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BGH Urteil vom 24.01.2006 – 1 StR 357/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 357/05
URTEIL
vom
24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________________
StGB § 261 Abs. 5, § 259
Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG München II
1.
2.
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. Januar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagten in Person,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. G. ,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten O. G. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts München II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme
des Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Außen-
wirtschaftsgesetz - mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen der gewerbs-
mäßigen Hehlerei, der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur Urkundenfäl-
schung, des Betruges sowie des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-
setz und gegen das Außenwirtschaftsgesetz freigesprochen und angeordnet,
dass sie für verschiedene Strafverfolgungsmaßnahmen von der Staatskasse zu
entschädigen sind. Gegen den Freispruch - mit Ausnahme des Freispruchs vom
Vorwurf des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit den auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützten Revisionen sowie mit sofortigen Beschwerden gegen die Entschei-
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dung über die Entschädigung. Die Revisionen haben mit der Sachrüge im Er-
gebnis Erfolg; die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung über die
Entschädigung sind mit der weitgehenden Aufhebung des Urteils gegen-
standslos (vgl. Senat NJW 2002, 1211, 1216).
I.
1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung -
festgestellt:
Die Angeklagten sind alleinige und gleichberechtigte Gesellschafter der
Gesellschaft G. GbR A. Sp. Su. in W. . Sie betreiben unter die-
ser Firma auf dem sog. Surplus-Markt, einem weltweiten Markt für gebrauchte
Flugzeugteile, einen Handel mit Flugzeugersatzteilen, in erheblichem Umfang
mit Teilen für D. -Flugzeuge.
a) Vorwurf der Hehlerei:
Die Angeklagten erwarben von 1996 bis November 2000 von sieben Mit-
arbeitern der Firma D. GmbH (seit 2000: F. D. GmbH)
Flugzeugteile, wobei die Mitarbeiter B. und M. den Angeklagten ge-
genüber gemeinschaftlich und die übrigen Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. ,
Ma. und Mo. einzeln auftraten. Die Mitarbeiter hatten die Flugzeug-
teile bei der Firma D. entwendet und sind hierfür inzwischen rechtskräftig
wegen Diebstahls bestraft worden. Es handelte sich überwiegend um zur Ver-
schrottung ausgesonderte Teile, welche die Mitarbeiter werksinternen Anwei-
sungen der Unternehmensleitung zuwider mitgenommen hatten, teilweise auch
um Teile aus dem regulären Materialkreislauf sowie dem Reparatur- und War-
tungsbereich. Die Mitarbeiter verkauften und übergaben die Flugzeugteile in
insgesamt 55 Einzellieferungen an die Angeklagten, wobei der Neuwert der
veräußerten Teile 6.995.267,11 DM betrug. Die Angeklagten zahlten hierfür
insgesamt 972.301,61 DM. Sie gingen davon aus, dass es sich bei den geliefer-
ten Teilen um bei der Firma D. ausgesonderte Teile handelte. Bei
Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. nahmen die Angeklagten
jeweils an, dass es den Mitarbeitern gestattet sei, die Teile auf eigene Rech-
nung zu veräußern. Bei Mo. gingen die Angeklagten jeweils von der
konkreten Zustimmung des Vorgesetzten aus, da sie tatsächlich bereits zuvor in
zwei Fällen Flugzeugteile von Mo. mit erkennbarer Zustimmung des
Vorgesetzten auf dem Werksgelände erworben und übernommen hatten.
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Im Jahre 1996 war die Firma D. , die bis dahin zum Da. -
Konzern gehört hatte, durch den amerikanischen Flugzeughersteller F.
übernommen worden. Zuvor waren von der Firma D. regelmäßig umfang-
reiche Bestände ausgesonderter Flugzeugteile an Mitarbeiter verkauft worden,
die die Teile im Einvernehmen mit dem Unternehmen weiterveräußert hatten.
