BGH Beschluss vom 23.01.2006 – II ZR 186/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
II ZR 186/04
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
AktG § 221; KWG § 10 Nr. 5
Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im
Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen.
BGH, Beschluss vom 25. September 2006, Hinweisbeschluss vom
23. Januar 2006 - II ZR 186/04 - OLG Bamberg
LG Hof
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zu-
rückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Grundsatz-
fragen sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.)
geklärt. Es geht hier allein um die Auslegung der Genussrechtsbedingungen
der Beklagten, die, wie die Revision selbst ausführt, von der Konditionen-
empfehlung des Bundesverbandes Deutscher Banken insofern abweichen, als
sie eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs des Genussrechtsinhabers
nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und nicht
daneben schon bei Ausweisung eines Bilanzverlustes vorsehen. Allein darauf
beruht auch der vorliegende Rechtsstreit.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Ge-
nussrechtsbedingungen (im Folgenden: GB) der Beklagten zu 1 zutreffend aus-
gelegt. § 5 AGBG a.F. kommt nicht zum Zuge.
a) Gemäß Ziffer 8 GB wird das Genussrecht, dessen Laufzeit mit dem
31. Dezember 2001 endet, "vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 9 GB zum
Nennbetrag zurückgezahlt". Das heißt, dass die Rückzahlung unter dem Vor-
behalt der Ziffer 9 GB steht, eine Rückzahlung also nicht erfolgt, soweit Ziffer 9
eingreift. Danach "vermindert sich der Rückzahlungsanspruch des Genuss-
rechtsinhabers", wenn "das Kapital der S. Bank zur Deckung von Verlus-
ten herabgesetzt" wird. Der nach Nr. 8 Satz 3 "zurückzuzahlende Betrag" be-
stimmt sich somit nach Ziffer 8 Satz 2 i.V.m. Ziffer 9 Satz 1, 2 GB. Nur der sich
hieraus ergebende Betrag "ist am ersten Bankarbeitstag nach dem Tag der Ge-
sellschafterversammlung fällig, der der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs
vorgelegt wird, in dem die Laufzeit des Genussrechts endet". Daraus folgt, dass
der zurückzuzahlende Betrag nicht mit dem Ende der Laufzeit des Genuss-
rechts feststeht, sondern durch eine in dieser Gesellschafterversammlung be-
schlossene "Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten", die bis zum En-
de der Laufzeit des Genussrechts eingetreten sind, noch beeinflusst werden
kann. Andernfalls wäre unerfindlich, weshalb der - unter dem Vorbehalt einer
Kapitalherabsetzung stehende - Rückzahlungsanspruch nicht mit Ende der
Laufzeit des Genussrechts, sondern erst am Tag nach der Gesellschafterver-
sammlung fällig werden sollte. Mit einer "Vereinfachung der Zahlungsabwick-
lung" lässt sich das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht plausibel erklä-
ren. Vielmehr sollte der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 ersicht-
lich vorbehalten bleiben, auf eine bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts
eingetretene und erst mit Vorlegung des Jahresabschlusses abschließend zu
beurteilende Verlustsituation durch eine Kapitalherabsetzung mit Wirkung
(auch) für das Genussrechtskapital zu reagieren. In diesem Sinne ist das vor-
liegende Regelwerk aus der Sicht eines an Geschäften dieser Art beteiligten
Vertragspartners redlicherweise zu verstehen. Ein Genussrecht stellt typischer-
weise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner
Laufzeit partizipiert (vgl. Senat, BGHZ 119, 305, 313, 314 f.). Das kommt hier
auch in Ziffer 9 Satz 1 GB zum Ausdruck, wonach sich der Rückzahlungsan-
spruch des Genussrechtsinhabers bei einer Kapitalherabsetzung "zur Deckung
von Verlusten" entsprechend vermindert. Dass die Kapitalherabsetzung bis zum
Ende der Laufzeit des Genussrechts erfolgt sein muss, ergibt sich daraus nicht.
Nur der zu deckende Verlust muss bis dahin eingetreten sein, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausführt.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 8 und 9 GB
auch nicht, dass eine Verminderung des am ersten Bankarbeitstag nach der
Gesellschafterversammlung
fälligen Rückzahlungsanspruchs die vorherige
Handelsregistereintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses gemäß § 224
AktG voraussetzt. Nr. 9 GB verlangt nicht, dass das Kapital herabgesetzt "ist"
(so § 224 AktG), sondern herabgesetzt "wird", was sprachlich einen noch nicht
abgeschlossenen Vorgang bezeichnet. Da der Gesellschafterversammlung der
Beklagten, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung mit
Wirkung für das Genussrecht bis zur Vorlegung des Jahresabschlusses vorbe-
halten bleiben sollte, eine Registereintragung der Kapitalherabsetzung am Tag
der Beschlussfassung aber praktisch kaum zu erreichen wäre, kann in Ziffer 9
GB nur die Beschlussfassung (§ 229 AktG) gemeint sein, was auch weder dem
gesetzlichen noch dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Die Ansicht
der Revision liefe darauf hinaus, dass die Beklagte vor der Vorlegung des Jah-
resabschlusses eine (vereinfachte) Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) be-
schließen und ins Handelsregister eintragen lassen müsste, um eine Verlust-
partizipation des Genussrechts zu erreichen, wofür - auch aus der Sicht ver-
ständiger Genussrechtsinhaber wie der hier beteiligten institutionellen Anleger -
jeglicher Sachgrund fehlt.
c) Mit der am 14. August 2002 beschlossenen Kapitalherabsetzung auf
Null hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß Ziffer 9 Abs. 1 GB
entsprechend vermindert. Entgegen der Ansicht der Revision kann die "gleich-
zeitig" beschlossene Kapitalerhöhung (§ 235 AktG) der Klägerin nicht zugute
kommen, weil Ziffer 9 GB das nicht vorsieht. Zudem wird gemäß Ziffer 7 GB
das Genussrecht durch eine Kapitalerhöhung nicht berührt. Soweit gemäß Zif-
fer 9 Satz 2 GB das Verhältnis des "neuen" zum "alten" Rückzahlungsanspruch
des Genussrechtsinhabers dem Verhältnis zwischen dem "neuen" und dem
"alten" Kapital zu entsprechen hat, bezieht sich das allein auf den in Ziffer 9
Satz 1 genannten Fall einer Kapitalherabsetzung. Diese Regelung ist wirksam.
Eine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992
(BGHZ 119, 305 ff.) zugrunde und führte auch dort nicht zu einer Partizipation
der Genussrechtsinhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung be-
schlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerhöhung.
Goette
Kraemer
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1H O 1/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 8 U 101/03 -