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BGH Beschluss vom 02.01.2006 – AnwZ (B) 19/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/05
BESCHLUSS
vom
2. Januar 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 2. Januar 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Dem seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von
der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zum
29. Oktober 2004 ein ärztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in
der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Als Gutachter wurde
Professor Dr. Reinhard S. , ärztlicher Direktor des P. klinikums für
Psychiatrie und Neurologie, bestimmt.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2
Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein
Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1
BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998
- AnwZ
(B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001
- AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. März
2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.). Diese Beschränkung des Rechtszuges ist verfas-
sungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl.,
§ 8a Rdn. 8 Fn. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidun-
gen).
Da die Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist,
wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof
unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht möglich. Die Frage, ob
er an einen Nichtzulassungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs gebunden wä-
re, stellt sich nicht.
III.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff.).
Deppert Basdorf Otten Schmidt-Räntsch
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanzen:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 12/04 -