Zugleich hatte die Firma D. selbst überschüssige Teile in größerem Um-
fang auf dem Surplus-Markt verkauft; teilweise hatte sie Interessenten auch an
bestimmte Mitarbeiter verwiesen. Nach der Übernahme der Firma D.
durch F. änderte sich diesbezüglich die Unternehmenspolitik. Über-
schüssige gebrauchte Flugzeugteile sollten nunmehr prinzipiell der Verschrot-
tung zugeführt und nicht an Mitarbeiter oder auf dem Surplus-Markt verkauft
werden. Die tatsächliche Verschrottung der Flugzeugteile nach deren Ausson-
derung wurde allerdings nur nachlässig überwacht. Die Angeklagten hatten be-
reits bis 1996 geschäftliche Beziehungen sowohl mit D. -Mitarbeitern als
auch mit der Firma D. selbst unterhalten, wobei allerdings Verhandlungen
mit der Firma D. über den Kauf ausgesonderter Flugzeugteile im Jahre
1996 ergebnislos blieben. Von der Änderung der Unternehmenspolitik bezüglich
ausgesonderter Flugzeugteile erhielten die Angeklagten keine Kenntnis.
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b) Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Anstiftung hierzu und des
Betruges:
Der D. -Mitarbeiter Fi. erstellte zwischen 1999 und November
2000 in 23 Fällen falsche Zertifikate, welche die Eignung und ordnungsgemäße
Überprüfung der von ihm gelieferten Flugzeugteile belegen sollten, und übergab
sie den Angeklagten. Flugzeugteile müssen vor ihrer Verwendung einer stan-
dardisierten Überprüfung unterzogen werden. Die Angeklagten hatten
Fi. gebeten, entsprechende Zertifikate nachzuliefern. Die Angeklagten lie-
ferten zwischen Oktober 1999 und August 2000 in drei Fällen ihren Abnehmern
zusammen mit Flugzeugteilen von Fi. gefälschte Zertifikate. Sie wussten
von den Fälschungen nichts und hielten die von Fi. gelieferten Zertifikate für
echt.
c) Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz:
Am 29. November 2000 wurde anlässlich einer Durchsuchung der Wohn-
und Geschäftsräume der Angeklagten auf einem Schreibtisch eine im gemein-
samen Besitz der Angeklagten befindliche Patrone gefunden, die gemäß Nr. 32
der Kriegswaffenliste zur Verwendung in vollautomatischen Maschinenkanonen
bestimmt und uneingeschränkt funktionsfähig war. Die Angeklagten hatten die
zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffe erforderliche Ge-
nehmigung nicht. Zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten in den Besitz der Pat-
rone gekommen waren, hat das Gericht nicht feststellen können.
2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-
gesprochen:
a) Hinsichtlich des Tatkomplexes der Hehlerei habe die Kammer nach
umfassender Abwägung nicht feststellen können, dass die Angeklagten wuss-
ten oder es zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass
die Mitarbeiter der Firma D. Flugzeugteile ohne deren Einverständnis mit-
nahmen und veräußerten. Insbesondere hätten die Angeklagten aufgrund der
Kenntnis von früheren Verkäufen ausgesonderter Flugzeugteile in großen Men-
gen von der Firma D. an Mitarbeiter und auf dem Surplus-Markt den
Schluss ziehen dürfen, dass D. auch später ausgesonderte Flugzeugteile
habe „loswerden“ wollen.
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b) Auch in dem Tatkomplex der Urkundenfälschung hat sich die Kammer
nicht vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen können. Fi. habe den An-
geklagten gegenüber nichts von den Fälschungen der vom äußeren Anschein
her echt wirkenden Zertifikate geäußert.
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c) Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hat
die Kammer nicht feststellen können, dass die Pflicht zur unverzüglichen Anzei-
ge nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG verletzt worden sei. Somit sei eine Strafbar-
keit nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG, der allein in Betracht komme,
nicht gegeben.
II.
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Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge, wel-
cher der Generalbundesanwalt beitritt, soweit die Angeklagten in den Fällen des
Erwerbs von Fi. , Bl. , V. und Ma. vom Vorwurf der Hehlerei frei-
gesprochen worden sind, beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung.
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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht
hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-
laufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-
lich, unklar und lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-
rungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung er-
forderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt (vgl. BGH NStZ-RR
2005, 147 f.).
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1. Die vom Landgericht hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei und
der Urkundenfälschung vorgenommene Beweiswürdigung hält - für sich ge-
nommen - rechtlicher Überprüfung noch stand. Die umfangreichen Ausführun-
gen des Urteils zur Beweiswürdigung sind insbesondere in sich schlüssig und
nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen, welche das Gericht zieht, sind mög-
lich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näherer Erörterung bedarf nur fol-
gendes:
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a) Die Einlassungen der Angeklagten werden zureichend dargestellt.
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Dass sie nicht in einem gesonderten Abschnitt der Urteilsgründe im Zusam-
menhang wiedergegeben sind, sondern bei der Beurteilung einzelner Beweis-
fragen „stückweise“ mitgeteilt werden, ist kein Darstellungsmangel, solange
dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf
Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8).
Soweit zu einzelnen Indizien explizite Ausführungen zu den Einlassun-
gen fehlen, ergeben diese sich hinreichend aus dem Sachzusammenhang.
b) Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass eine Reihe von Indi-
zien für einen Hehlereivorsatz der Angeklagten sprechen. Gleichwohl ist die
Auffassung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten ins-
besondere aufgrund des Umstandes, dass die Firma D. in der Vergangen-
heit ausgesonderte Flugzeugteile in großen Mengen an Mitarbeiter zur Weiter-
veräußerung und auf dem Surplus-Markt verkaufte, auch nach dem Jahre 1996
annehmen dürfen, D. wolle solche Teile „loswerden“, Mitarbeitern sei es
demnach erlaubt gewesen, ausgesonderte Flugzeugteile ohne Bezahlung zur
Weiterveräußerung mitzunehmen. Für die Möglichkeit dieser Schlussfolgerung
spielt es keine Rolle, ob die Flugzeugteile als „Surplus-Teile“ oder „Schrott“ be-
zeichnet wurden; es handelte sich - den Urteilsfeststellungen zufolge - nach der
Vorstellung der Angeklagten vor und nach 1996 jeweils um ausgesonderte Tei-
le, die dem regulären Materialkreislauf bei D. entzogen waren, also um
gleichartige Gegenstände. Der Unterschied zwischen entgeltlicher und unent-
geltlicher Abgabe der Flugzeugteile an die Mitarbeiter steht der Schlussfolge-
rung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war auch
der Verkauf an Mitarbeiter vor 1996 erkennbar ein solcher weit unter dem Neu-
preis. Dass die Angeklagten davon ausgingen, die Firma D. habe in der
Vergangenheit durch den Verkauf an Mitarbeiter relevante Einkünfte erzielt, hat
das Gericht nicht unterstellen müssen. Zudem waren die Gepflogenheiten vor
und nach 1996 nicht derart unterschiedlich, dass die Angeklagten daraus hätten
schließen müssen, die Mitarbeiter hätten die Flugzeugteile ohne Einverständnis
von D. mitgenommen. Vor 1996 verkauften die Mitarbeiter von D. die
Teile zwar vornehmlich als Selbständige, später als Privatpersonen. Dies war
jedoch nicht durchgehend der Fall. So machte ein Mitarbeiter einem Luftsport-
club im Oktober 1988 ein Angebot, bei dem er als Privatperson auftrat, was den
Angeklagten bekannt war. Die Mitarbeiter B. und M. erstellten zudem
auch nach Dezember 1996 Rechnungen für die Lieferung von Flugzeugteilen
unter einer Firmenbezeichnung. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, vor 1996 das Geschäftsgebaren der Mitarbeiter gegenüber D. offen
zutage trat und danach nicht mehr, macht auch nicht den relevanten Unter-
schied aus, aufgrund dessen die Angeklagten auf das fehlende Einverständnis
von D. schließen mussten. Denn die Verkäufe des Mitarbeiters
Mo. an die Angeklagten erfolgten auch nach 1996 in zwei Fällen mit für
die Angeklagten erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten. Schließlich ist es
möglich, von den Verkaufsverhandlungen mit D. im Jahre 1996 darauf zu
schließen, dass bei D. grundsätzlich Einverständnis bestand, nicht mehr
benötigte gebrauchte Flugzeugteile wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzufüh-
ren. Ob die Angeklagten das Scheitern der Verkaufsverhandlungen mit der Än-
derung der Geschäftspolitik von D. in Verbindung brachten oder auf ande-
re Ursachen - etwa das im Urteil festgestellte Ausscheiden des Verhandlungs-
partners bei D. - zurückführten, ist spekulativ. Aus dem Scheitern der Ver-
kaufsverhandlungen mussten die Angeklagten nicht zwingend darauf schließen,
dass D. es anschließend ablehnte, Flugzeugteile an Mitarbeiter zu veräu-
ßern bzw. abzugeben.
