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BGH Beschluss vom 17.01.2006 – 2 StR 452/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 452/05

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Un-

terschlagung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten

des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-

wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. April 2005 dahin

geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes, wegen Woh-

nungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Woh-

nungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemein-

schaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem

Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung

2

3

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, im Übrigen hat es den Angeklag-

ten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Gene-

ralbundesanwalts das Verfahren wegen des Vergehens der Unterschlagung

nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat ver-

hängte Einzelstrafe von acht Monaten.

Die Strafzumessungserwägung hinsichtlich der wegen Mordes verhäng-

ten Einzelfreiheitsstrafe, dass der Angeklagte "aus nichtigem Anlass gegenüber

seinem Opfer zunächst tätlich geworden ist und dann von einer Rettung dessen

Menschenlebens lediglich deshalb abgesehen hat, weil er verhindern wollte,

dass sein bisheriges Fehlverhalten offenbar wird" begegnet insoweit Bedenken,

als das Landgericht dem Angeklagten damit das Mordmerkmal der Verde-

ckungsabsicht erschwerend anlastet (§ 46 Abs. 3 StGB). Die verhängte Einzel-

strafe von acht Jahren und sechs Monaten ist jedoch angemessen im Sinne

von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt

auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.

4

Der Maßregelausspruch wird durch die Einstellung nicht berührt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl