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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – AnwZ (B) 84/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 84/05

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Rich-

terin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr.

Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 10. Januar

2006 beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des

II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Juli

2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. November 2004 die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht nur vorüber-

gehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2

Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der

Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom

18. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Wi-

derrufsverfügung angeordnet. Der Antragsteller beantragt vorab, die aufschie-

bende Wirkung seiner Beschwerde wieder herzustellen.

II.

5

Der - statthafte und zulässige - Antrag auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus,

wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Widerrufsbescheid auf-

rechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwie-

genden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Recht-

suchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 20. Oktober

2004 - AnwZ (B) 67/04 m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Es liegen hinreichende Beweisanzeichen dafür vor, dass der Rechts-

anwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist,

den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Wird ein von der

Landesjustizverwaltung - nunmehr: der zuständigen Rechtsanwaltskammer -

gemäß § 15 Satz 1 BRAO angeordnetes Gutachten ohne zureichenden Grund

nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO

vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3

BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorüberge-

hend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

6

Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom

4. August 2004 aufgefordert, gemäß §§ 15, 8 a BRAO ein ärztliches Gutach-

ten von Prof. Dr. M. - Universitätsklinikum, Zentrum für Psychiatrie,

F. - über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Aus-

übung des Anwaltsberufs vorzulegen. Diese Verfügung hat der Antragsteller

nicht angefochten, der ihm auferlegten Verpflichtung ist er auch nach weiterer

Fristsetzung ohne Begründung nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller

im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen hat, dass das Sekreta-

riat des Prof. Dr. M. ihn dahin beschieden habe, dass Gutachten nur

bei Beauftragung durch eine Behörde oder durch ein Gericht erstattet würden

und er auch sonst keinen geeigneten Gutachter gefunden habe, ergibt sich

daraus nicht, dass ihm die Vorlage des Gutachtens aus von ihm nicht zu ver-

tretenden Gründen unmöglich war. Zwar hat Prof. Dr. M. auf Anfrage der

Antragsgegnerin angegeben, dass grundsätzlich Termine nur schriftlich und

nach vorherigem Gutachtenauftrag einer Behörde oder Versicherung ver-

schickt würden und dies dem Antragsteller, falls er - was nicht mehr feststell-

bar sei - sich dort vorgestellt haben sollte, auch so erklärt worden sei. Dass

eine Begutachtung aber auch dann verweigert worden wäre, wenn der An-

tragsteller den Grund des zwar von ihm in Auftrag zu gebenden, aber für die

Rechtsanwaltskammer bestimmten Gutachtens dargelegt hätte, lässt sich

daraus nicht schließen. Denn die Antragsgegnerin hatte die Benennung des

Prof. Dr. M. als Gutachter in dieser Sache mit dem Universitätsklinikum ab-

gestimmt. Prof. Dr. M. hat in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten

Schreiben auch seine grundsätzliche Bereitschaft zur Gutachtenerstattung bei

entsprechender Beauftragung erklärt. Der Antragsteller hat selbst nicht vorge-

tragen, dass eine Information des Gutachters über den Grund und den Emp-

fänger des Gutachtens erfolgt ist oder er sich bei der Antragsgegnerin um die

Benennung eines anderen Gutachters bemüht hat.

7

b) Durch die Erkrankung des Antragstellers, von der danach auszuge-

hen ist, sind die Interessen der Rechtsuchenden konkret gefährdet. Die von

der Antragsgegnerin vorlegten Schriftsätze aus einem anhängigen Zivilverfah-

ren vor dem Landgericht H. , in denen der Antragsteller Prozessvertreter

war, sind teilweise nur schwer nachzuvollziehen. Ihm ist von der Berufungs-

kammer aufgegeben worden, seine Prozessfähigkeit nachzuweisen, da er al-

len Mitgliedern der Kammer als gesundheitlich stark beeinträchtigt erschien.

Auch in weiteren Fällen erhielt die Antragsgegnerin Hinweise von Dritten, die

den Verdacht einer geistigen Erkrankung nahe legten. Unter diesen Umstän-

den ist aber eine sachgerechte Vertretung der Mandanten nicht gewährleistet.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 AGH 28/04 -