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2. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, die Be-
weiswürdigung zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-
setz sei lückenhaft und an die Überzeugungsbildung würden überspannte An-
forderungen gestellt.
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Das Urteil enthält hier keinerlei Feststellungen dazu, ob und - falls ja -
wie sich die Angeklagten zum Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz überhaupt eingelassen haben. Im Rahmen der Be-
weiswürdigung hat das Urteil jedoch von den Einlassungen der Angeklagten
auszugehen und diese unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise einge-
hend zu bewerten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4).
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Aufgrund insoweit fehlender Feststellungen kann der Senat nicht beurtei-
len, ob es bei dem zugunsten der Angeklagten angenommenen Sachverhalt,
die Patrone sei kurz vor dem Auffinden am 29. November 2000 von einem der
Angeklagten entdeckt und im Büro auf den Schreibtisch gestellt worden, um
eine lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeit handelt oder ob tatsächliche
Anhaltspunkte hierfür bestanden haben. Die Anmietung des Munitionslagers
kurz vor dem 29. November 2000 allein kann noch kein genügender Anhalts-
punkt sein. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten,
zugunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen
keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte erbracht sind.
24
Das Urteil beruht auf dem Fehler, da es nicht ausgeschlossen ist, dass
die Angeklagten bei fehlerfreier Beweiswürdigung wegen eines Verstoßes ge-
gen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG verurteilt worden wären. Insoweit hat
das Urteil daher keinen Bestand.
III.
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Auch der Freispruch von den Vorwürfen der Hehlerei sowie der Urkun-
denfälschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges kann keinen Bestand
haben, weil es das Landgericht unterlassen hat, das zugrunde liegende Verhal-
ten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche gemäß § 261
StGB zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte vor allem bei den Lieferungen von
Flugzeugteilen seitens Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. so-
wie bei der Überlassung von gefälschten Zertifikaten seitens Fi. nahe gele-
gen. Da sich das Urteil insbesondere nicht damit auseinandersetzt, ob die An-
geklagten leichtfertig verkannten, dass die Flugzeugteile und Zertifikate aus
Straftaten stammten, ist ein Erörterungsmangel gegeben, der auf die Sachrüge
hin zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führt.
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1. Nach den getroffenen Feststellungen verwirklichten die Angeklagten
den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Tatalternative
des Sich-Verschaffens. Sie erwarben von D. -Mitarbeitern Flugzeugteile,
die aus Diebstählen gemäß § 242 StGB herrührten, und übernahmen Zertifika-
te, die aus Urkundenfälschungen gemäß § 267 Abs. 1 StGB stammten. Seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisier-
ten Kriminalität am 9. Mai 1998, das den Vortatenkatalog in § 261 Abs. 1 Satz 2
StGB um Delikte erweiterte, die als für die Organisierte Kriminalität typisch ein-
gestuft wurden, stellen Straftaten nach § 242 StGB und § 267 StGB auch dann
taugliche Katalogtaten im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB
dar, wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden. Ein wesentlicher Teil der fest-
gestellten Lieferungen von Flugzeugteilen (jedenfalls 35 von 55) und sämtliche
Überlassungen von gefälschten Zertifikaten fanden den Urteilsfeststellungen
zufolge nach dem 9. Mai 1998 statt.
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Nach den Urteilsfeststellungen liegt es auch nahe, dass die D. -
Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. gewerbsmäßig
stahlen, indem sie sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine
fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher
Dauer verschaffen wollten. Der Umfang und der Wert der von diesen Mitarbei-
tern entwendeten Flugzeugteile sind beträchtlich. Mit Urteil des Landgerichts
München II vom 14. Juli 2004 sind die genannten D. -Mitarbeiter dement-
sprechend auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Auch bei den von
Fi. im Zeitraum von 1999 bis November 2000 in 23 Fällen gefälschten Zerti-
fikaten liegt - auch vor dem Hintergrund der Diebstähle - eine gewerbsmäßige
Tatbegehung im Sinne von § 267 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB nahe.
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2. Zwar entspricht der Geldwäschevorsatz hinsichtlich des deliktischen
Verhaltens der D. -Mitarbeiter im Wesentlichen demjenigen, den das
Landgericht im Rahmen einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung geprüft und verneint
hat. Doch genügt für die subjektive Seite der Geldwäsche in Bezug auf die de-
liktische Herkunft des inkriminierten Gegenstandes nach § 261 Abs. 5 StGB
auch leichtfertiges Verhalten. Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung
der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn
sich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach
Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus
besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl.
BGHSt 43, 158, 168). Die Erörterung leichtfertigen Verhaltens fehlt aber in dem
angegriffenen Urteil.
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Die Ausführungen im Urteil zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen der
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG getroffenen Entscheidung über die Entschädi-
gung für Strafverfolgungsmaßnahmen können die Feststellungen zur Leichtfer-
tigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Flugzeugteile nicht ersetzen.
Obwohl der Begriff der Leichtfertigkeit weitgehend dem der groben Fahrlässig-
keit entspricht, scheidet eine Übertragbarkeit der Ausführungen zur Entschei-
dung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus: Zunächst
ist der Bezugspunkt der Prüfung der Schuldform bei der gebotenen Erörterung
des § 261 Abs. 5 StGB einerseits und der im Urteil erfolgten Erörterung des § 5
Abs. 2 Satz 1 StrEG andererseits ein anderer. Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG geht
es um die vorwerfbare Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme und
damit allenfalls mittelbar um die subjektive Seite der angeklagten Tat. Bei der
Beurteilung, ob der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, ist demnach
nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie
sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme ange-
ordnet oder aufrechterhalten wurde (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässig-
keit, grobe 6). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in objektiver Hinsicht die
Leichtfertigkeit zwar der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht (vgl.
Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 55), die auch für den Ausschlussgrund
des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG maßgeblich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl.
§ 5 StrEG Rdn. 9). Gleichgesetzt werden können Leichtfertigkeit und grobe
Fahrlässigkeit allerdings nicht (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 205). Denn während sich die (grobe) Fahr-
lässigkeit des Zivilrechts grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben
bestimmt (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 2), sind bei der
Leichtfertigkeit vor allem auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des
Täters zu berücksichtigen (Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 82).
30
3. Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB entfaltet in Fällen der
hier fraglichen Art keine Sperrwirkung für den der Geldwäsche nach § 261
StGB. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatalternativen des Sich- oder
Einem-Dritten-Verschaffens in § 259 Abs. 1 StGB einerseits und § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB andererseits identisch sind, sodass im Falle des Vorliegens einer
Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB häufig beide Tatbestände
erfüllt sein werden.
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a) Zu den Konkurrenzen zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei
bzw. allgemein den Anschlussdelikten der §§ 257 bis 259 StGB hat der Bun-
desgerichtshof bisher noch nicht eingehend Stellung genommen. Im Fall der
Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefährdung des
Auffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im
Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte
durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei
(vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84). Für das Verhältnis von Begünstigungen gemäß §
257 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des
Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 359). Die ge-
werbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 AO verdränge hingegen die Geld-
wäsche, da der Täter mit der Geldwäschehandlung zugleich eine Katalogtat im
Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; für eine zusätzliche Bestra-
fung wegen Geldwäsche bestünde dann kein kriminalpolitisches Bedürfnis,
wenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat strafbe-
wehrt sei (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). In diesem Sinne hat der Bundesge-
richtshof § 261 StGB auch als „Auffangtatbestand“ bezeichnet (vgl. BGHSt 48,
240, 247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26).
32
Diese Feststellungen beziehen sich allerdings nur auf die Ebene der
Konkurrenzen, werden also nur für den Fall einer Strafbarkeit nach beiden
Strafvorschriften relevant. Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass
eine Verurteilung wegen Geldwäsche im Anwendungsbereich der Hehlerei so-
gar dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine solche wegen Hehlerei im Ein-
zelfall nicht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt gefordert (so Schittenhelm in FS für
Lenckner S. 519, 528 f., die in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach § 261
StGB für ausgeschlossen hält, wenn der Bezug zur Organisierten Kriminalität
fehle).
33
b) Jedenfalls eine Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen
Geldwäsche bereits dann ausscheidet, wenn der objektive Tatbestand der Heh-
lerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Vorsatz diesbezüglich jedoch
nicht nachweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall eine
Sperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. Stree in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 52 Rdn. 138 f.). Ansatzpunkte dafür, dass die
Anwendbarkeit der Geldwäschestrafvorschrift schon bei der Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes der Hehlerei ausgeschlossen sein soll, sind jedoch
nicht ersichtlich.
34
Mit der Einführung der Geldwäschestrafvorschrift durch das Gesetz zur
Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen
der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 wollte der Gesetzgeber Lücken
schließen, welche die Anschlussdelikte der §§ 257 bis 259 StGB bei besonders
gefährlichen Kriminalitätsformen, namentlich der Organisierten Kriminalität, auf
objektiver und subjektiver Ebene offen lassen. Dadurch sollten der staatliche
Zugriff auf illegale Vermögenswerte gesichert und deren Einschleusen in den
legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert werden (vgl. BTDrucks.
12/989 S. 26; Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 2 f.; Otto Jura
1993, 329 f.). Welche Taten den besonders gefährlichen Kriminalitätsformen
zuzurechnen sind, wird dabei abschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1
Satz 2 StGB definiert, ohne dass es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug
zur Organisierten Kriminalität im Einzelfall ankommt. Feststellungen diesbezüg-
lich sind demnach entbehrlich. Das Erfordernis solcher Feststellungen darf
- entgegen Schittenhelm (aaO) - auch nicht über den Umweg einer Sperrwir-
kung „durch die Hintertür“ eingeführt werden, da der Gesetzgeber den Begriff
der Organisierten Kriminalität aufgrund der Konturlosigkeit dieses Phänomens
bewusst nicht zu einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat. Eine - wie auch im-
mer geartete - Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche steht im Wider-
spruch zum Willen des Gesetzgebers, Lücken auch auf subjektiver Ebene im
Bereich der Anschlussdelikte bei besonders gefährlich eingestuften Vortaten zu
schließen. Im Fall einer solchen Vortat muss eine Verurteilung wegen (leichtfer-
tiger) Geldwäsche vielmehr auch dann möglich sein, wenn eine solche wegen
Hehlerei - etwa mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes - ausscheidet.
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c) Darüber hinaus legen auch europa- und völkerrechtliche Vorgaben die
Verneinung einer so verstandenen Sperrwirkung nahe. Das Bedürfnis nach Be-
strafung der Geldwäsche ist - auch international - im Grundsatz allgemein aner-
kannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur
Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzge-
ber vorausgesetzt worden. Mit der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB hat der
Gesetzgeber darauf Bedacht genommen, dass die neu geschaffene Strafvor-
schrift auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im
Gesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der Geldwäsche im Fall leichtferti-
gen Verkennens der deliktischen Herkunft inkriminierter Vermögenswerte über-
wiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.).
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Gegen eine Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche spricht die
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie).
Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als Geldwä-
sche effektiv zu bestrafen (vgl. Art. 1). Die Definition der erfassten Geldwä-
schehandlungen ist dabei weit gefasst. Hierzu zählt auch der bloße Erwerb von
aus bestimmten Straftaten stammenden Vermögensgegenständen (vgl. Art. 1
Abs. 2 Buchst. c, Art. 3 Nr. 4, 5). Unter Vermögensgegenstand versteht die
Richtlinie - ohne Einschränkung - jeden Gegenstand mit Vermögenswert ein-
schließlich Urkunden hierüber (Art. 3 Nr. 3). Wenn nun die 3. Geldwäschericht-
linie ausdrücklich auch die Strafbarkeit des bloßen Erwerbs von in bestimmter
Weise inkriminierten Vermögensgegenständen gleich welcher Art als Geldwä-
sche verlangt, widerspricht ihr eine Gesetzesauslegung, die dazu führen würde,
dass ein Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der nationa-
len Geldwäschestrafnorm erfüllt, aufgrund des exklusiven Anwendungsbereichs
einer anderen Strafnorm (Hehlerei) straflos gestellt würde. Ähnlich weite Defini-
tionen von Geldwäschehandlungen, für die innerstaatlich effektive Sanktionen
vorzusehen sind, enthalten bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen (Wiener Übereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. p, q, Art. 3
Abs. 1 Buchst. c - allerdings beschränkt auf Betäubungsmitteldelikte als Vorta-
ten) und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten (Europaratübereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. a, b, Art. 6 Abs. 1
Buchst. c).
37
Alle vorbenannten europa- und völkerrechtlichen Vorgaben betonen zu-
dem die Gefahr für den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf aufgrund des
Einschleusens inkriminierter Vermögenswerte und die daraus resultierende
Notwendigkeit dessen effektiver Bekämpfung. Vor diesem Hintergrund liegt eine
teleologische Reduktion des § 261 StGB fern; dem Hehlereitatbestand, der zu
den insoweit vom Gesetzgeber als unzureichend eingeschätzten Anschlussde-
likten der §§ 257 bis 259 StGB gehört, kann insbesondere nicht eine Wirkung
zuerkannt werden, die dazu führen würde, dass ein vom Wortlaut des § 261
Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 2 StGB erfasstes Verhalten dennoch nicht bestraft
würde.
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Auch die Bestrafung leichtfertiger Geldwäsche wird von der 3. Geldwä-
scherichtlinie sowie vom Wiener Übereinkommen und vom Europaratüberein-
kommen den jeweiligen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten nahe gelegt. Die Norm-
texte
enthalten
- inhaltlich übereinstimmend - die Formulierungen, dass beim subjektiven
Geldwäschetatbestand „Kenntnis“ bzw. „Vorsatz … anhand objektiver Tatum-
stände festgestellt werden“ (Art. 1 Abs. 5 der 3. Geldwäscherichtlinie) bzw.
hierauf „aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden“
kann (Art. 3 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens; Art. 6 Abs. 2 lit. c des Euro-
paratübereinkommens). Hiermit soll nicht die - aus der freien richterlichen Be-
weiswürdigung folgende - Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wer-
den, dass nämlich auch der Kenntnis und Vorsatz bestreitende Täter anhand
objektiver Indizien überführt werden kann. Vielmehr weisen die Normtexte dar-
auf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber offen steht, für die Geldwäsche
Beweiserleichterungen im subjektiven Bereich zu schaffen (vgl. Vogel ZStW
109 (1997), 335, 342). Die Richtlinie und die beiden Übereinkommen erkennen
damit ein praktisches Bedürfnis nach einer Absenkung der Anforderungen an
den subjektiven Geldwäschetatbestand ausdrücklich an (vgl. Vogel aaO 347).
Damit kann eine Gesetzesauslegung, welche den Anwendungsbereich der
leichtfertigen Geldwäsche über den Gesetzeswortlaut hinaus einschränkt, nicht
bestmöglich den diesen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zugrunde lie-
genden Grundgedanken entsprechen.
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d) Einer Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche widersprechen
schließlich die unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 259 StGB einerseits
und des § 261 StGB andererseits. Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut
ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaf-
fenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusam-
menwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198; Tröndle/
Fischer, StGB 53. Aufl. § 259 Rdn. 1). Unabhängig von dem im Schrifttum un-
terschiedlich umschriebenen Rechtsgut des § 261 StGB (zum Meinungsstand
vgl. näher Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 3) hat der Straftatbestand der Geld-
wäsche jedenfalls einen eigenständigen Unrechtsgehalt und stellt nicht nur eine
besondere Form der Beteiligung an der Vortat dar (vgl. BGH NJW 1997, 3322,
3323). Er zielt auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögens-
gegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten und mithin auf die Abwen-
dung besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat.
40
4. Für das Verhältnis der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der
Geldwäsche gilt: Nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein persönlicher Straf-
ausschließungsgrund dann vor, wenn der Geldwäschetäter an der Vortat betei-
ligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies setzt
jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus.
Nach den Urteilsfeststellungen scheitert die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum
Herstellen der gefälschten Urkunden aber gerade am fehlenden Vorsatz, so-
dass eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche zu prüfen gewesen wä-
re.
41
5. Das von den Vorwürfen der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Ur-
kundenfälschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges freisprechende Urteil
ist in diesem gesamten Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Bei einem
Teil der den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Lieferungen an die Angeklagten
fehlt es zwar für den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB an
geldwäschetauglichen Vortaten - so insbesondere bei den vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
erfolgten Lieferungen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in
einer erneuten Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Prüfung des sub-
jektiven Geldwäschetatbestandes Feststellungen getroffen werden, welche
doch noch Rückschlüsse auf einen etwaigen Geldwäschevorsatz und damit ge-
gebenenfalls auch Hehlerei-, Urkundenfälschungs- und Betrugsvorsatz zulas-
sen, sodass auch insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten nicht ausge-
schlossen erscheint.
IV.
42
Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht nicht vom Vorsatz der An-
geklagten überzeugen, jedoch eine Strafbarkeit wegen nur leichtfertiger Geld-
wäsche annehmen, wird es von einer gegenüber vorsätzlicher Begehung deut-
lich verminderten Schuld der Angeklagten auszugehen haben. Es lag für sie
eine - für die hier zu beurteilenden Verhaltensweisen erst seit Mai 1998 beste-
hende - Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ohne weiteres nahe, auch wenn
ein Verbotsirrtum nicht im Raume stehen dürfte.
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Sollte das neue Tatgericht hingegen vorsätzliches Handeln feststellen
und das Ankaufen der Flugzeugteile durch die Angeklagten als gewerbsmäßige
Hehlerei bewerten, wird der Straftatbestand der Geldwäsche dahinter zurückzu-
treten haben. Für die tateinheitliche Verurteilung wegen Geldwäsche fehlt es in
diesem Fall an einem kriminalpolitischen Bedürfnis, da die gewerbsmäßige
Hehlerei bereits eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Nach
dem Willen des Gesetzgebers dient die Geldwäschestrafvorschrift dazu, die
Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalitätsformen, deren Definition ab-
schließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgt, effektiver zu
gestalten. Unter diesem Gesichtspunkt macht es in dem Fall, dass eine Verur-
teilung schon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldwä-
schehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH wistra
2000, 464, 465). Im Fall des Zusammentreffens von einfacher Hehlerei und
Geldwäsche greift das kriminalpolitische Argument für ein Zurücktreten der
Geldwäsche im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht, da die einfache Hehlerei
nicht dem Katalog der als besonders gefährlich eingestuften Kriminalitätsformen
unterfällt. In diesem Fall wird wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen
des § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits (vgl. oben III. 3. d)
vielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierfür sprechen auch die für die Geld-
wäsche vorgesehene erhöhte Mindeststrafe und der Umstand, dass der Ver-
dacht auf Geldwäsche - anders als der Verdacht auf einfache Hehlerei - als
Ermittlungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO die Anordnung der Ü-
berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zulässt.
44
Sollte das neue Tatgericht weiterhin feststellen, dass die Angeklagten
hinsichtlich der Unechtheit der von Fi. übernommenen Zertifikate vorsätzlich
handelten, und zu einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung
(und in den drei Fällen der Weitergabe der Zertifikate zu einer solchen wegen
Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug) gelangen, würde eine Verurteilung
wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausscheiden.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf