Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.01.2006 – 2 StR 452/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 452/05
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Un-
terschlagung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten
des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. April 2005 dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes, wegen Woh-
nungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Woh-
nungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemein-
schaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem
Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung
2
3
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, im Übrigen hat es den Angeklag-
ten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Gene-
ralbundesanwalts das Verfahren wegen des Vergehens der Unterschlagung
nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat ver-
hängte Einzelstrafe von acht Monaten.
Die Strafzumessungserwägung hinsichtlich der wegen Mordes verhäng-
ten Einzelfreiheitsstrafe, dass der Angeklagte "aus nichtigem Anlass gegenüber
seinem Opfer zunächst tätlich geworden ist und dann von einer Rettung dessen
Menschenlebens lediglich deshalb abgesehen hat, weil er verhindern wollte,
dass sein bisheriges Fehlverhalten offenbar wird" begegnet insoweit Bedenken,
als das Landgericht dem Angeklagten damit das Mordmerkmal der Verde-
ckungsabsicht erschwerend anlastet (§ 46 Abs. 3 StGB). Die verhängte Einzel-
strafe von acht Jahren und sechs Monaten ist jedoch angemessen im Sinne
von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt
auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
4
Der Maßregelausspruch wird durch die Einstellung nicht berührt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl