägers vom 17. August 2004,

in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat,

dass ihm die niederländischen Bedingungen nicht

bekannt seien, aber sich aus dem Prospekt ergebe,

dass sich der in den Niederlanden begebene Teil

der Anleihe nach denselben Bedingungen gerichtet

habe wie der in den USA begebene Teil. Die Revisi-

onsbegründung hat in Widerspruch zu diesem eige-

nen klägerischen Vorbringen den Prospekt und das

Ausgabeangebot als Anlagebedingungen (gemeint

wohl: Anleihebedingungen) bezeichnet und ohne

nähere Begründung eine Unterschiedlichkeit der An-

leihebedingungen in den Raum gestellt. Der Senat

hat auch insofern das Revisionsvorbringen geprüft

und als nicht durchgreifend erachtet.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -