BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 104/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 104/03
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.226,32 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten
Werklohnforderung nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung bereits mit der Prü-
fung und der Feststellung der Schlussrechnung eintritt, wenn beides schon vor
Ablauf der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B maßgeblichen Höchstfrist von zwei
Monaten erfolgt (BGHZ 83, 382, 385; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - VII ZR
11/88, WM 1988, 1891, 1893). Eine Teilprüfung im Sinne von § 16 Nr. 4 VOB/B
hat hier ersichtlich nicht vorgelegen, da die Beklagte insgesamt ihre Leistungen
in Rechnung gestellt hat und die Schuldnerin bei der Rechnungsprüfung ledig-
lich Abzüge für - nach ihrer Ansicht - nicht gerechtfertigte Positionen vorge-
nommen hat. Die in BGHZ 83, 282, 386 angesprochene Einschränkung hin-
sichtlich einer Teilprüfung betrifft demnach nicht die hier vorliegende Fallgestal-
tung.
Mit Abfassung des Schreibens vom 25. Januar 2001 war die Prüfung und
die Feststellung der Schlussrechnung auf Seiten der Schuldnerin abgeschlos-
sen, so dass Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Der von der
Nichtzulassungsbeschwerde für maßgeblich erachtete Fälligkeitszeitpunkt zum
20. Februar 2001 scheidet demzufolge aus. Die von der Beschwerde in diesem
Zusammenhang aufgezeigte und für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestel-
lung, ob nicht die Aufrechnung der Beklagten nach den am 7. Februar 2001
durch das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Si-
cherheitsmaßnahmen in analoger Anwendung des Aufrechnungsverbots des
§ 95 Abs. 1 InsO unzulässig war, hat der Senat im für den Kläger ungünstigen
Sinn entschieden (BGHZ 159, 388, 392).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 16.05.2002 - 4 O 185/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 131/02 -