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BGH Beschluss vom 23.01.2006 – II ZR 186/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

II ZR 186/04

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im

Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen.

BGH, Beschluss vom 25. September 2006, Hinweisbeschluss vom

23. Januar 2006 - II ZR 186/04 - OLG Bamberg

LG Hof

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zu-

rückzuweisen.

Gründe

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die

Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Grundsatz-

fragen sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.)

geklärt. Es geht hier allein um die Auslegung der Genussrechtsbedingungen

der Beklagten, die, wie die Revision selbst ausführt, von der Konditionen-

empfehlung des Bundesverbandes Deutscher Banken insofern abweichen, als

sie eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs des Genussrechtsinhabers

nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und nicht

daneben schon bei Ausweisung eines Bilanzverlustes vorsehen. Allein darauf

beruht auch der vorliegende Rechtsstreit.

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2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Ge-

nussrechtsbedingungen (im Folgenden: GB) der Beklagten zu 1 zutreffend aus-

gelegt. § 5 AGBG a.F. kommt nicht zum Zuge.

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a) Gemäß Ziffer 8 GB wird das Genussrecht, dessen Laufzeit mit dem

31. Dezember 2001 endet, "vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 9 GB zum

Nennbetrag zurückgezahlt". Das heißt, dass die Rückzahlung unter dem Vor-

behalt der Ziffer 9 GB steht, eine Rückzahlung also nicht erfolgt, soweit Ziffer 9

eingreift. Danach "vermindert sich der Rückzahlungsanspruch des Genuss-

rechtsinhabers", wenn "das Kapital der S. Bank zur Deckung von Verlus-

ten herabgesetzt" wird. Der nach Nr. 8 Satz 3 "zurückzuzahlende Betrag" be-

stimmt sich somit nach Ziffer 8 Satz 2 i.V.m. Ziffer 9 Satz 1, 2 GB. Nur der sich

hieraus ergebende Betrag "ist am ersten Bankarbeitstag nach dem Tag der Ge-

sellschafterversammlung fällig, der der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs

vorgelegt wird, in dem die Laufzeit des Genussrechts endet". Daraus folgt, dass

der zurückzuzahlende Betrag nicht mit dem Ende der Laufzeit des Genuss-

rechts feststeht, sondern durch eine in dieser Gesellschafterversammlung be-

schlossene "Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten", die bis zum En-

de der Laufzeit des Genussrechts eingetreten sind, noch beeinflusst werden

kann. Andernfalls wäre unerfindlich, weshalb der - unter dem Vorbehalt einer

Kapitalherabsetzung stehende - Rückzahlungsanspruch nicht mit Ende der

Laufzeit des Genussrechts, sondern erst am Tag nach der Gesellschafterver-

sammlung fällig werden sollte. Mit einer "Vereinfachung der Zahlungsabwick-

lung" lässt sich das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht plausibel erklä-

ren. Vielmehr sollte der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 ersicht-

lich vorbehalten bleiben, auf eine bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts

eingetretene und erst mit Vorlegung des Jahresabschlusses abschließend zu

beurteilende Verlustsituation durch eine Kapitalherabsetzung mit Wirkung

(auch) für das Genussrechtskapital zu reagieren. In diesem Sinne ist das vor-

liegende Regelwerk aus der Sicht eines an Geschäften dieser Art beteiligten

Vertragspartners redlicherweise zu verstehen. Ein Genussrecht stellt typischer-

weise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner

Laufzeit partizipiert (vgl. Senat, BGHZ 119, 305, 313, 314 f.). Das kommt hier

auch in Ziffer 9 Satz 1 GB zum Ausdruck, wonach sich der Rückzahlungsan-

spruch des Genussrechtsinhabers bei einer Kapitalherabsetzung "zur Deckung

von Verlusten" entsprechend vermindert. Dass die Kapitalherabsetzung bis zum

Ende der Laufzeit des Genussrechts erfolgt sein muss, ergibt sich daraus nicht.

Nur der zu deckende Verlust muss bis dahin eingetreten sein, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausführt.

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b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 8 und 9 GB

auch nicht, dass eine Verminderung des am ersten Bankarbeitstag nach der

Gesellschafterversammlung

fälligen Rückzahlungsanspruchs die vorherige

Handelsregistereintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses gemäß § 224

AktG voraussetzt. Nr. 9 GB verlangt nicht, dass das Kapital herabgesetzt "ist"

(so § 224 AktG), sondern herabgesetzt "wird", was sprachlich einen noch nicht

abgeschlossenen Vorgang bezeichnet. Da der Gesellschafterversammlung der

Beklagten, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung mit

Wirkung für das Genussrecht bis zur Vorlegung des Jahresabschlusses vorbe-

halten bleiben sollte, eine Registereintragung der Kapitalherabsetzung am Tag

der Beschlussfassung aber praktisch kaum zu erreichen wäre, kann in Ziffer 9

GB nur die Beschlussfassung (§ 229 AktG) gemeint sein, was auch weder dem

gesetzlichen noch dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Die Ansicht

der Revision liefe darauf hinaus, dass die Beklagte vor der Vorlegung des Jah-

resabschlusses eine (vereinfachte) Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) be-

schließen und ins Handelsregister eintragen lassen müsste, um eine Verlust-

partizipation des Genussrechts zu erreichen, wofür - auch aus der Sicht ver-

ständiger Genussrechtsinhaber wie der hier beteiligten institutionellen Anleger -

jeglicher Sachgrund fehlt.

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c) Mit der am 14. August 2002 beschlossenen Kapitalherabsetzung auf

Null hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß Ziffer 9 Abs. 1 GB

entsprechend vermindert. Entgegen der Ansicht der Revision kann die "gleich-

zeitig" beschlossene Kapitalerhöhung (§ 235 AktG) der Klägerin nicht zugute

kommen, weil Ziffer 9 GB das nicht vorsieht. Zudem wird gemäß Ziffer 7 GB

das Genussrecht durch eine Kapitalerhöhung nicht berührt. Soweit gemäß Zif-

fer 9 Satz 2 GB das Verhältnis des "neuen" zum "alten" Rückzahlungsanspruch

des Genussrechtsinhabers dem Verhältnis zwischen dem "neuen" und dem

"alten" Kapital zu entsprechen hat, bezieht sich das allein auf den in Ziffer 9

Satz 1 genannten Fall einer Kapitalherabsetzung. Diese Regelung ist wirksam.

Eine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992

(BGHZ 119, 305 ff.) zugrunde und führte auch dort nicht zu einer Partizipation

der Genussrechtsinhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung be-

schlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerhöhung.

Goette

Kraemer

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hof, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1H O 1/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 8 U 101/03 -