BGH Beschluss vom 19.01.2006 – X ZR 26/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 26/03
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch
den Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
In seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgeführt, die Fest-
stellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde lie-
gende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin
gemacht worden, sei nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr habe die
Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfinderei-
genschaft "bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionen-
ladung, wie sie in den Ansprüchen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der
Klägerin (Hervorhebung nur hier) … ihren Niederschlag gefunden haben", und
den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen ge-
rügt.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung
über den Zeitpunkt der Erfindung, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat
festgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldungen der Parteien im Kern
identisch übereinstimme, und dies damit begründet, dass es nahezu ausge-
schlossen erscheine, dass eine sechsköpfige Erfindergemeinschaft gleichzeitig
(Hervorhebung nur hier) zwei unterschiedliche Erfindungen mache. Dies um-
fasst die Feststellung, dass die der Patentanmeldung des Beklagten zugrunde
liegende Erfindung zur gleichen Zeit wie die Erfindung gemacht worden ist, die
Gegenstand der - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten
eingereichten - Patentanmeldung der Klägerin ist. Diese Feststellung wird auch
von der zitierten Revisionsrüge vorausgesetzt. Sie stimmt im Übrigen, wie im
Senatsurteil zu II 1 b aa der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, mit dem
Vorbringen auch des Beklagten in den Tatsacheninstanzen überein, ohne das
der Streit der Parteien um die rechtzeitige Inanspruchnahme der (Dienst-)Er-
findung des Beklagten unverständlich gewesen wäre (§ 4 Abs. 2 ArbEG).
Scharen
Ambrosius
Meier-Beck
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -