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BGH Beschluss vom 11.01.2006 – NotZ 15/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 15/05

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Rückerstattung von Abgaben

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und

Justizrat Dr. Bauer am 11. Januar 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss

vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I.

1

Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin.

Diese erhob bei den Antragstellern für den Monat November 2004 Abgaben in

Höhe von 5.655 €. Vor dem Oberlandesgericht ist ihr Antrag auf gerichtliche

Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung

des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung

der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben.

Ihre sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. November

2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 13. Dezember 2005 zugestell-

ten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22. Dezember 2005

beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die sie mit weiterem,

am 27. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

II.

2

3

Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG

statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch

nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Ent-

scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 95, 205, 216 f). Der Senat hat

das Vorbringen der Antragsteller seinem Beschluss vom 28. November 2005 in

vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat deren Angriffe gegen die Entscheidung

des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der

angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend

erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die von den Antragstellern be-

gehrten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, vermag deren An-

spruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen.

Schlick

Streck

Wendt

Doyé

Bauer

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2005 - DSNot 3/05 -