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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – 1 StR 476/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 476/05
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos-
sen:
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-
gerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene.
Gründe:
1
Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eige-
nes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift verse-
hentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Ak-
te abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaub-
haft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO).
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