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BGH Beschluss vom 18.01.2006 – AnwZ (B) 79/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 79/04

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten und die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wosgien und Dr. Frey am 18. Januar 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Sachsen-Anhalt vom 10. September 2004 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller wurde im Januar 2001 erneut zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

29. April 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94,

BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Wi-

derrufs von zwei Gläubigern wegen Teilforderungen von 15.000 €, 10.000 € und

60.000 € Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Den wiederhol-

ten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen

konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nach-

weise vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu sei-

nen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

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tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Er hat am 3. August 2004 vor dem Amtsgericht G. die ei-

desstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall nunmehr

gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 915 ZPO). Diese Vermu-

tung hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Auch im Beschwerde-

verfahren hat er es – trotz der ihm im Senatstermin vom 14. November 2005

hierfür nochmals eingeräumten Frist - an der hierfür grundsätzlich unerlässli-

chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse

fehlen lassen.

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Dem Beschwerdevorbringen kann nicht einmal die derzeitige Höhe der

Forderung der Hauptgläubigerin, der D. B. AG, entnommen werden. Legt

man insoweit die Angaben des Antragstellers in der eidesstattlichen Versiche-

rung vom 3. August 2004 zugrunde, betrug diese vor der Zwangsversteigerung

seiner Grundstücke insgesamt ca. 550.000 € (vgl. Ziffer 12 des Vermögensver-

zeichnisses: „valutierte Grundschulden“). Selbst wenn man dem – nicht weiter

belegten – Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2005

folgt, wonach sich dieser Betrag durch den Erlös aus der Verwertung der

Grundstücke und durch Verrechnung mit einem Restkontoguthaben um insge-

samt 330.000 € verringert hat, würde die Restverbindlichkeit ohne Berücksichti-

gung angefallener Zinsen immer noch ca. 220.000 € betragen. Die vom An-

tragsteller angeführte vergleichsweise Regelung – Zahlung von 30.000 € gegen

Verzicht auf die Restschuld – erscheint nach dem vorgelegten Schriftverkehr

höchst ungewiss. Eine entsprechende Zusage der D. B. AG hat der An-

tragsteller nicht vorgelegt.

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Ähnlich verhält es sich mit der Forderung der weiteren Gläubigerin, der

LPG S. , in ursprünglicher Höhe von 55.398,47 € zuzüglich Zinsen. Deren

aktueller Stand wird vom Antragsteller ebenfalls nicht benannt. Insoweit hat er

zwar im Senatstermin vom 14. November 2005 ein Schreiben der Gläubigerin

vom 11. November 2005, in welchem sich diese mit der Begleichung der noch

offenen Gesamtverbindlichkeit im Wege von Ratenzahlungen einverstanden

erklärt hat, sowie einen vom 10. Oktober 2005 datierenden Darlehensvertrag

vorgelegt, in dem sich die Darlehensgeberin, die „Delikatfleischerei W.

Frau Ines S. “, zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 40.000 € ver-

pflichtet, von denen 30.000 € zur Zahlung an die D. B. und 10.000 €

zur Zahlung an die LPG S. bestimmt sind. Die tatsächliche Umsetzung

dieses Vertrages hat der Antragsteller aber ebenfalls nicht innerhalb der ihm

vom Senat eingeräumten Frist nachgewiesen.

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Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, einen Ausnahmefall

zu belegen, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermö-

gensverfall verneint werden könnte. Weder der Umstand, dass der Antragsteller

den Vermögensverfall nicht verschuldet hat, noch der Gesichtspunkt, dass es

bisher bei ihm zu keinen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Mandantengel-

dern gekommen ist, reichen hierfür aus. Die Möglichkeit neuer Vollstreckungs-

maßnahmen gegen den Rechtsanwalt, über die seine Gläubiger auf für seine

Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können, begründet regelmäßig eine

Gefährdung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Ein Sonderfall, vergleichbar

mit dem, der der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 – AnwZ(B) 43/03

(NJW 2005, 511) zugrunde lag, ist hier ersichtlich nicht gegeben.

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3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich

die Beteiligten im Senatstermin vom 14. November 2005 mit einer Entschei-

dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Schott Wosgien Frey

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.9.2004 - AGH 6/04