BGH Beschluss vom 12.01.2006 – 1 StR 491/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 491/02
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Gegenvorstellung; Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Ge-
hörs; Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2003; Wiederein- setzung in den vorigen Stand.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos-
sen:
Die Anträge vom 31. Mai 2005 und 13. Dezember 2005 werden
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 wegen Mordes zu lebenslan-
ger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat seine auf die Sachrüge und mehrere
Verfahrensrügen gestützte Revision durch Beschluss vom 12. März 2003 als of-
fensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nunmehr erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, beantragt die Nach-
holung rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der genannten Entscheidungen und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe, so ist der Kern seines Vortrags,
einige Monate vor seinem Antrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
davon Kenntnis erlangt, dass ihm während des gesamten Verfahrens näher be-
zeichnete, entscheidungserhebliche Aktenteile (Lichtbilder) vorenthalten worden
seien. Selbst wenn die Verteidigung dies früher hätte erkennen können, könne
sich dies nicht zum Nachteil des rechtsunkundigen Antragstellers auswirken.
Der Kern der dem gesamten Vorbringen zu Grunde liegenden tatsächli-
chen Behauptungen ist widerlegt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts vom 15. November 2005, insbesondere auf
die darin in Bezug genommenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Mün-
chen I und die dienstliche Äußerung des damaligen Vorsitzenden der Strafkam-
mer, VRiOLG Dr. H. . Daraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden
Lichtbildmappen Gegenstand der Hauptverhandlung waren, wie dies auch von
dem Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird. So wurden z. B. am 21. Ver-
handlungstag die Lichtbilder Nr. 309 und 310 aus der Lichtbildmappe IV in Au-
genschein genommen (vgl. SA Bd. XLII S. 16.745). Schon deshalb kommt es auf
das Vorbringen des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 zum Verlauf des ers-
ten Verhandlungstages und seinen Antrag, der Senat möge hierüber Beweis er-
heben, nicht an.
Waren aber die Lichtbilder Gegenstand der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung, so bestand auch für alle Verfahrensbeteiligten die Gelegen-
heit, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu äußern. Es kann daher auf sich be-
ruhen, ob im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht vor der Hauptverhand-
lung die in Rede stehenden Lichtbildmappen mit übergeben wurden oder ob - so
die jetzige Behauptung - dies nicht der Fall war. Dies gilt umso mehr, als, so
VRiOLG H. , sich die gesamten Akten während der Hauptverhandlung, die
sich über ein Jahr erstreckte, im Gerichtssaal befanden und die Verteidigung je-
derzeit auf den gesamten Aktenbestand, also auch auf die Lichtbilder, Zugriff
nehmen konnte.
Selbst wenn aber, was nach alle dem nicht ersichtlich ist, das Urteil der
Strafkammer auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den
Lichtbildern beruhen könnte, so bestünde weder gemäß § 33a StPO noch gemäß
§ 356a StPO noch sonst eine Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens Ver-
fahrensrügen nachzuholen, deren
tatsächliche Grundlagen
(hier: die
Existenz der Lichtbilder) schon allein durch den Gang der Hauptverhandlung
(hier: durch den Augenschein) bekannt waren. Soweit jetzt vorgebracht wird, et-
waige Versäumnisse von Verteidigern dürften dem Antragsteller insoweit nicht
angelastet werden, weil er nicht rechtskundig sei, ist verkannt, dass Wiederein-
setzung zur Nachholung einzelner Rügen regelmäßig nicht in Betracht kommt (st.
Rspr., vgl. d. N. bei Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 13). Hieran hält der Senat fest.
Gründe, die ausnahmsweise etwas anderes rechtfertigen könnten (vgl. die Bei-
spiele aaO), sind schon im Hinblick auf den dargelegten Gang der Hauptver-
handlung nicht ersichtlich.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die genannten Lichtbilder
dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorgelegen haben oder
nicht (vgl. auch Nr. 166 Abs. 2 RiStBV). Das gesamte Vorbringen hierzu verkennt
schon im Ansatz, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht an-
hand der gesamten Verfahrensakten überprüft, sondern anhand der Revisions-
rechtfertigung. Es ist weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich, dass auf
Grund der Revisionsrechtfertigung - etwa im Hinblick auf eine Verfahrensrüge
oder auf die infolge der Sachrüge zu prüfenden Urteilsgründe - die Kenntnisnah-
me von den genannten Aktenteilen durch den Senat erforderlich gewesen wäre.
Weder in diesem Zusammenhang noch sonst ist nach alle dem ersichtlich,
warum der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf
rechtliches Gehör verletzt haben könnte.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf