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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – I ZR 151/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

I ZR 151/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a;

Jeans II

Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichts-

hof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhö-

rungsrüge nach § 321a ZPO.

BGH, Beschl. v. 19. Januar 2006 - I ZR 151/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 15. September

2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit ist die Beklagte durch das Be-

rufungsgericht nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-

chen Leistungsschutzes (§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG) zur Unterlas-

sung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Zudem hat das Berufungs-

gericht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Der Se-

nat hat mit Urteil vom 15. September 2005 die Revision der Beklagten zurück-

gewiesen (WRP 2006, 75).

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Anhörungsrüge.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

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1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Streitfall werfe die ge-

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meinschaftsrechtlich relevante Frage auf, ob Art. 96 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts-

geschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) zur Folge habe,

dass für ein gemeinschaftsrechtlich nicht eingetragenes Geschmacksmuster

nach Ablauf der dreijährigen Schutzdauer gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung

noch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach nationalem Recht bestehen kön-

ne. Der Senat hätte diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften gemäß Art. 234 EG vorlegen müssen. Ob eine solche Vorlage erwo-

gen worden sei, sei dem Senatsurteil nicht zu entnehmen.

a) Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung be-

schwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn die Entscheidung mit

Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist und das Gericht den Anspruch dieser

Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Gerichte sind nach dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 47, 182, 187; 96, 205, 216).

Dass die Beklagte in dem der Senatsentscheidung vorausgegangenen Rechts-

streit in den Instanzen oder im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungser-

suchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234

Abs. 1 und Abs. 3 EG angeregt hat, hat die Beklagte in der Anhörungsrüge

nicht dargelegt. Vielmehr macht sie die Notwendigkeit einer Vorlage an den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen des Verhältnisses von

Ansprüchen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutzes (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG) zum Schutz eines nicht eingetragenen

Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmus-

terverordnung erstmals mit der Anhörungsrüge geltend. Der von der Beklagten

gerügte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 1 und Abs. 3 EG

betrifft deshalb nicht das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG,

sondern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339, 366; 82, 159, 194; BVerfG DVBl 2004, 1411,

1412). Ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter in

entsprechender Anwendung des § 321a ZPO gerügt werden kann, braucht im

Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden (bejahend: Zöller/Voll-

kommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,

27. Aufl., § 321a Rdn. 8; kritisch zur Beschränkung des § 321a ZPO auf einen

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321a

Rdn. 7, Aktualisierungsstand 26.4.2005; offen gelassen: Begründung zum Re-

gierungsentwurf BR-Drucks. 663/04, S. 33). Für eine analoge Anwendung des

§ 321a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen

Richter spricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach

Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte durch Selbstkontrolle der Fachgerichte

im Instanzenzug oder eine analoge Anwendung von Prozessrechtsnormen be-

hoben werden sollen (vgl. Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/01, BVerfGE

107, 395, 397). Zu den Verfahrensgrundrechten, die der Einhaltung eines

rechtsstaatlichen Mindeststandards dienen, zählt auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG (BVerfGE 107, 395, 407). Dass das Bundesverfassungsgericht im Plenar-

beschluss vom 30. April 2003 einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.

mit Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt hat, wenn eine Verfahrensordnung keine

fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in ent-

scheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,

schließt eine analoge Anwendung des § 321a ZPO auf eine Verletzung des

Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht aus (vgl. auch BGH NJW 2004,

2529; BFH NJW 2005, 526). Denn der Vorlagebeschluss des 1. Senats des

Bundesverfassungsgerichts war auf eine behauptete Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG beschränkt (BVerfGE 107, 395, 408). Die Frage der analogen An-

wendung des § 321a ZPO auf eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-

chen Richter kann aber deshalb offen bleiben, weil gegen dieses Grundrecht

vorliegend nicht verstoßen worden ist.

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b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

ist nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts

derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an

der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und wenn das nationale Ge-

richt davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaa-

ten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (st. Rspr.: EuGH, Urt.

v. 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Tz. 16 - CILFIT;

Urt. v. 15.9.2005 - Rs. C-495/03, HFR 2005, 1236 Tz. 33). Davon ist bei der

Frage auszugehen, ob ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtli-

chem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4

Nr. 9 lit. a UWG deshalb ausgeschlossen ist, weil für das streitgegenständliche

Modell auch ein Schutz nach Art. 3 ff. GGVO hätte in Anspruch genommen

werden können. Der Senat hat diese Frage in Übereinstimmung mit den in der

Literatur vertretenen Auffassungen verneint (Eichmann in Eichmann/v. Falcken-

stein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., Allgemeines Rdn. 53; Harte/Henning/

Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 41 f.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,

Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.8; Keller, FS Erdmann, 2002,

595, 611; Bartenbach/Fock, WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth, FS Tilmann,

2003, 221, 223; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 826; Ortner, WRP

2006, 189, 192). Denn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt

Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt

(Art. 96 Abs. 1 GGVO, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 31 der Verordnung). Die-

ses Nebeneinander von Geschmacksmusterschutz und ergänzendem wettbe-

werbsrechtlichem Leistungsschutz ist aufgrund der unterschiedlichen Schutz-

voraussetzungen und Rechtsfolgen gerechtfertigt. Während der Musterschutz

an die Neuheit und Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anknüpft

(Art. 5, 6 GGVO) und einen zeitlich auf drei Jahre befristeten Schutz begründet

(Art. 11 GGVO), setzt der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz

nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG mit dem Vorliegen einer vermeidbaren Herkunfts-

täuschung ein Unlauterkeitsmerkmal voraus und führt zu einem zeitlich nicht

von vornherein befristeten Anspruch. Anders als die Beklagte erstmals mit der

Anhörungsrüge geltend macht, bedarf es deshalb auch keiner Modifikation der

Senatsrechtsprechung zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-

schutz. Dieses Ergebnis ist eindeutig. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach

den Maßstäben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften war nicht geboten. Unberührt davon ist die im Streitfall nicht ent-

scheidungserhebliche Frage nach dem Verhältnis des Gemeinschaftsge-

schmacksmusterschutzes zum wettbewerbsrechtlichen Saisonschutz für eine

Modeneuheit, der eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht voraussetzt (vgl.

zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454

= WRP 1984, 259 - Hemdblusenkleid; zum Schutzverhältnis vgl. Gloy/

Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 143;

Gottschalk, Der Schutz des Designs nach deutschem und europäischem Recht,

2005, S. 257 f.).

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2. Die Anhörungsrüge ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Be-

klagten zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens

durch das Berufungsgericht begründet. Das Vorbringen ist berücksichtigt; eine

Beweiserhebung war nicht erforderlich.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2001 - 15 O 719/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2002 - 5 U 182/01 -