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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – X ZR 26/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 26/03

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch

den Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-

Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

In seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgeführt, die Fest-

stellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde lie-

gende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin

gemacht worden, sei nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr habe die

Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfinderei-

genschaft "bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionen-

ladung, wie sie in den Ansprüchen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der

Klägerin (Hervorhebung nur hier) … ihren Niederschlag gefunden haben", und

den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen ge-

rügt.

2

Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung

über den Zeitpunkt der Erfindung, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat

festgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldungen der Parteien im Kern

identisch übereinstimme, und dies damit begründet, dass es nahezu ausge-

schlossen erscheine, dass eine sechsköpfige Erfindergemeinschaft gleichzeitig

(Hervorhebung nur hier) zwei unterschiedliche Erfindungen mache. Dies um-

fasst die Feststellung, dass die der Patentanmeldung des Beklagten zugrunde

liegende Erfindung zur gleichen Zeit wie die Erfindung gemacht worden ist, die

Gegenstand der - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten

eingereichten - Patentanmeldung der Klägerin ist. Diese Feststellung wird auch

von der zitierten Revisionsrüge vorausgesetzt. Sie stimmt im Übrigen, wie im

Senatsurteil zu II 1 b aa der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, mit dem

Vorbringen auch des Beklagten in den Tatsacheninstanzen überein, ohne das

der Streit der Parteien um die rechtzeitige Inanspruchnahme der (Dienst-)Er-

findung des Beklagten unverständlich gewesen wäre (§ 4 Abs. 2 ArbEG).

Scharen

Ambrosius

Meier-Beck

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -