BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 286/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 286/03
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
30. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
29.222,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das
Berufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den
Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien
unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden
sei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den
Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere An-
spruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwä-
gung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der Be-
klagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen
der tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Ge-
winnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht
ersichtlich.
2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang
mit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters hält sich
das Berufungsgericht im Rahmen der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickel-
ten Rechtsprechung
(vgl.
insbesondere BGH, Urt. v. 4. Juni 1996
- IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842). Da die Klägerin schon mit der Klage-
schrift ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom
7. September 2001 vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass
die damals noch anderweitig steuerlich beratene Klägerin in der Jahresschluss-
besprechung 1995 den Wunsch geäußert habe, ungeachtet der Regelungen
des Gesellschaftsvertrages Abschreibungen für das Anlagevermögen hälftig
vorzunehmen, stellten die hiermit übereinstimmenden Ausführungen der Be-
klagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen
neuen Vortrag dar, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 Satz 1
ZPO gerechtfertigt hätte. Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht gege-
ben.
3. Die Nachprüfung der Honorarrückforderung ist dem Senat von vorn-
herein entzogen, weil die Vorinstanzen ihre örtliche Zuständigkeit abschließend
verneint haben (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung
(BGHZ 71, 69, 73 f) ist nicht einschlägig, weil die örtliche Zuständigkeit in der
Berufungsinstanz umfänglich diskutiert worden ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 -
OLG München, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -