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BGH Beschluss vom 11.01.2006 – NotZ 15/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/05
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in dem Verfahren
wegen Rückerstattung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und
Justizrat Dr. Bauer am 11. Januar 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss
vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
I.
1
Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin.
Diese erhob bei den Antragstellern für den Monat November 2004 Abgaben in
Höhe von 5.655 €. Vor dem Oberlandesgericht ist ihr Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung
des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung
der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben.
Ihre sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. November
2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 13. Dezember 2005 zugestell-
ten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22. Dezember 2005
beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die sie mit weiterem,
am 27. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
II.
2
3
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG
statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch
nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Ent-
scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 95, 205, 216 f). Der Senat hat
das Vorbringen der Antragsteller seinem Beschluss vom 28. November 2005 in
vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat deren Angriffe gegen die Entscheidung
des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der
angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend
erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die von den Antragstellern be-
gehrten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, vermag deren An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen.
Schlick
Streck
Wendt
Doyé
Bauer
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2005 - DSNot 3/05 -