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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – XII ZB 80/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 80/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin

Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzli-

chen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegen-

vorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August

2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13.

Juli 2005 zu ändern.

Gründe:

I.

1

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-

schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese

sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war

der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und

des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungser-

klärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen

war.

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Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters

offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräfti-

gen Beschluss zu ändern.

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Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden.

Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder ei-

ner der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte

und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könn-

ten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai

2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017).

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Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um

unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen

notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanz-

liche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um

8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem

Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende

Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Be-

schwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.

Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Se-

nat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.

Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestün-

de, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die

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Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Be-

schluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -