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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 152/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 152/01

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom

10. November 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurück-

gewiesen.

Gründe

2

Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form

und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-

gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In

der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung

sind ausschnitthaft die wichtigsten hierfür maßgebenden Erwägungen darge-

stellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme

gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der

Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289 f). Auf eine dem Ur-

teil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der

Revisionskläger auch nach Einfügung des § 321a ZPO in der Fassung des An-

hörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) keinen An-

spruch. Soweit eine erschöpfende Begründung im dem Senatsbeschluss vom

10. November 2005 fehlt, ist somit der Rückschluss auf die Übergehung von

Vorbringen des Beklagten und seiner Revisionsrügen unstatthaft.

3

Zu den Beanstandungen der Gehörsrüge bemerkt der Senat gemäß

§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch ergänzend: Nr. 1 der Beschlussgründe vom

10. November 2005 geht von der Formunwirksamkeit der notariellen Urkunden

vom 30. April und 1. August 1990 aus, weil auf die Verlesung der beigefügten

privatschriftlichen Baubeschreibungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht

verzichtet werden konnte. Es trifft nicht zu, dass sich die Nachbeurkundungen

vom 19. August 1991 schon bei anderer Fassung der Unterwerfungserklärun-

gen erübrigt hätten.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 -