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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – 1 StR 476/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 476/05

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos-

sen:

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-

gerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene.

Gründe:

1

Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eige-

nes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift verse-

hentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Ak-

te abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaub-

haft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO).

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