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BGH Beschluss vom 02.01.2006 – AnwZ (B) 19/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 19/05

BESCHLUSS

vom

2. Januar 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 2. Januar 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Dem seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von

der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zum

29. Oktober 2004 ein ärztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in

der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Als Gutachter wurde

Professor Dr. Reinhard S. , ärztlicher Direktor des P. klinikums für

Psychiatrie und Neurologie, bestimmt.

2

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2

Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein

Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1

BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998

- AnwZ

(B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001

- AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. März

2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.). Diese Beschränkung des Rechtszuges ist verfas-

sungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl.,

§ 8a Rdn. 8 Fn. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidun-

gen).

5

Da die Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist,

wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof

unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht möglich. Die Frage, ob

er an einen Nichtzulassungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs gebunden wä-

re, stellt sich nicht.

III.

6

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff.).

Deppert Basdorf Otten Schmidt-Räntsch

Schott Wüllrich Frey

Vorinstanzen:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 12/04 -