Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 286/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 286/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

30. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

29.222,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

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1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das

Berufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den

Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien

unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden

sei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den

Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere An-

spruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwä-

gung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der Be-

klagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen

der tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Ge-

winnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht

ersichtlich.

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2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang

mit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters hält sich

das Berufungsgericht im Rahmen der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickel-

ten Rechtsprechung

(vgl.

insbesondere BGH, Urt. v. 4. Juni 1996

- IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842). Da die Klägerin schon mit der Klage-

schrift ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom

7. September 2001 vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass

die damals noch anderweitig steuerlich beratene Klägerin in der Jahresschluss-

besprechung 1995 den Wunsch geäußert habe, ungeachtet der Regelungen

des Gesellschaftsvertrages Abschreibungen für das Anlagevermögen hälftig

vorzunehmen, stellten die hiermit übereinstimmenden Ausführungen der Be-

klagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen

neuen Vortrag dar, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 Satz 1

ZPO gerechtfertigt hätte. Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht gege-

ben.

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3. Die Nachprüfung der Honorarrückforderung ist dem Senat von vorn-

herein entzogen, weil die Vorinstanzen ihre örtliche Zuständigkeit abschließend

verneint haben (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung

(BGHZ 71, 69, 73 f) ist nicht einschlägig, weil die örtliche Zuständigkeit in der

Berufungsinstanz umfänglich diskutiert worden ist.

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Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 -

OLG München, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -