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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 3 StR 263/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

3 StR 263/05

Nachschlagewerk ja BGHSt: Veröffentlichung ___________________

nein ja

StGB §§ 129, 129 a

1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung ge- planten Taten aufweist.

2. Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129 a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist.

3. Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB.

4. Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung we- sentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).

BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 - Brandenburgisches

Oberlandesge- richt

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1.: Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

zu 2. bis 5.: Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten H. , A. , S. , E. und

B. gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 7. März 2005 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

1

Der Angeklagte H. hat am 3. Juli 2003 die Angeklagten A. ,

Gründe

S. , E. und B. sowie die Mitangeklagten Bu. , Be. , P. ,

W. , R. und V. zu einer Versammlung zusammengerufen, auf

der nach seinen Vorschlägen die Vereinigung "Freikorps" gegründet wurde. Ziel

der Vereinigung war es, mit Hilfe systematischer und wiederholter Brandan-

schläge gegen Geschäftsobjekte von Ausländern diese aus der Region ("aus-

länderfreies Havelland") und letztlich aus Deutschland zu vertreiben. Die Ange-

klagten A. , S. , E. und B. sowie der Mitangeklagte V. , der

keine Revision eingelegt hat, erklärten sich zur Teilnahme an Anschlägen bereit

und wirkten in der Folgezeit auch an verschiedenen Taten mit. Sie wurden vom

Oberlandesgericht wegen Gründung und Beteiligung an einer terroristischen

Vereinigung (der Angeklagte H. als Rädelsführer), sowie wegen Mitwirkung

an den jeweiligen Anschlagstaten zu Jugendstrafen verurteilt. Die Mitangeklag-

ten Bu. , Be. , P. , W. und R. stimmten den Plänen zwar

grundsätzlich zu; sie erklärten jedoch, sich selbst nicht unmittelbar an Anschlä-

4

gen beteiligen zu wollen, sondern lediglich Fahrerdienste zu leisten. Sie wurden

vom Oberlandesgericht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung zu

Jugendstrafen verurteilt. Über ihr Rechtsmittel wird gesondert entschieden.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsmittelbegründungen

der Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. hat keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu

den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Das Oberlandesgericht hat das von den Angeklagten gegründete

"Freikorps" ohne Rechtsfehler als terroristische Vereinigung im Sinne des

a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine ge-

wisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von

mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen

unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen

und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Ver-

band fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH

NJW 2005, 1668). Es erscheint fraglich, ob an dieser Definition festgehalten

werden kann oder ob nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbe-

schlusses des Rates der europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-

musbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3, 4) die Anforderungen an Struktur und

Willensbildung solcher Zusammenschlüsse überprüft und herabgesetzt werden

müssen (dazu Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 40 f.; vgl. zur

rahmenbeschlusskonformen Auslegung Tinkl StV 2006, 36, 38). Der Senat

neigt zu einer solchen Neubestimmung des Begriffs der terroristischen Vereini-

gung zumindest für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember

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2003 zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses (BGBl I 2836). Die Frage

braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die von

den Angeklagten gegründete Vereinigung erfüllt bereits die Anforderungen nach

der bisherigen, engeren Rechtsprechung.

b) Das Oberlandesgericht hat auch die weiteren (einschränkenden) Vor-

aussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB zutreffend bejaht.

aa) Bei der Prüfung, ob die geplanten kriminellen Aktivitäten der Vereini-

gung bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

und ob sie geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen, hat das Oberlan-

desgericht zu Recht auf die insgesamt vorgesehenen Straftaten abgestellt.

Zwar spricht § 129 a Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nur von einer Tat, die

diese Bestimmung und Eignung haben müsse. Doch ergibt eine Auslegung

nach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift, dass es ausreicht, wenn

eine Tat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB die erforderliche Bestimmung und

Eignung erst im Zusammenhang mit den weiteren von der Vereinigung geplan-

ten Taten aufweist. Der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003 liegt die erklärte Absicht zugrunde, die Vorgaben des Rah-

menbeschlusses auf nationaler Ebene umzusetzen. Art. 1 des Beschlusses

knüpft das Erfordernis der Bestimmung (zur Einschüchterung der Bevölkerung)

und Eignung (zur ernsthaften Schädigung eines Landes) jedoch unmissver-

ständlich nicht an die einzelne Straftat. Vielmehr haben die Mitgliedsstaaten

sicherzustellen, dass die näher bezeichneten Handlungen als terroristische

Straftaten eingestuft werden. Diese auf die Gesamtheit aller beabsichtigter

Straftaten abstellende Fassung des Bestimmungs-Merkmals ist auch noch in

den ursprünglichen Entwurf zur Umsetzung des Beschlusses vom 13. Juni 2002

(BTDrucks. 15/813 S. 3) übernommen worden. Erst bei der Umformulierung des

Entwurfs im Rechtsausschuss, durch die eine Angleichung an die Terminologie

des Strafgesetzbuches erreicht werden sollte, ist daraus ein Singular geworden,

ohne dass den Materialien zu entnehmen wäre, dass eine Einschränkung dahin

beabsichtigt war, bereits eine einzige dieser Taten müsse für sich allein die er-

forderliche Bestimmung und Eignung haben (vgl. Beschlussempfehlung des

Rechtsausschusses BTDrucks. 15/1730 S. 4, 6, 7).

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Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem Sinn der Vorschrift. Terroris-

tische Vereinigungen sind, wenn nicht sogar typischerweise, so doch jedenfalls

häufig so konzipiert, dass sie nach den Vorstellungen ihrer Gründer und Mit-

glieder erst durch eine Vielzahl von Straftaten ihre politischen Ziele erreichen

("Nadelstich-Taktik").

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bb) Zutreffend hat es das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage,

ob die Brandstiftungstaten bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche

Weise einzuschüchtern, genügen lassen, dass eine solche Einschüchterung bei

der ausländischen Bevölkerung und damit bei einem Teil der Gesamtbevölke-

rung angestrebt war. Zwar wird in der Vorschrift des § 129 a Abs. 2 StGB der

Begriff "Bevölkerung" gebraucht, was bei einer Auslegung nur nach dem Wort-

laut als Gesamtbevölkerung, etwa im Gegensatz zu § 130 StGB ("Teile der Be-

völkerung"), verstanden werden könnte. Doch kann solchen an den Vorstellun-

gen eines einheitlichen Sprachgebrauchs orientierten Überlegungen schon

deswegen wenig Gewicht zukommen, weil bei der Neufassung des § 129 a

Abs. 2 StGB insoweit lediglich die Formulierung des Rahmenbeschlusses

übernommen worden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass eine derart enge

Auslegung dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht werden würde. Denn die ge-

samte Bevölkerung eines Staates kann ohnehin kaum gemeint sein, da sie

auch die Mitglieder der Vereinigung und ihre Sympathisanten umfassen würde,

gegen die sich die Einschüchterungsversuche schwerlich richten. Da sich terro-

ristische Aktivitäten zudem sehr häufig gegen Teile der Bevölkerung richten, die

ethnisch, religiös, national oder rassisch bestimmt sind, würde bei einer wörtli-

chen Auslegung ein sehr erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten

nicht erfasst werden können. Daher ist eine sinngemäße Auslegung der Vor-

schrift geboten, wonach es genügt, wenn die Taten der Vereinigung wenigstens

nennenswerte Teile der Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen

(Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 a Rdn. 10; vgl. auch Fischer/Tröndle, StGB

53. Aufl. § 129 a Rdn. 15; aA Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn.

66: "wenigstens überwiegender Teil").

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cc) Soweit das Oberlandesgericht weiter dargelegt hat, die Taten seien

bestimmt gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, zu dem das gewaltfreie

und friedliche Zusammenleben der Bevölkerungsgruppen gehöre (UA S. 140),

bleibt unklar, welches Tatbestandsmerkmal damit angesprochen ist. In Betracht

käme die Tatbestandsvariante des § 129 a Abs. 2 StGB "bestimmt, die verfas-

sungsrechtlichen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich

zu beeinträchtigen" (vgl. zum Begriff der Untergrabung von Verfassungs-

grundsätzen in § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GVG, zu denen der Ausschluss

jeder Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten gehört, BGHSt 46,

238, 251). Ob dieser Tatbestandsalternative neben derjenigen der Einschüchte-

rung der Bevölkerung hier eine selbständige Bedeutung zukäme, bedarf keiner

Entscheidung, weil bereits durch letztere der Tatbestand erfüllt ist.

10

dd) Schließlich ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in aus-

reichender Weise zu entnehmen, dass die Taten geeignet waren, durch die Art

ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, die Bundesrepublik

Deutschland, erheblich zu schädigen.

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Das Oberlandesgericht hat bei der rechtlichen Würdigung diese Eignung

im Hinblick sowohl auf das Bundesland Brandenburg als auch auf die Bundes-

republik Deutschland bejaht, diese Annahme jedoch nur für das Bundesland

Brandenburg näher begründet. Auf dessen Schädigung kommt es indes bei

§ 129 a Abs. 2 StGB nicht an. Denn diese Vorschrift nennt als Schutzobjekt nur

Staaten oder internationale Organisationen. Dabei ergibt sich aus der Gegen-

überstellung dieser beiden Begriffe und der Entstehungsgeschichte der Vor-

schrift, dass mit Staat nur Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die

den EU-Rahmenbeschluss gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines Bun-

desstaates gemeint sind. Daher muss auch auf die Verfahrensrügen nicht mehr

eingegangen werden, mit denen die fehlende Einführung einer Verlautbarung

des Landes Brandenburg in die Hauptverhandlung beanstandet wird.

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An der Eignung zur Schädigung der Bundesrepublik Deutschland kann

nach den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel bestehen, auch wenn sie

im angefochtenen Urteil bei der rechtlichen Würdigung nicht näher begründet

wird. Denn danach plante das "Freikorps" so lange systematische und gegebe-

nenfalls wiederholte Brandanschläge gegen Objekte von Ausländern zu bege-

hen, bis diesen ihre Existenzgrundlage entzogen und infolge der damit verbun-

denen Verunsicherung alle Ausländer "zunächst aus N. , später aus dem Ha-

velland und weiteren Gebieten Deutschlands" vertrieben sind (UA S. 29). Dies

hätte nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirt-

schaftliche Leben. Es hätte vielmehr eine nachhaltige und tief greifende Schä-

digung der inneren Sicherheit zur Folge, wenn ausländische Mitbürger allein

wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden und sich nicht mehr sicher und

geschützt fühlen können. Es kommt hinzu, dass sich diese Taten in den Zu-

sammenhang einer Vielzahl ähnlicher ausländerfeindlicher Straftaten aus

rechtsextremer Gesinnung im gesamten Bundesgebiet einreihen, was ihre

schädliche Wirkung zusätzlich erhöht.

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Für die Eignung zur Schädigung kommt es nach der Fassung des

§ 129 a Abs. 2 StGB auf den Zeitpunkt der Gründung der Vereinigung und ihrer

Ausrichtung auf bestimmte Straftaten an. Unerheblich ist dagegen, ob bei einer

rückblickenden Betrachtung nach der Auflösung der Vereinigung, die hier durch

einen polizeilichen Zugriff bewirkt worden ist, tatsächlich ein solcher Schaden

eingetreten ist. Die darauf gerichteten Einwendungen in den Revisionsbegrün-

dungen gehen somit ins Leere.

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2. Die Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. sind weiterhin

zu Recht als Gründer einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden.

a) Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen,

die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urt.

vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954,

1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben). Gegen diese

- möglicherweise missverständliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei

einer so engen Auslegung könnten die Strafmilderungsvorschriften der § 129

Abs. 5, § 129 a Abs. 6 StGB bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung

keine Funktion erlangen (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 Rdn. 14; Fi-

scher/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 Rdn. 23). Dies gibt Anlass zur Klarstellung,

dass nicht nur die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden

sollten; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt,

also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und rich-

tungsweisender Beitrag (vgl. auch Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 43). Dies

ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in dem insoweit nicht veröffentlich-

ten Beschluss vom 19. Mai 1954. So verstanden kann ein Tatbeitrag durchaus

eine weiterführende Wirkung für die Gründung entfalten, auch wenn er im Ver-

hältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeu-

tung ist.

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b) Dass der Angeklagte H. Gründer der Vereinigung als Rädelsfüh-

rer war, steht außer Frage. Einen wesentlichen Beitrag zur Gründung haben

aber auch die Angeklagten A. , S. , E. und B. erbracht. Denn letztere ha-

ben bei der Gründungsversammlung den Plänen H. s nicht nur zugestimmt,

sondern insbesondere durch ihre Bereiterklärung, Brandanschläge durchzufüh-

ren, erheblich zum Zustandekommen der Vereinigung beigetragen, zumal an-

dere Anwesende, nämlich Bu. , Be. , P. , W. und R.

, sich weigerten, selbst Brände zu legen.

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3. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann of-

fen bleiben, ob die Annahme schädlicher Neigungen bei allen Angeklagten ge-

rechtfertigt war. Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich,

die nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb früh-

zeitig von den kriminellen Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den Anfor-

derungen an die Feststellung von erheblichen Persönlichkeitsmängeln BGHR

JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5, 7, 9). Zudem durfte angesichts des

Umstandes, dass die Angeklagten A. , S. , E. und B. nach der Zer-

schlagung der Gruppe eine sehr günstige Entwicklung genommen haben, die

bei ihnen zur Bejahung einer positiven Sozialprognose und Strafaussetzung zur

Bewährung geführt hat, das Vorliegen schädlicher Neigungen noch im Urteils-

zeitpunkt nicht ohne nähere, mit Tatsachen untermauerte Begründung allein

aus der Tatbegehung abgeleitet werden. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis auf

den Strafausspruch nicht aus, da die vergleichsweise mäßigen Jugendstrafen

allein wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt sind.

Tolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist urlaubs-

bedingt an der Unter-

zeichnung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Hubert