BGH Beschluss vom 11.01.2006 – XII ZR 16/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 16/04
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-
sion gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 19. Dezember 2003 zugelassen, soweit die Beklag-
ten zur Räumung und Zahlung (23.689,33 € nebst Zinsen) verur-
teilt worden sind und ihre auf Einräumung des ungestörten Besit-
zes an dem Pachtgegenstand gerichtete Widerklage (Widerklage-
antrag III) abgewiesen worden ist.
Insoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision der Beklagten
das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 19. Dezember 2003 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen (Abweisung der auf Zahlung von 10.992 € und
50.000 € gerichtete Widerklage - Widerklageanträge I und II -) wird
die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten der Nichtzulas-
sungsbeschwerde
(Gebührenwert:
60.992 €)
tragen
die
Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 18 %, die Beklagte
zu 1 allein weitere 82 %.
Gegenstandswert: 107.761,33 €.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach wiederholter fristloser
Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages vom
15. Juni 2001 wegen Pachtzinsrückständen Räumung und Herausgabe des
Pachtobjekts.
Die Beklagten berufen sich auf Minderung des Pachtzinses wegen ver-
schiedener behaupteter Mängel und Vorenthaltens des Gebrauchs von Teilen
des Pachtobjekts. Sie haben mit verschiedenen Schadensersatzansprüchen die
Aufrechnung gegen die Pachtzinsrückstände erklärt und machen im Wege der
Widerklage weiteren Schadensersatz und die Einräumung des ungestörten Be-
sitzes an den gepachteten Grundstücken geltend.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des
Pachtobjekts verurteilt und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1
verurteilt, an diese 1.533,88 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende
Widerklage hat es abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat - unter Abänderung der Kostenentscheidung
des Landgerichts - die Berufung der Beklagten zu 1 in Höhe von 1.533,88 € als
unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat die Beklagten
auf die in zweiter Instanz um Pachtzinsrückstände <29.434,08 € von Februar
2002 bis Mai 2003> und Wasser- und Kanalgebühren <1.609,33 €> erweiterte
Klage zur Zahlung von 23.689,33 € nebst Zinsen verurteilt und die weiterge-
hende Klage abgewiesen.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung
der Revision erstreben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, mit
Ausnahme der Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig be-
züglich des Betrages von 1.533,88 €, die diese hin nimmt.
II.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor ge-
nannten Umfang aufzuheben.
1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-
schwerde ist insoweit begründet, denn das Berufungsgericht hat entschei-
dungserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen und damit deren An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche
Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP
2004, 1762, 1763). Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Beklagten zu
Recht rügen, verstoßen.
a) Die Beklagten haben in erster und zweiter Instanz vorgetragen, dass
ihnen das Ackergrundstück mit der Flur-Nr. 867, das sie ausweislich des schrift-
lichen Pachtvertrages ab 1. September 2001 gegen eine Erhöhung des Pacht-
zinses von monatlich 1.790 € auf 1.840 € zusätzlich gepachtet hatten, von der
Klägerin nicht überlassen, sondern von dieser einem Dritten zur Bewirtschaf-
tung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beklagten haben aus diesem von
der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag ein Recht zur Minderung der Miete her-
geleitet und mit der Widerklage Einräumung des Besitzes auch an diesem
Ackergrundstück beantragt.
b) Die Beklagten haben weiter - von der Klägerin nicht bestritten - vorge-
tragen, dass die Klägerin einen Teil der an die Beklagten verpachteten Fläche
von etwa 2.000 m², nämlich den gesamten Hofraum zwischen den Gebäuden
und den Garten mit der Flur-Nr. 856, noch einmal und zwar an die Mieter des
Wohnhauses vermietet hat, die diese Flächen auch nutzen und teilweise einge-
zäunt und bebaut haben. Die Beklagten haben hierauf ein Recht zur Minderung
des Pachtzinses und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf
Einräumung des ungestörten Besitzes an den Pachtgrundstücken gestützt.
2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht berücksichtigt.
a) Es hat bei der Ermittlung der Pachtzinsrückstände im Rahmen der
Räumungs- und der Zahlungsklage einen geschuldeten Pachtzins in Höhe von
1.840 € zugrunde gelegt, ohne zu beachten, dass den Beklagten das Grund-
stück mit der Flur-Nr. 867 unstreitig nicht überlassen worden ist und schon des-
halb der erhöhte Pachtzins nicht geschuldet war.
b) Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Beklagten die Doppelver-
mietung einer weiteren Pachtfläche von lediglich 600 m² behauptet hätten, ob-
wohl die Beklagten in zweiter Instanz deren Größe mit ca. 2000 m² angegeben
hatten.
c) Das Urteil beruht auf den Gehörsverstößen. Es ist davon auszugehen,
dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der unterlassenen Übergabe
des Pachtgrundstücks Flur-Nr. 867 nicht den für dieses Grundstück vereinbar-
ten zusätzlichen Pachtzins in Ansatz gebracht hätte.
Es ist weiter davon auszugehen, dass das Berufungsgericht bei Berück-
sichtigung der Doppelverpachtung von 2.000 m² Hoffläche und Garten sowie
der vertragswidrigen Vorenthaltung des Grundstücks Flur-Nr. 867, das eine
Größe von einem Hektar hat, ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten
gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Pacht gemäß § 320
BGB angenommen hätte. Dann hätte es, da bereits das bloße Bestehen des
Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert
(BGHZ 84, 42, 44; 116, 244, 249), einen zur fristlosen Kündigung des Pachtver-
trages berechtigenden Zahlungsverzug der Beklagten, möglicherweise nicht
bejaht und aus diesem Grund auch den Widerklageantrag auf Einräumung des
ungestörten Besitzes an den Pachtgrundstücken nicht abgewiesen. Da die For-
derung der Beklagten auf Beseitigung der vertragswidrigen Verhältnisse auch
als Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gegenüber den
Pachtforderungen der Klägerin angesehen werden kann, ist anzunehmen, dass
sich eine Berücksichtigung dieses Leistungsverweigerungsrechts auch auf die
Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zahlungsklage ausgewirkt hätte.
III.
Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zu-
lassung der Revision ist nicht veranlasst, soweit das Berufungsgericht den Wi-
derklageantrag auf Zahlung von Schadensersatz für unbegründet gehalten hat.
Ein Zulassungsgrund liegt insoweit nicht vor. Weder hat die Rechtssache inso-
weit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 27.09.2002 - 14 O 380/02 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2003 - 21 U 4985/02 -