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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – 2 ARs 433/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 433/05 2 AR 229/05
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes
Az.: 81 Ss 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlos-
sen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom
23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse
des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist (§ 304
Abs. 4 Satz 1 StPO).
Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegen-
vorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen
ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdefüh-
rers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Be-
schluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlan-
desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar,
weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entschei-
dungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Feh-
lerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesge-
richts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Ent-
scheidung des Senats ohne Bedeutung.
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