Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – 2 ARs 433/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 433/05 2 AR 229/05

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes

Az.: 81 Ss 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln

Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom

23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse

des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist (§ 304

Abs. 4 Satz 1 StPO).

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegen-

vorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen

ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdefüh-

rers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Be-

schluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlan-

desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar,

weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entschei-

dungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Ge-

hörs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Feh-

lerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesge-

richts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Ent-

scheidung des Senats ohne Bedeutung.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl