BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 152/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 152/01
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom
10. November 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurück-
gewiesen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-
gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In
der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung
sind ausschnitthaft die wichtigsten hierfür maßgebenden Erwägungen darge-
stellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme
gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der
Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289 f). Auf eine dem Ur-
teil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der
Revisionskläger auch nach Einfügung des § 321a ZPO in der Fassung des An-
hörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) keinen An-
spruch. Soweit eine erschöpfende Begründung im dem Senatsbeschluss vom
10. November 2005 fehlt, ist somit der Rückschluss auf die Übergehung von
Vorbringen des Beklagten und seiner Revisionsrügen unstatthaft.
Zu den Beanstandungen der Gehörsrüge bemerkt der Senat gemäß
§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch ergänzend: Nr. 1 der Beschlussgründe vom
10. November 2005 geht von der Formunwirksamkeit der notariellen Urkunden
vom 30. April und 1. August 1990 aus, weil auf die Verlesung der beigefügten
privatschriftlichen Baubeschreibungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht
verzichtet werden konnte. Es trifft nicht zu, dass sich die Nachbeurkundungen
vom 19. August 1991 schon bei anderer Fassung der Unterwerfungserklärun-
gen erübrigt hätten.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 -